Landgericht Bonn, 2004-06-02, 13 O 5/03

13 O 5/03Tribunal Cantonal2 de jun. de 2004

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Landgericht Bonn — 13 O 5/03 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2004-06-02

Aktenzeichen: 13 O 5/03

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2004:0602.13O5.03.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 13. Zivilkammer

Normen: § 823 I BGB

Tenor

1.) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 61.715,22 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.11.2002 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.) Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche Schäden, die dem Kläger durch Austritt von Phtalsäureester, sog. Weichmacher, aus dem von der Beklagten produzierten NYM-Kabel im Objekt des Klägers, F-Straße, in S noch entstehen, zu ersetzen. Ausgenommen ist ein Ersatz für die Kabel selbst.

3.) Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

4.) Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

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