Landgericht Bonn, 2006-03-02, 6 S 279/05

6 S 279/05Tribunal Cantonal2 de mar. de 2006

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Regest

1. Vorgerichtliche Kündigung eines Mietverhältnisses und anschließende Räumungsklage betreffen bezüglich der anwaltlichen Tätigkeit denselben Gegenstand. 2. Eine nach Nr. 2400 VV RVG entstandene Geschäftsgebühr unterliegt gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VV RVG der (hälftigen) Anrechnung.

Texto completo

Landgericht Bonn — 6 S 279/05 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2006-03-02

Aktenzeichen: 6 S 279/05

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2006:0302.6S279.05.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Zivilkammer

Normen: Nr. 2400 VV RVG und Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VV RVG

Leitsätze

Vorgerichtliche Kündigung eines Mietverhältnisses und anschließende Räumungsklage betreffen bezüglich der anwaltlichen Tätigkeit denselben Gegenstand.

Eine nach Nr. 2400 VV RVG entstandene Geschäftsgebühr unterliegt gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VV RVG der (hälftigen) Anrechnung.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 16.11.2005 verkündete Urteil des Amtgerichts Siegburg - 117 C 201/05 – wird in Höhe eines Betrages von € 167,39 als unzulässig verworfen.

Im Übrigen wird die Berufung des Klägers gegen das am 16.11.2005 verkündete Urteil des Amtgerichts Siegburg - 117 C 201/05 - zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, der aufgrund dieses Urteils vollstreckbar ist, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Revision wird zugelassen.

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