16 O 49/03•Landgericht Bonn, 2004-02-04, 16 O 49/03
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Landgericht Bonn — 16 O 49/03 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2004-02-04
Aktenzeichen: 16 O 49/03
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2004:0204.16O49.03.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Kammer für Handelssachen
Tenor
Die Klagen werden abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der notwendigen Auslagen der Nebenintervenientin der Beklagten.
Die Nebenintervenienten der Kläger tragen ihre eigenen notwendigen Auslagen selbst.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Parteien sowie die Nebenintervenienten dürfen Sicherheitsleistungen auch durch eine schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts bewirken.
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