Landgericht Bonn, 2004-01-26, 6 T 21/04

6 T 21/04Tribunal Cantonal26 de jan. de 2004

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Regest

Zu den Voraussetzungen der Anwendung des § 93 b) Abs. 3 ZPO, insbesondere zu den Voraussetzungen für die Bewilligung einer Räumungsfrist im Falle der Kündigung des Wohnungsmietverhältnisses wegen Nichtzahlung der Miete.

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Landgericht Bonn — 6 T 21/04 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2004-01-26

Aktenzeichen: 6 T 21/04

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2004:0126.6T21.04.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Zivilkammer

Normen: §§ 91 a), 93, 93 b), 721 ZPO

Leitsätze

Zu den Voraussetzungen der Anwendung des § 93 b) Abs. 3 ZPO, insbesondere zu den Voraussetzungen für die Bewilligung einer Räumungsfrist im Falle der Kündigung des Wohnungsmietverhältnisses wegen Nichtzahlung der Miete.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 1.) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Soweit in dem Schriftsatz vom 23.12.2003 ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren zu erblicken sein sollte, wird der Beklagten zu 1.) insoweit Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung versagt.

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