6 S 258/05•Landgericht Bonn, 2006-03-02, 6 S 258/05
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Landgericht Bonn — 6 S 258/05 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2006-03-02
Aktenzeichen: 6 S 258/05
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2006:0302.6S258.05.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilkammer des Landgerichts
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 26.10.2005 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bonn - 6 C 242/05 - abgeändert und wie folgt neugefasst:
Es wird festgestellt, dass die Kläger nicht verpflichtet sind, mit der Firma F GmbH, C-Straße, #### H einen Versorgungsvertrag für Heizwärme und Warmwasser abzuschließen.
Es wird weiter festgestellt, dass die Kläger nicht verpflichtet sind, mit der Firma F GmbH, C-Straße, #### H einen Vertrag über die Lieferung und Abrechnung von Wasser sowie die Abrechnung der Entwässerungsgebühren zu schließen.
Die Kosten des Rechtsstreits I. und II. Instanz trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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