Landgericht Bonn, 2007-05-04, 15 O 85/07

15 O 85/07Tribunal Cantonal4 de mai. de 2007

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Regest

Es spricht kein Anschein für die Besorgnis der Befangenheit, wenn ein Befangenheitsgrund zwar schlüssig dargelegt wird, dessen tatsächliche Grundlagen aber unerklärbar bleiben. Vielmehr ist eine überwiegende Wahrscheinlichkeit der von dem Ablehnenden behaupteten Tatsachen auch dann erforderlich, wenn den Schilderungen dritter Personen lediglich die gegenteiligen Darstellungen der abgelehnten Richter gegenüber stehen (vgl. BGH, Beschluss vom 13.01.2003 - IX ZR 357/01 )

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Landgericht Bonn — 15 O 85/07 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2007-05-04

Aktenzeichen: 15 O 85/07

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2007:0504.15O85.07.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 15. Zivilkammer

Normen: § 44 ZPO

Leitsätze

Es spricht kein Anschein für die Besorgnis der Befangenheit, wenn ein Befangenheitsgrund zwar schlüssig dargelegt wird, dessen tatsächliche Grundlagen aber unerklärbar bleiben.

Vielmehr ist eine überwiegende Wahrscheinlichkeit der von dem Ablehnenden behaupteten Tatsachen auch dann erforderlich, wenn den Schilderungen dritter Personen lediglich die gegenteiligen Darstellungen der abgelehnten Richter gegenüber stehen (vgl. BGH, Beschluss vom 13.01.2003 - IX ZR 357/01 )

Tenor

Das Ablehnungsgesuch des Beklagten vom 07. März 2007 gegen die Richterin am Landgericht F wird als unbegründet zurückgewiesen.

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