12 O 169/07•Landgericht Bonn, 2007-11-08, 12 O 169/07
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Landgericht Bonn — 12 O 169/07 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2007-11-08
Aktenzeichen: 12 O 169/07
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2007:1108.12O169.07.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Kammer für Handelssachen
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird als unzulässig zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Verfügungsklägerin zu tragen.
Der Kostenausspruch ist zugunsten der Verfügungsbeklagten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar, doch bleibt der Verfügungsklägerin vorbehalten, eine vorläufige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 450,00 € abzuwenden, sofern nicht die Verfügungsbeklagte vor der vorläufigen Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
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