6 T 341/05•Landgericht Bonn, 2006-07-18, 6 T 341/05
Landgericht Bonn, 2006-07-18, 6 T 341/05
6 T 341/05Tribunal Cantonal18 de jul. de 2006
Regest
Zur Frage, ob bei einem Verkauf von Gegenständen der Betriebsausstattung durch den (endgültigen) Insolvenzverwalter die dabei anfallende, vom Insolvenzverwalter eingezogene Mehrwertsteuer, bei der Bemessung des Wertes der Betriebsausstattung im Rahmen der Ermittlung der Berechnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters zu berücksichtigen ist.
Texto completo
Landgericht Bonn — 6 T 341/05 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2006-07-18
Aktenzeichen: 6 T 341/05
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2006:0718.6T341.05.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Zivilkammer
Normen: §§ 1, 2, 10, 11 InsVV
Leitsätze
Zur Frage, ob bei einem Verkauf von Gegenständen der Betriebsausstattung durch den (endgültigen) Insolvenzverwalter die dabei anfallende, vom Insolvenzverwalter eingezogene Mehrwertsteuer, bei der Bemessung des Wertes der Betriebsausstattung im Rahmen der Ermittlung der Berechnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters zu berücksichtigen ist.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde wird der Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts vom 16.11.2005 aufgehoben und in teilweiser Abänderung des angefochtenen Beschlusses das Entgelt des vorläufigen Insolvenzverwalters auf 10.011,57 € (Vergütung: 8.130,66 €, Auslagen: 500,- € und 16 % Umsatzsteuer: 1.380,91 €) festgesetzt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Schuldnerin.
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