1 O 484/04•Landgericht Bonn, 2005-03-21, 1 O 484/04
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Landgericht Bonn — 1 O 484/04 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2005-03-21
Aktenzeichen: 1 O 484/04
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2005:0321.1O484.04.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Zivilkammer des Landgerichts
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.071,88 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
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aus 4.737,80 Euro vom 07.07.2004 bis zum 11.11.2004 und
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aus 5.071,88 Euro ab dem 12.11.2004
zu zahlen.
Der Beklagte hat der Klägerin 60 Prozent aller weiteren immateriellen und materiellen Schäden aus dem Unfall auf der Piste #3 im Skigebiet J2, Österreich am 21.03.2004 zu ersetzen, die nach dem 21. Februar 2005 entstehen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 39 Prozent und der Beklagte zu 61 Prozent.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Die Klägerin darf die Vollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des insoweit vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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