4 T 225/04•Landgericht Bonn, 2004-06-24, 4 T 225/04
Landgericht Bonn, 2004-06-24, 4 T 225/04
4 T 225/04Tribunal Cantonal24 de jun. de 2004
Regest
Ob nach dem Umzug eines Schuldners ein Mobiliarpfändungsversuch auch in der neuen Wohnung erforderlich ist, um die Fruchtlosigkeit der Pfändung darzutun, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu entscheiden.
Texto completo
Landgericht Bonn — 4 T 225/04 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2004-06-24
Aktenzeichen: 4 T 225/04
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2004:0624.4T225.04.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Zivilkammer
Normen: ZPO § 807
Leitsätze
Ob nach dem Umzug eines Schuldners ein Mobiliarpfändungsversuch auch in der neuen Wohnung erforderlich ist, um die Fruchtlosigkeit der Pfändung darzutun, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu entscheiden.
Tenor
In Abänderung der angefochtenen Entscheidung wird der Gerichtsvollzieher angewiesen, den Antrag der Gläubigerin, der Schuldnerin die eidesstattliche Offenbarungsversicherung abzunehmen, nicht mit der Begründung zurückzuweisen, die vorgelegte Fruchtlosigkeitsbescheinigung (Pfändungsprotokoll des Obergerichtsvollziehers C aus B vom 15.3.2004) sei nicht ausreichend.
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