10 O 538/05•Landgericht Bonn, 2006-04-11, 10 O 538/05
Landgericht Bonn, 2006-04-11, 10 O 538/05
10 O 538/05Tribunal Cantonal11 de abr. de 2006
Regest
Bei der Benutzung eines öffentlichen Fernsprechautomaten ist regelmäßig ein Anspruch des Benutzers gegen den Telekommunikationsdienstleister auf Ausstellung einer den Anforderungen des § 14 Abs. 4 UStG genügenden Rechnung stillschweigend abbedungen.
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Landgericht Bonn — 10 O 538/05 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2006-04-11
Aktenzeichen: 10 O 538/05
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2006:0411.10O538.05.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 10. Zivilkammer
Normen: § 14 UStG, § 242 BGB
Leitsätze
Bei der Benutzung eines öffentlichen Fernsprechautomaten ist regelmäßig ein Anspruch des Benutzers gegen den Telekommunikationsdienstleister auf Ausstellung einer den Anforderungen des § 14 Abs. 4 UStG genügenden Rechnung stillschweigend abbedungen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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