Landgericht Bonn, 2001-08-08, 37 Qs 24/01 ,37 Qs 40/01 und 37 Qs 41/01

37 Qs 24/01 ,37 Qs 40/01 und 37 Qs 41/01Tribunal Cantonal8 de ago. de 2001

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Landgericht Bonn — 37 Qs 24/01 ,37 Qs 40/01 und 37 Qs 41/01 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2001-08-08

Aktenzeichen: 37 Qs 24/01 ,37 Qs 40/01 und 37 Qs 41/01

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2001:0808.37QS24.01.37QS40.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 7. Strafkammer

Tenor

Der Antrag auf Feststellung, daß die Verwendung der bei den Durchsuchungen durch Beschlagnahme gewonnenen Unterlagen und Akten zu Beweiszwecken ausgeschlossen ist, wird als unzulässig verworfen.

Auf die Beschwerden gegen die Durchsuchungsbeschlüsse des Amtsgerichts Bonn vom 25.02.1998 betreffend die Räumlichkeiten

a) der Sparkasse C

b) der Stadsparkasse Z

(Az. AG Bonn jeweils 51 Gs 136/98) wird die Rechtswidrigkeit der aufgrund dieser beiden Beschlüsse durchgeführten Durchsuchungen festgestellt. Die Beschlüsse werden zur Klarstellung aufgehoben.

Im übrigen werden

  • die Beschwerde gegen den Durchsuchungsbeschluß des Amtsgerichts Bonn vom 25.02.1998 (Az. 51 Gs 136/98 AG Bonn) betreffend die Wohn- und Geschäftsräume der Beschwerdeführerin und

  • der Antrag auf Herausgabe der aus den Sicherstellungsprotokollen ersichtlichen Unterlagen an Rechtsanwalt L

als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten der Beschwerdeverfahren einschließlich der notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerin trägt die Staatskasse zu 2/5 und die Beschwerdeführerin zu 3/5.

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