Landgericht Bonn, 2005-02-03, 6 T 10/05

6 T 10/05Tribunal Cantonal3 de fev. de 2005

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Regest

Der Schuldnereigentümer hat regelmäßig kein Rechtschutzinteresse an einer Herabsetzung des Verkehrswertes. Wird die Verkehrswertfestsetzung vom Schuldner mit dem Ziel der Herabsetzung mit der Beschwerde angefochten, bedarf es daher der Darlegung, worin das Interesse an der Herabsetzung bestehen soll.

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Landgericht Bonn — 6 T 10/05 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2005-02-03

Aktenzeichen: 6 T 10/05

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2005:0203.6T10.05.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Zivilkammer

Normen: §§ 74 a, 85 a ZVG

Leitsätze

Der Schuldnereigentümer hat regelmäßig kein Rechtschutzinteresse an einer Herabsetzung des Verkehrswertes. Wird die Verkehrswertfestsetzung vom Schuldner mit dem Ziel der Herabsetzung mit der Beschwerde angefochten, bedarf es daher der Darlegung, worin das Interesse an der Herabsetzung bestehen soll.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird als unzulässig kostenpflichtig verworfen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

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