5 S 190/05•Landgericht Bonn, 2008-05-14, 5 S 190/05
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Landgericht Bonn — 5 S 190/05 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2008-05-14
Aktenzeichen: 5 S 190/05
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2008:0514.5S190.05.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Zivilkammer
Normen: § 249 StPO
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 27. Juli 2005 verkündete Urteil des Amtsgerichts Königswinter – 3 C 192/04 – abgeändert und im Hauptsachetenor wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 863,28 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.08.2004 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 1/3 und der Beklagte zu 2/3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beiden Parteien bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der jeweils anderen Partei aus diesem Urteil durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung eine Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
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