Landgericht Bonn, 2006-01-31, 6 T 356/05

6 T 356/05Tribunal Cantonal31 de jan. de 2006

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Regest

1. Auch im Teilungsversteigerungsverfahren bedarf die sofortige Beschwerde mit dem Ziel der Herabsetzung des festgesetzten Verkehrswertes des Rechtschutzinteresses im Einzelfall. 2. Das Interesse eines der beteiligten Eigentümer, den Grundbeseitz selbst zu einem möglichst niedrigen Gebot ersteigern zu können, ist als verfahrenszweckwidrig nicht schutzwürdig.

Texto completo

Landgericht Bonn — 6 T 356/05 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2006-01-31

Aktenzeichen: 6 T 356/05

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2006:0131.6T356.05.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Zivilkammer

Normen: § 74 a ZVG, §§ 180 ff ZVG

Leitsätze

Auch im Teilungsversteigerungsverfahren bedarf die sofortige Beschwerde mit dem Ziel der Herabsetzung des festgesetzten Verkehrswertes des Rechtschutzinteresses im Einzelfall.

Das Interesse eines der beteiligten Eigentümer, den Grundbeseitz selbst zu einem möglichst niedrigen Gebot ersteigern zu können, ist als verfahrenszweckwidrig nicht schutzwürdig.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegner vom 25.10./02.11.2005 gegen den Verkehrswertbeschluss des Amtsgerichts Königswinter vom 06.10.2005 –8 K 34/04- in der Fassung des Ergänzungsbeschlusses vom 24.10.2005 wird kostenpflichtig verworfen.

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