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02 KLs 29/23•Landgericht Bielefeld, 2024-11-06, 02 KLs 29/23
02 KLs 29/23Tribunal Cantonal6 de nov. de 2024
Entscheidungsdatum: 2024-11-06
Aktenzeichen: 02 KLs 29/23
ECLI: ECLI:DE:LGBI:2024:1106.02KLS29.23.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: II. Große Strafkammer
Die Angeklagten L. und V. werden jeweils wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung zu einer Freiheitsstrafe von
einem Jahr und zehn Monaten
verurteilt.
Die Angeklagten T. und U. werden jeweils wegen Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung zu einer Freiheitsstrafe von
einem Jahr und zwei Monaten
verurteilt.
Sämtliche vorgenannte Strafen werden zur Bewährung ausgesetzt.
Die Angeklagten haben die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der Nebenklage zu tragen.
Angewendete Vorschriften:
Gründe
(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO bzgl. des Angeklagten V.)
I.
Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung x-jährige Angeklagte Q. L. wuchs als … Kind im Haushalt seiner Familie in … auf. Sein Vater war nach … Art mit zwei Frauen verheiratet, von denen er insgesamt x Kinder hatte; der Angeklagte hat daher x (Halb-)Geschwister (x Brüder und x Schwestern) im Alter von x bis x Jahren. Der Vater kam Anfang der x Jahre mit seiner weiteren Frau aus der FM. nach Deutschland, die Mutter des Angeklagten kam Ende der x Jahre nach Deutschland. Sein Vater renovierte und handelte mit Immobilien; er verstarb 0000 im Alter von x Jahren. Seine Mutter ist x Jahre alt, sie war nicht berufstätig und lebt in …. Der Angeklagte hat ein gutes Verhältnis zu seiner Familie.
Er ist geschieden und hat einen x-jährigen Sohn mit seiner Ex-Frau, der bei ihm aufgewachsen ist und derzeit bei der Mutter des Angeklagten lebt. Außerdem hat er einen xjährigen Sohn mit einer früheren Lebensgefährtin, der bei der Mutter lebt. Zu ihm hat er derzeit keinen Kontakt, er bemüht sich aber darum. Der Angeklagte ist verlobt und möchte im ... 0000 heiraten. Die ursprünglich für den Monat 0000 geplante Hochzeit fand wegen seiner Flucht, mit der er sich der Festnahme in diesem Verfahren entziehen wollte, nicht statt.
Der Angeklagte besuchte in … den Kindergarten, die Grundschule und eine Gesamtschule bis zur 10. Klasse, die er ohne eine Klasse zu wiederholen durchlief. Er erlangte den …abschluss und begann eine Ausbildung zum …, die er aber nach xi Jahren abbrach. Im Anschluss arbeitete er ab dem Alter von ca. x Jahren selbständig und verkaufte …. Bis zum Jahr 0000 war er in wechselnden Beschäftigungen bzw. selbständig tätig und zwischendurch auch arbeitslos. In den x Jahren vor seiner Flucht in die FM. im Monat 0000 arbeitete der Angeklagte als eine Art … im Angestelltenverhältnis bei dem „XX.“ in … und verdiente dort monatlich ca. x Euro netto.
Der Angeklagte ist wie folgt vorbestraft:
a)
Das Amtsgericht Bielefeld erließ gegen ihn am 16.11.2009 einen Strafbefehl (Az. 37 Cs - 64 Js 1555/09 - 1208/09) wegen Betruges in vier Fällen über eine Geldstrafe in Höhe von 50 Tagessätzen zu je 40,00 Euro.
b)
Am 20.12.2010 erließ das Amtsgericht Bielefeld einen Strafbefehl (Az. 37 Cs - 62 Js 886/10 - 54/11) wegen fahrlässigen Verstoßes gegen das Waffengesetz über eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 30 Euro.
c)
Mit Entscheidung vom 27.03.2012 verurteilte ihn das vorgenannte Gericht (Az. 37 Ds - 64 Js 1827/11 - 51/12) wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 10,00 Euro.
d)
Erneut das Amtsgericht Bielefeld verurteilte ihn am 30.12.2012 (Az. 37 Ds 301 Js 352/11 - 247/12) wegen fahrlässiger Körperverletzung unter Einbeziehung der Entscheidung vom 27.03.2012 zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je 10,00 Euro.
e)
Durch Strafbefehl vom 15.07.2013 wurde er durch das Amtsgericht Bielefeld (Az. 35 Cs - 702 Js 2334/13 - 912/13) wegen Führens eines Kraftfahrzeugs trotz Fahrverbots zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 15,00 Euro verurteilt.
f)
Mit Entscheidung vom 10.12.2013 untersagte ihm das Polizeipräsidium Bielefeld (Az. ZA 12.2-57.06.48-) als zuständige Waffenbehörde den Besitz und den Erwerb von Waffen und Munition.
g)
Durch einen weiteren Strafbefehl des Amtsgerichts Bielefeld vom 15.05.0000 (Az. 35 Cs - 216 Js 201/14 - 579/14) wurde er wegen Verstoßes gegen das Versammlungsgesetz zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 15,00 Euro verurteilt.
h)
Schließlich wurde er am 22.05.2015 durch das Amtsgericht Bielefeld (Az. 10 Ls - 336 Js 1832/14 - 399/15) wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, verurteilt.
Die Strafe wurde mit Wirkung vom 13.02.2020 erlassen.
Der Verurteilung lag eine Verständigung in der Hauptverhandlung gemäß § 257c StPO zugrunde, in deren Rahmen der Angeklagte den Anklagevorwurf einräumte.
Das Amtsgericht stellte im Urteil u.a. Folgendes fest:
„Der Angeklagte hat sich wegen folgenden Sachverhaltes zu verantworten:
Der Angeklagte suchte ca. im Monat/Monat 0000 den gesondert verfolgten ND. NP. zu Fuß an dessen Wohnanschrift in … auf und schlug ihm vor, mit ihm Betäubungsmittelgeschäfte im größeren Stil zu machen. Da der NP. immer für neue Lieferanten, auch von Amphetamin, offen war, trat er dem Angeklagten, weil er diesen nicht kannte, zwar zunächst skeptisch gegenüber, meldete sich aber bereits wenige Tage nach dem ersten Treffen bei dem Angeklagten und vereinbarte ein zweites Treffen, bei dem die weiteren Details einer Geschäftsbeziehung abgesprochen wurden. Wie der Angeklagte auf den NP. gekommen ist, konnte nicht sicher festgestellt werden, vermutlich über einen weiteren gemeinsamen Bekannten, den gesondert verfolgten BG. IM..
In der Folgezeit, also irgendwann im Monat/Monat 0000 oder etwas später, erhielt der NP. von dem Angeklagten 2 Proben von jeweils ca. 10 Gramm Amphetamin. Da der NP. mit der Qualität offensichtlich zufrieden war, bestellte er bei dem Angeklagten zunächst 1 Kilo zum Preis von 1.400,00 Euro, welches ihm der Angeklagte lieferte und der NP. anschließend gewinnbringend weiterveräußerte. Die Übergabe des Amphetamins, erfolgte in der AV.-straße in …. Der Angeklagte ließ sich von einem unbekannten Dritten fahren und übergab dem NP., der den Kaufpreis in Raten zahlen konnte, das Rauschgift in einem Rucksack. In der Folgezeit erwarb der gesondert verfolgte NP. dann noch einmal 2 Kilo Amphetamin zum Kilopreis von 1.400,00 Euro von dem Angeklagten zum gewinnbringenden Weiterverkauf und teilte dem Angeklagten auch mit, dass es sich hierbei um eine gute Qualität gehandelt habe.
Im ... 0000, vor dem 00.00.0000, dem Tag der Festnahme des ND. NP. lieferte der Angeklagte 4 Kilo Amphetamin zum Kilopreis von 1.400,00 Euro an den NP., wobei der gesondert verfolgte NP. diese aufgrund seiner Inhaftierung nicht mehr bezahlte. Bei der letzten Lieferung soll es sich um mindere verfolgten Qualität gehandelt haben, es gab wohl Kundenbeschwerden. Da bei dem NP. und dem wiederum gesondert verfolgten BF. YQ., einem Großkunden des NP., Amphetaminmengen sichergestellt wurden, die nicht in den Umlauf gelangt sind und vermutlich den von dem Angeklagten gelieferten 4 Kilo zuzuordnen sind, ist davon auszugehen, dass der weitaus größte Teil nicht mehr an Abnehmer verkauft werden konnte.
Der Angeklagte hat eingeräumt, dass er dem NP. im Jahre 0000 zunächst 1 Kilogramm Amphetamin, dann noch einmal 2 Kilogramm Amphetamin und schließlich 4 Kilo Amphetamin zum Kaufpreis von 1.400,00 Euro geliefert hat, wobei er daran nicht viel Geld verdient habe und der NP. die letzte Lieferung nicht bezahlt habe.
Nach den getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte sich in 3 Fällen (§ 53 StGB) des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, strafbar nach den §§1,3 Abs. 1 Nr. 1,29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG schuldig gemacht, da selbst bei einem schlechteren Wirkstoffgehalt wie bei der letzten Lieferung, selbst bei einer Wirkstoffkonzentration von unter 10 Prozent, der Bereich zur nicht mehr geringen Menge von 10 Gramm Amphetaminbase bei weitem überschritten ist und auch klar war, dass der NP. das Amphetamin nicht alleine konsumiert.“
Der Angeklagte L. befand sich in dieser Sache nach der vorläufigen Festnahme am 00.00.0000 ab diesem Tag in Untersuchungshaft auf Grund des Haftbefehls der Kammer vom selben Tage, zunächst in der JVA TH. und sodann ab dem 00.00.0000 in der JVA RZ.. Der Haftbefehl wurde mit Beschluss der Kammer vom 22.08.2024 aufgehoben und der Angeklagte wurde aus der JVA entlassen.
Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung x-jährige Angeklagte P. T. wuchs gemeinsam mit drei jüngeren Geschwistern im Haushalt seiner Eltern auf. Seine Eltern stammen aus der FM., wobei sein Vater in Deutschland aufgewachsen ist und hier die Schule besuchte. Seine Eltern heirateten vor über x Jahren zunächst in der FM., dann nochmals in Deutschland standesamtlich; die Mutter kam erst mit der Heirat nach Deutschland. Sein Vater arbeitete als … und ist jetzt krankheitsbedingt arbeitslos; seine Mutter ist Hausfrau. Der Angeklagte hat zwei Schwestern im Alter von x und ca. x Jahren und einen Bruder im Alter von x Jahren. Sein Verhältnis zur Familie ist gut und er hat regelmäßig Kontakt zu seinen Eltern und Geschwistern.
Der Angeklagte ist ledig, hat keine Kinder und seit einigen Jahren eine Lebensgefährtin.
Er besuchte regelgerecht den Kindergarten, die Grundschule und schloss die Hauptschule nach der 10. Klasse ab, ohne ein Schuljahr zu wiederholen. Im Anschluss besuchte er für ein Jahr eine Berufsschule mit der Fachrichtung …, um den …abschluss zu erwerben, was ihm jedoch nicht gelang. Er machte dann ein kooperatives Jahr, in welchem er drei Tage pro Woche einen Betrieb besuchte und zwei Tage die Berufsschule. In diesem Betrieb begann er eine Ausbildung zum …, in der er nach x Jahren aber die Abschlussprüfung nicht bestand. Nach dem Abbrechen der Ausbildung arbeitete er für x Jahre als … eines Unternehmens und war sodann von ca. 0000 bis 0000 arbeitslos. Ende des Jahres 0000 machte der Angeklagte sich selbständig und verlegte gewerblich …. Er erzielte damit Einkünfte von x bis x Euro pro Monat. Mit der Untersuchungshaft in dieser Sache (dazu unten) wurden ihm - da er dem Unternehmen nicht mehr als Arbeitskraft zur Verfügung stand - Aufträge entzogen und er meldete das Gewerbe ab. Nunmehr verlegt er als Angestellter bei einem anderen Unternehmen erneut … und verdient damit monatlich ca. x Euro netto.
Der Angeklagte möchte zukünftig die Prüfung zum … gerne wiederholen; er könnte sich nach einer erneuten Tätigkeit von einem x Jahr in einer Werkstatt auch nochmals zur Prüfung anmelden.
Der Angeklagte ist nicht vorbestraft.
Der Angeklagte T. befand sich in dieser Sache nach der vorläufigen Festnahme am 22.01.2024 ab diesem Tag in Untersuchungshaft in der JVA RZ. auf Grund des Haftbefehls der Kammer vom 22.01.2024. Der Haftbefehl wurde mit Beschluss der Kammer 19.06.2024 außer Vollzug gesetzt und mit weiterem Beschluss vom 22.08.2024 aufgehoben.
Der Angeklagte R. V. wuchs als jüngstes Kind mit x älteren Geschwistern bei seiner Familie in … auf. Seine Eltern sind beide ca. x Jahre alt und kamen 0000 aus der FM. nach Deutschland. Sein Vater war selbständig und führte ein …, seine Mutter arbeitete als Aushilfe in einer … und als …; nunmehr ist sie Rentnerin. Seine Eltern ließen sich scheiden, als der Angeklagte in der x. Klasse war. Der Vater ging danach in die FM. zurück und der Kontakt des Angeklagten zu ihm brach ab. Zu seiner Mutter und seinen Geschwistern hat er ein sehr gutes Verhältnis. Sein ältester Bruder ist x Jahre alt und lebt in OC., x weitere Brüder und x Schwestern leben in ….
Der Angeklagte ist ledig und hat keine Kinder.
Der Angeklagte besuchte - wegen eines Umzugs nach der x. Klasse - zwei verschiedene Grundschulen in …, danach zunächst eine …- und dann eine …schule, bei der er ohne eine Klasse zu wiederholen nach der 10. Klasse den …abschluss erlangte. Er wechselte zur …schule und bewarb sich aber zeitgleich bei Firmen um eine Arbeitsstelle. Er brach die Schule wieder ab, als er ein Arbeitsverhältnis bei der Firma VJ. begann, wo er ab Monat 0000 bis zu seiner Inhaftierung als … arbeitete. Nach einer Entlassung aus der derzeitigen Haft könnte er dort sein Arbeitsverhältnis wieder aufnehmen.
Der Angeklagte ist wie folgt vorbestraft:
Am 00.00.0000, rechtskräftig seit dem 13.12.2023, verurteilte ihn das Amtsgericht Bielefeld (Az. 10 Ls - 676 Js 63/21 - 64/22) wegen räuberischer Erpressung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten. Die Berufung des Angeklagten wurde durch das Landgericht Bielefeld in der Hauptverhandlung vom 06.09.2023 verworfen, weil der Angeklagte nicht erschienen war (§ 329 Abs. 1 StPO). Das Wiedereinsetzungsgesuch des Angeklagten wurde als unbegründet verworfen und die sofortige Beschwerde sowie die Revision wurden durch das Oberlandesgericht TH. als unbegründet bzw. als unzulässig verworfen. Die Strafe wird seit dem 06.02.2024 vollstreckt.
Das Amtsgericht stellte im Urteil Folgendes fest:
„Der Zeuge und spätere Geschädigte ZN. vereinbarte über eine Online-Plattform mit der Zeugin PA. RP. IT. NR. ein Treffen im WM. Hotel am LW. am Hauptbahnhof in …, wobei es zum Geschlechtsverkehr gegen Entgelt kommen sollte. Es stand auch im Raum, dass die Zeugin NR. auch noch eine weitere Prostituierte mitbringen würde, wobei es sich um die Zeugin VI. SZ. CV. handelte und der Zeuge im WhatsApp -Chat auch durchblicken ließ, dass er einem „Dreier'“ nicht abgeneigt wäre. Hierzu hätte er allerdings noch weiteres Geld abholen müssen, weil er nur Bargeld in Höhe von x - x Euro dabei hatte, der ganz genaue Betrag konnte im Nachhinein nicht mehr festgestellt werden und üblicherweise für eine halbe Stunde Geschlechtsverkehr x Euro bezahlt werden - aber pro Person. Während sich der Geschädigte gegen x Uhr in das Zimmer N01 begab, dass zuvor von der gesondert verfolgten NR. zur Verrichtung der Prostitution angemietet worden war, hielt sich der Angeklagte irgendwo in der Nähe des Hotels -möglicherweise auch im Hotel- auf, vermutlich um dort die Rolle des in der Branche so bezeichneten „Hauswirtschafters" zu übernehmen, das heißt den Prostituierten auch einen gewissen Schutz zu bieten.
Der Zeuge ZN. wollte sich die beiden Damen erst einmal angucken und fand in dem Zimmer neben der Zeugin NR. auch bereits die Zeugin CV. vor, wobei beide Damen zwar eine Hose anhatten im ansonsten barbusig waren. Des Weiteren lag die Zeugin CV. auf dem Bett und hatte dort den Zwergspitz der Zeugin NR. im Arm.
Irgendwie wollte der Zeuge ZN. dann jedenfalls keinen Geschlechtsverkehr mehr, ihm war es in dem Zimmer zu eng und ihm gefiel nicht, dass der Hund im Bett lag, so dass er den Damen mitteilte, dass er jetzt das Zimmer verlassen werde. Daraufhin stellte sich zunächst die Zeugin NR. vor die Tür, hinterher begleitet von der Zeugin CV. und versperrten dem Zeugen ZN. die Tür. Nachdem dieser kurz versuchte, die Damen zu bewegen, ihn herauszulassen, da sie „oben ohne" waren, wollte er sie auch nicht anfassen, schrieb die Zeugin NR. über ihr Handy entweder an den Angeklagten direkt oder an ihren Ex-Freund TL., der wiederum den Angeklagten herbeirief, wobei der Inhalt nicht geklärt werden konnte.
Als der Geschädigte ZN. weiterhin das Hotelzimmer verlassen wollte und inzwischen auch die Zimmertür öffnen konnte, traf er auf den inzwischen vor der Tür stehenden Angeklagten, der dem Zeugen unmittelbar mindestens einen wuchtigen Faustschlag in das Gesicht versetzte, wodurch der Zeuge ZN. einen Nasenbeinbruch erlitt. Unter dem Eindruck der Gewaltanwendung forderte der Angeklagte den Zeugen nunmehr -wie von ihm von vornherein beabsichtigt- auf, das Portemonnaie herauszugeben. Dieser Aufforderung kam der Geschädigte aus Angst vor weiteren Gewaltanwendungen nach und warf das Portemonnaie zum Angeklagten rüber. Aus dem Portemonnaie entnahm der Angeklagte das gesamte Scheingeld in Höhe von x - x Euro, warf das Portemonnaie sodann in Richtung des Geschädigten zurück und entfernte sich vom Tatort. Hierbei war klar, dass kein Anspruch auf die Geldzahlung bestand.
Anschließend verließ der Zeuge ZN. das Hotel und begab sich zur Bundespolizei am Bahnhof, wobei die Bundespolizei für ihn nicht zuständig gewesen ist und er eine Stunde warten musste, bis zwei Beamte des PP … am Bahnhof auftauchten, wobei der Zeuge ZN. damals gegenüber dem anwesenden Polizeibeamten PK NI. von mehreren Schlägen berichtete, die er auch an den Kopf bekommen haben will, wohingegen er sich in der Hauptverhandlung nicht mehr sicher war sondern sich nur an den Faustschlag auf die Nase erinnern konnte.
Durch den Nasenbeinbruch war der Zeuge länger krankgeschrieben, konnte aber trotzdem nach ein paar Tagen seine Arbeit wieder aufnehmen, er ist Dozent für …, weil es zum damaligen Zeitpunkt Online-Unterricht gab. Er musste dann noch ein paar Tage eine Schiene tragen, damit der Bruch folgenlos verheilen konnte -was auch glücklicherweise der Fall ist.“
Der Angeklagte V. befand sich in dieser Sache nach der vorläufigen Festnahme am 22.01.2024 ab diesem Tag in Untersuchungshaft in der JVA AI. auf Grund des Haftbefehls der Kammer vom selben Tag. Der Haftbefehl wurde mit Beschluss der Kammer vom 22.08.2024 aufgehoben; der Angeklagte blieb aber in der vorgenannten Sache in Strafhaft, zunächst in der JVA AI. und sodann ab Monat 2024 in der JVA RZ..
Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung x-jährige Angeklagte U. wurde in B. geboren und wuchs mit x jüngeren Geschwistern im Haushalt der Eltern in XJ. auf. Seine Mutter ist x Jahre alt und arbeitet als selbständige …, sein Vater ist … in OR.. Der x-jährige Bruder und die x-jährige Schwester des Angeklagten sind ebenfalls berufstätig und leben bei den Eltern in XJ., wo auch der Großvater (x Jahre) und die Großmutter (x Jahre) wohnen. Der Angeklagte ist verlobt und er erwartet mit seiner Verlobten noch im Monat 0000 ein Kind. Seine Verlobte ist aus QN., wo sie als … bei XZ. arbeitete, zu dem Angeklagten nach … gezogen; hier ist sie derzeit nicht berufstätig.
Der Angeklagte besuchte den Kindergarten und die Grundschule, die er ohne Auffälligkeiten durchlief. Er besuchte sodann eine …schule in ON./XK., in der er die x. Klasse wiederholte und nach der x. Klasse den …abschluss erlangte. Er absolvierte eine Ausbildung im Bereich … und war auf die … spezialisiert. Der Angeklagte wurde in seinem Ausbildungsbetrieb in MH. (YE.) übernommen und arbeitete dort, bis er 0000 nach … zog. Er übernahm an der CB.-straße in … ein … und führte dies bis zum Jahr 0000. Er meldete das Gewerbe, u.a. wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten während der Corona Pandemie und hoher Energiepreise, zum Monat oder Monat 0000 ab und ist seitdem arbeitslos. Aus dem … erzielte er zuletzt einen Verdienst von x bis x Euro netto. Er hofft, in … oder MH. wieder eine Arbeitsstelle im Bereich … zu bekommen, wo er evtl. x bis x Euro monatlich verdienen könnte.
Der Angeklagte U. ist nicht vorbestraft.
II.
Bei den Angeklagten handelt es sich um ehemalige Mitglieder der, zwischenzeitlich aufgelösten, Gruppierung der „LE.“ aus …, wobei der Angeklagte L. zuletzt der Präsident der Gruppierung war.
Der spätere Geschädigte und Nebenkläger IM. (im Folgenden: Zeuge IM.) war bis ca. zum Jahr 0000 für eineinhalb Jahre Mitglied der „NS. HQ.“, eines sog. Supporter-Clubs der LE., aus dem er letztlich aus nicht aufklärbaren Gründen ausgeschlossen wurde. Später wurde er sog. „VW.“ (Anwärter) der LE. in …, bis er am 00.00.0000 aus nicht aufklärbaren Gründen auch diesen Club verlassen musste. Er wollte weiterhin grundsätzlich ein Mitglied der Rockergruppierung werden und wurde schließlich im Monat 0000 „VW.“ und im Monat 0000 „Member“ eines jüngeren Charters der LE. in GE. in UD.. Von diesem wurde er spätestens am 00.00.0000 mit dem Status „out in bad standing“ (Ausschluss ohne die Möglichkeit einer Wiederaufnahme) ausgeschlossen, wobei die Gründe und Umstände des Ausschlusses durch die Kammer nicht aufgeklärt werden konnten.
Der Zeuge hatte aber im Vorfeld des Ausschlusses aus dem Charter in GE. bei Bekannten verbreitet, dass der Angeklagte L. in einem früheren Strafverfahren, in dem dieser im Jahr 0000 wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Bewährungsstrafe verurteilt worden sei, mit den Justizbehörden zusammengearbeitet habe, um eine Bewährungsstrafe zu erhalten. Der Angeklagte L. beschloss daher, gemeinsam mit den übrigen Angeklagten dem Zeugen „eine Abreibung zu verpassen“.
Im Detail beabsichtigten die vorbezeichneten Angeklagten, den Zeugen IM. am 00.00.0000 gegen Mittag am Bahnhof in RZ. anzutreffen, wo dieser durch einen Bekannten - MJ. WW., ein Cousin des Angeklagten V. - hinbestellt werden sollte, ihn sodann in einem Pkw mitzunehmen und zu einem Tätowierer zu bringen, wo ihm die Club-Tätowierung der LE. auf dessen Unterarm großflächig übertätowiert werden sollte. Danach sollte er in das Clubhaus der LE. gebracht werden, wo man beabsichtigte, ihm körperliche Verletzungen zuzufügen.
Der Zeuge IM. hielt sich - nachdem WW. dort mit ihm ein Treffen vereinbart hatte - am 00.00.0000 gegen x Uhr vor dem Café „EW.“ am Bahnhof in RZ. auf, um diesen zu treffen. Er schickte von dort um x Uhr eine bereits von einer anderen Person vorformulierte Nachricht über WhatsApp an den Angeklagten L., mit welcher er diesem unter anderem versicherte, dass er nicht sein Feind sein wolle, sich, für den Fall, dass er etwas falsch gemacht habe, entschuldigte, und darauf hinwies, dass er das LE.-Tattoo in Kürze entfernen werde.
Kurze Zeit nach dem Versand dieser Nachricht trafen die Angeklagten mit dem von dem Angeklagten T. genutzten Pkw IG. OJ. mit dem amtlichen Kennzeichen N02 an dem Café ein. Es fand ein kurzes Streitgespräch zwischen L. und dem Zeugen statt. L. forderte ihn auf, in das Fahrzeug zu steigen, mit dem die Angeklagten zuvor erschienen waren und bugsierte ihn leicht in Richtung des Fahrzeugs. Gegen seinen Willen, aber ohne körperliche Gegenwehr seinerseits, stieg er das Fahrzeug in ein. Die Angeklagten nahmen ebenfalls in dem Fahrzeug Platz und T. fuhr alle zu dem Tattoostudio des gesondert verfolgten ZK. an der LS.-straße in …. Sie kamen dort um ca. x Uhr an.
In dem Tattoostudio wurde dem Zeugen der Club-Schriftzug „YS.“ auf seinem linken Unterarm durch den ZK. mit großen schwarzen Balken und Dreiecken übertätowiert. Dem Zeugen war bekannt, dass Folge seines Ausschlusses aus dem Motorrad-Club die Pflicht zur Entfernung des Clubtattoos bzw. eine Übertätowierung war.
Nach Beendigung der Tätowierung brachten die Angeklagten den Zeugen sodann um ca. x Uhr in das damalige Clubhaus der LE. in der GL.-straße in ..., wobei sie wieder alle gemeinsam mit dem IG. OJ. fuhren. Nunmehr sollte der Entschluss der Angeklagten, dem Zeugen gemeinsam körperliche Verletzungen durch Schläge und / oder Tritte zuzufügen umgesetzt werden, wobei allen Beteiligten bewusst war, dass dies grundsätzlich auch die Zufügung erheblicher Verletzungen umfassen konnte. Sie kamen gegen x Uhr vor dem Clubhaus an und öffneten dem Zeugen die Autotür, der wegen der Überzahl der Angeklagten ohne Gegenwehr und flankiert von den Angeklagten, insbesondere T. und U., die dadurch tatplangemäß eine etwaige Flucht des Zeugen IM. verhindern sollten, in das Clubhaus ging. Direkt an den Eingang schloss sich ein großer Clubraum an, von dem Toiletten abgingen. Am hinteren horizontalen Ende des Clubraums befand sich eine Theke. An der linken Seite der Theke befand sich ein Durchgang, der zu einem anderen Raum und einer Treppe ins Obergeschoss führte. Die Eingangstür zu dem Clubraum wurde verschlossen, wiederum um eine Flucht des Zeugen zu verhindern.
Im Clubhaus angekommen gingen die Angeklagten zunächst auf die Toilette.
Der Angeklagte L. stellte sich an die linke Seite der Theke mit dem Rücken zu ihr und redete und mit dem ihm zugewandten Zeugen. Währenddessen stand der Angeklagte U. nach links versetzt hinter L. am kurzen Ende der Theke im Durchgang. Die Angeklagten V. und T. standen seitlich versetzt hinter dem Zeugen, wobei sich genauere Feststellungen zu deren Standort und zu der Frage, ob sie sich während des Geschehens bewegt haben, nicht haben treffen lassen. Die Angeklagten U. und T. hatten erneut die Aufgabe, durch ihre Platzierung und ihre Präsenz eine etwaige Flucht des Zeugen zu vereiteln. Der Zeuge rechnete bereits damit, dass körperlich auf ihn eingewirkt werden sollte, setzte aufgrund dessen seine Brille ab und legte sie auf die Theke.
Im Gespräch zwischen den beiden fragte L. den Zeugen nach „der Akte“ und wie dieser an diese Akte herangekommen sei. Schließlich machte der Angeklagte L. eine kurze Bewegung mit der Hand (zwei Finger ausgestreckt schnell nach oben), was offenbar das Signal für die anderen Angeklagten war, mit der körperlichen Einwirkung zu beginnen. Der Angeklagte V. versetzte dem Zeugen sodann tatplangemäß von hinten einen Schlag mit der Hand gegen den Kopf, wodurch der Zeuge unmittelbar das Bewusstsein verlor und zu Boden fiel. Als er kurz darauf geschwächt bäuchlings und mit ausgestreckten Armen auf dem Boden liegend wieder zu sich kam, hob er den Kopf etwas an. Sodann trat der Angeklagte L. mit seinem Fuß, an dem er einen Sneaker trug, auf den Kopf des Geschädigten und traf die rechte Stirnseite. Nachfolgend versetzte der Angeklagte V. dem Zeugen einen weiteren Schlag in dessen Genick. Die Kammer konnte letztlich nicht feststellen, dass einer der Schläge mit einem harten Gegenstand, insbesondere einem Baseballschläger, ausgeführt wurde.
Ohne dass der Grund hierfür aufgeklärt werden konnte, ließen die Beteiligten sodann von dem bereits schwer verletzten Zeugen ab und er drückte sich in eine kniende Position und kam schließlich auf die Beine. Das gesamte Geschehen in dem Clubhaus dauerte insgesamt nicht länger als zehn Minuten (bis ca. x Uhr).
Die Angeklagten U. (Fahrer) und T. brachten ihn mit dem IG. OJ. zum Bahnhof in RZ. zurück, wo sie ca. um x Uhr eintrafen. Von dort aus begab sich der Zeuge mit der Straßenbahn zur Notaufnahme des Klinikums ..., welches er ca. um x Uhr erreichte. Er wurde dort umfassend untersucht und ärztlich versorgt, konnte aber noch am Abend des 00.00.0000 aus der Notaufnahme entlassen werden. Einen Tag später - am 00.00.0000 - begab er sich zur Polizei und zeigte den Vorfall an.
Durch die vorbezeichneten Gewaltanwendungen erlitt der Zeuge, wie von den Angeklagten jedenfalls billigend in Kauf genommen, mehrere Verletzungen im Augen- und Kopfbereich, bei denen es sich um Schürfwunden, Hautblutungen, Hautunterblutungen und Weichteilschwellungen handelte, teilweise auch um Kombinationen aus diesen Verletzungsarten. Nach der Tat war die Sehfähigkeit des linken Auges durch eine Schwellung stark eingeschränkt. Er hatte eine Fraktur des Nasenbeins, die am 00.00.0000 operativ behandelt und in der Folgezeit mittels Aluminiumschiene auf dem Nasenbein geschient werden musste.
Vom 00.00.0000 bis 00.00.0000 musste der Zeuge aufgrund zunehmender Kopfschmerzen, Schwindel und Übelkeit stationär im Klinikum ... behandelt werden.
Auch mehrere Wochen nach der Tat, am 00.00.0000, litt der Zeuge noch an Schwindel, Gangunsicherheit und Konzentrationsstörungen sowie zeitlichen und örtlichen Orientierungsstörungen.
Auch zum Zeitpunkt einer richterlichen Vernehmung am 00.00.0000 - mithin x Monate nach der Tat - litt der Zeuge infolge des Geschehens an Kopfschmerzen und Konzentrationsstörungen. Zudem litt er an Albträumen und Flashbacks sowie unter der Angst, dass er erneut körperlich angegangen werden könnte.
Zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung nahm der Zeuge als Bedarfsmedikation bei Unruhezuständen Atosil (Wirkstoff Promethazin) ein, so auch immer morgens an den Tagen seiner Vernehmung als Zeuge durch die Kammer.
Soweit den Angeklagten mit der Anklageschrift tateinheitlich eine gefährliche Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 und 3 StGB sowie eine Nötigung vorgeworfen wurde, wurde die Strafverfolgung gem. § 154a StPO beschränkt.
III.
Die Feststellungen beruhen auf den geständigen Einlassungen der Angeklagten und dem Ergebnis der übrigen Beweisaufnahme. Im Einzelnen:
Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten beruhen auf deren eigenen glaubhaften Angaben, die sie im Rahmen der Beweisaufnahme tätigten. Weiter beruhen sie bezüglich des Angeklagten L. (im Folgenden „L.“, „Q.“ oder „EB.“) auf der Verlesung des Bundeszentralregisterauszugs vom 24.10.2024 und der auszugsweisen Verlesung des Urteils des Amtsgerichts Bielefeld vom 22.05.2015 (10 Ls - 336 Js 1832/14 - 399/15) sowie des Protokolls der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Bielefeld in dieser Sache am 22.05.2015. Bezüglich des Angeklagten V. (im Folgenden „R.“ oder „V.“) beruhen sie ergänzend auf der Verlesung des Bundeszentralregisterauszugs vom 12.09.2024 und der auszugsweisen Verlesung des Urteils des Amtsgerichts Bielefeld vom 12.10.2015 (10 Ls - 676 Js 63/21 - 64/22) sowie des Beschlusses des Oberlandesgerichts TH. vom 12.12.2023 (III-3 Ws 466/23). Bezüglich der Angeklagten T. (im Folgenden „P.“ oder „T.“) und U. (im Folgenden „U.“ oder „MW.“) beruhen sie ergänzend auf den verlesenen Bundeszentralregisterauszügen vom 03.06.2024.
Die Feststellungen zum Tatgeschehen beruhen auf den geständigen Einlassungen der Angeklagten und dem Ergebnis der übrigen Beweisaufnahme, insbesondere den die Einlassungen bestätigenden Angaben des geschädigten Zeugen BG. PR. IM.. Die Feststellungen zur Vorgeschichte beruhen auf den Angaben des Zeugen IM., die Feststellungen zu den Verletzungen und sonstigen Tatfolgen auf den Angaben der Zeugen IM., Dr. XG., Dr. ZV. und Dr. SQ. TY..
a) Einlassungen
Die Angeklagten haben sich im Ermittlungsverfahren gar nicht und im Rahmen der Hauptverhandlung jeweils durch von ihnen gebilligte Verteidigererklärungen wie folgt zur Sache eingelassen:
Alle vier Angeklagten hätten grundsätzlich abgesprochen, dass der Zeuge IM. im Clubhaus an der GL.-Straße körperlich gezüchtigt werden sollte, wobei die Angeklagten T. und U. die Tat lediglich absichern sollten und den Zeugen IM. dazu auf dem Weg zum und im Clubhaus flankieren und bewachen sowie dessen Flucht verhindern sollten. Die körperliche Züchtigung habe durch die Angeklagten L. und V. stattfinden sollen. Dies sei so umgesetzt worden, dass der Angeklagte V. dem Zeugen mit der Faust von hinten gegen die rechte Kopfseite geschlagen habe. Dadurch sei der Zeuge ohnmächtig zu Boden gefallen. Nach seinem Erwachen habe der Angeklagte L. ihm von vorne einen Tritt mit dem rechten, mit einem Sneaker bekleideten, Fuß mittig gegen den Kopf auf Höhe der Stirn versetzt. Anschließend habe der Angeklagte V. einen weiteren Schlag gegen den Kopf des Zeugen ausgeführt.
Die Geständnisse sind glaubhaft und plausibel. Die Angaben stehen im Einklang mit den Schilderungen des Zeugen IM.. Zudem belasten die Angeklagten sich damit in einem erheblichen Maße selbst. Dass die Angeklagten im Hinblick auf ihre Motivation zur Tat und im Hinblick auf weitere, über ihre Ausführungen hinausgehende, Details des Tatgeschehens keine weitergehenden Erklärungen abgaben, steht dem Beweiswert ihrer Einlassung nicht entgegen. Die Einlassungen haben sich aufgrund der weiteren Beweisaufnahme im Ergebnis als glaubhaft erwiesen.
Die Kammer verkennt bei dieser Einschätzung nicht, dass die Angeklagten T. und U. die Geständnisse erst am letzten Hauptverhandlungstag in einer Situation abgegeben haben, in der sich für sie abgezeichnet haben mag, dass die Kammer dazu neigte, den Angaben des Zeugen IM. zu folgen, während die Angeklagten L. und V. ihre Geständnisse bereits früher - am 12. Verhandlungstag -, kurz vor der Entlassung des Zeugen IM. und vor Durchführung der weiteren Beweisaufnahme abgaben. Auch die Angeklagten T. und U. hatten am 12. Hauptverhandlungstag geständige Einlassungen abgegeben, haben diese aber am nächsten Verhandlungstag widerrufen. Vorausgegangen waren den Geständnissen außerdem jeweils Gespräche über eine Verständigung, die damit endeten, dass die Kammer bekannt gab, im Falle einer geständigen Einlassung jeweils eine Freiheitsstrafe im bewährungsfähigen Bereich zu verhängen. Die Verständigungen kamen daraufhin jeweils zustande. In Bezug auf die ersten Verständigungen mit den Angeklagten T. und U. hat die Kammer angesichts des Widerrufs der Geständnisse die Bindung des Gerichts an die Verständigung entfallen lassen.
Die Kammer hat den Geständnissen, insbesondere denen der Angeklagten T. und U., daher einen eingeschränkten (aber nicht gar keinen) Beweiswert beigemessen, findet sie jedoch durch die übrige Beweisaufnahme bestätigt.
b) Würdigung
Dabei gründet die Überzeugungsbildung der Kammer vor allem auf den Angaben des Zeugen IM. im Rahmen seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung. Die Angaben des Zeugen waren umfangreich, im Ergebnis schlüssig und wiesen eine Qualität auf, die eine Fabrikation ausgeschlossen erscheinen lässt. Sie waren über mehrere Vernehmungen (durch die Polizei, den Ermittlungsrichter und die Kammer) zwar nicht widerspruchsfrei (dazu unten), die Kammer konnte sich letztlich aber im Rahmen der eigenen Befragung davon überzeugen, dass die Widersprüche sich aufklären ließen oder jedenfalls der Glaubhaftigkeit der Aussage und auch der Glaubwürdigkeit des Zeugen nicht entgegenstanden (dazu ebenfalls unten).
(1) Angaben des Zeugen im Vorverfahren
Der Zeuge machte bereits im Rahmen des Ermittlungsverfahrens gegenüber der Polizei bzw. anlässlich einer richterlichen Vernehmung mehrfach Angaben zur Tat und zur Vorgeschichte. Er äußerte sich bei diesen Gelegenheiten wie folgt:
(a) Anzeigenerstattung am 00.00.0000
Als der Zeuge am 00.00.0000 bei der Polizei die Anzeige erstattete, schilderte er, dass er am Freitag (00.00.0000) von den LE. gegen ca. x Uhr auf seinem Handy angerufen worden sei. Er sei von „EB.“ gefragt worden, wo er sei. Kurze Zeit später sei der EB. schon am RZ. Bahnhof gewesen, zusammen mit mehreren Mitgliedern und zwei Fahrzeugen. Der Zeuge sei aufgefordert worden, mit ihnen zu einem Tätowierer zu fahren. Er habe dies abgelehnt, sei jedoch aufgrund der Personenanzahl und des massiven Auftretens der Mitglieder ins Auto gestiegen. Die Tür sei verriegelt worden und er sei zum Tätowierer gefahren worden. Dort sei ihm ca. zwei Stunden lang das „Clubtattoo“ auf dem linken Arm übertätowiert worden. Dies sei anschließend mehrfach fotografisch festgehalten worden und es sei ein Video von ihm aufgenommen worden, in dem er habe erklären müssen, dass er sich freiwillig habe übertätowieren lassen. Danach sei er mit einem der Fahrzeuge in das Clubhaus gebracht worden, wobei erneut die Tür des Fahrzeugs verriegelt worden sei. Mit der Fahrt zum Clubhaus sei er nicht einverstanden gewesen. Im Clubhaus sei nach dem Betreten die Zugangstür verriegelt worden und er habe sich Herrn Q. und vier weiteren Mitgliedern gegenübergesehen. In einem kurzen Gespräch habe er ihm dargelegt, dass er ihn keiner Weise beschuldigt oder Unwahrheiten über ihn verbreitet habe. Ihm sei nicht geglaubt worden und er habe plötzlich von der Seite einen Schlag bekommen, durch den er direkt zu Boden gegangen sei. Er gehe dabei von einem Schlag mit einem Baseballschläger aus, gesehen habe er dies allerdings nicht. Sofort seien weitere Schläge und Tritte mit Fäusten, Baseballschlägern und beschuhten Füßen auf ihn eingeprasselt. Die Schläge und Tritte hätten ihn am gesamten Körper und am Kopf getroffen. Dann habe er das Bewusstsein verloren. Er habe einen Schlag mit einem Baseballschläger auf den Hinterkopf bekommen und er erinnere sich noch an mindestens einen Tritt mit einem beschuhten Fuß gegen seine rechte Stirnseite. Nachdem er das Bewusstsein wiedererlangt habe, habe es weitere Schläge und Tritte gegen seinen Körper und ins Gesicht gegeben. Dann hätten sie von ihm abgelassen, seine Verletzungen fotografiert und ihn wieder zurückgebracht zum RZ. Bahnhof. Von dort sei er mit der Stadtbahn in das Klinikum ... gefahren.
Bei den Hauptakteuren handele es sich um den Präsidenten, Herrn L. Q., und vier weitere Mitglieder, die dem Zeugen persönlich bekannt seien, deren Namen er aber nicht wisse; er könne sie anhand von Fotos wiedererkennen.
Der Zeuge IM. überreichte im Rahmen seiner Vernehmung einen Screenshot einer WhatsApp-Nachricht, die er unmittelbar vor dem oben genannten Telefonat an L. übersandt hatte (zu dem Inhalt sogleich).
(b) Zeugenvernehmung bei der Polizei am 00.00.0000
Im Rahmen eines zuvor abgesprochenen Termins zur Zeugenvernehmung bei der Polizei wurde ein schriftliches Vernehmungsprotokoll aufgenommen und vom Zeugen unterzeichnet; er sagte wie folgt aus:
Er sei Mitglied eines Charters der LE. in UD. gewesen, jetzt aber kein Mitglied mehr, sondern „out in bad standing“. Er sei wegen eines Körperverletzungsdelikts, Betruges und eines Betäubungsmitteldelikts vorbestraft.
Gefragt nach dem bei Anzeigenerstattung vorgelegten WhatsApp-Chat mit dem Angeklagten L. erläuterte der Zeuge, dass er dem L. geschrieben habe, weil er Frieden habe schließen wollen. Er habe den Club mit einem „left“ verlassen wollen, also mit der Option, später wieder Mitglied zu werden. Die „YS.“-Tätowierung hätte er (zu einem anderen Zeitpunkt) auch freiwillig entfernt. Auf die Nachfrage, auf welches „Urteil“ er sich in der WhatsApp beziehe, erläuterte der Zeuge, dass er damit die Entscheidung des Clubs, dass er auf „out“ gesetzt werde, gemeint habe.
Für die Entscheidung, dass er auf „out“ gesetzt worden sei, habe der L. gesorgt, indem er unter anderem bei einem Clubmeeting in RB. falsche Behauptungen gegen den Zeugen ausgesprochen habe. Er habe in der Nachricht an L. geschrieben, dass er niemals sein Feind gewesen sei oder werden würde, weil dieser ihm telefonisch Drohungen habe zukommen lassen, nachdem er erfahren habe, dass der Zeuge „Member“ in UD. geworden sei. Der L. habe bei dem Meeting in RB. und auch bei Clubs in Deutschland Dinge über den Zeugen verbreitet, um ihn zu verunglimpfen. Damit habe er erreicht, dass dieser von dem Charter in UD. auf „out“ gesetzt worden sei. Der Zeuge vermutet dabei eine persönliche Vendetta gegen sich, weil es ein altes Betäubungsmittelstrafverfahren aus dem Jahr 0000 gebe, bei dem der L. vermutlich - nach dem Ehrenkodex der LE.s verbotene - Angaben gegenüber der Justiz gemacht habe, um einer hohen Haftstrafe zu entgehen. Dieser habe damals nur eine Bewährungsstrafe bekommen, obwohl bei ihm 8 kg Betäubungsmittel sichergestellt worden seien.
Er habe sich in der WhatsApp bei dem L. entschuldigt, weil er einfach seine Ruhe habe haben wollen und er gedacht habe, dass diesem die Entschuldigung reichen würde. Er habe geschrieben, er habe gehofft, dass es funktionieren würde, dass er in UD. „Member“ werde und irgendwann ganz dorthin gehen werde.
Am 00.00.0000 habe er ihn getroffen, weil ein Bekannter, später sei ihm bekannt geworden, dass es ein Cousin des Angeklagten V. gewesen sei, ihn angerufen habe; er habe jemandem helfen sollen, der eine MPU habe machen müssen. Der Anrufer habe ihn gebeten, dass man sich am RZ. Bahnhof treffe.
Das Treffen mit den Angeklagten habe dann um kurz nach halb x stattgefunden. Es sei kurz nach dem Versand der WhatsApp-Nachricht an den L. um x Uhr gewesen. Es seien der EB., P., R., „SV.“ (sic!) und ein …, der das „JR.“ Studio an der CB.-straße habe, gekommen. Sie seien mit einem IG. mit xy Kennzeichen, dem von P., gekommen und hätten noch einen weißen XZ., einen QQ., gehabt. In dem IG. hätten vier Leute gesessen. Ihm sei mit Gewalt gedroht worden, sie hätten sich vor ihm aufgebaut und ihn dann ins Auto gezerrt. P. sei gefahren, EB. (Q. L.) habe auf dem Beifahrersitz gesessen. Er selber sei hinten rechts auf die Rückbank gezerrt worden und habe dann dort gesessen. In der Mitte habe der R. und daneben MW. gesessen. Ob es Zeugen für den Vorfall gebe, wisse er nicht.
Auf der Fahrt habe L. zu ihm gesagt, dass er (IM.) ihn (L.) als „MD.“ (sic!), als einen Verräter, bezeichnet habe. Er habe auch die ganze Zeit gefragt, wo er (IM.) die Akte herbekommen habe. Der „R.“ (V.) habe ihn beleidigt und bedroht. Man sei zu einem Tätowierer an der LS.-Straße gefahren, bei dem es auch einen Friseur gebe. Von der Übertätowierung hätten der Q., der P. und der R. mit ihren Handys Fotos gemacht. Der … habe nur an der Tür gestanden und aufgepasst. Der P. habe am Fenster aufgepasst, damit er dort nicht habe fliehen können. Alle hätten ein Video gemacht; R. habe ihn zu der Äußerung gezwungen, dass die Tätowierung freiwillig geschehe. Das Übertätowieren habe zweieinhalb bis drei Stunden gedauert. Ob der Tätowierer auch eingeschüchtert oder bedroht worden sei oder von einer Freiwilligkeit ausgegangen sei, wisse er nicht. Danach habe er sich wieder anziehen müssen und es sei gesagt worden, dass sie wieder zurückzuführen. Auf der Fahrt habe er gemerkt, dass es wohl zum Clubhaus gehe. Der Q. L. habe immer nur von der Akte gesprochen und der R. habe ihn weiter beleidigt. Am Clubhaus seien sie ausgestiegen, er sei abgeschirmt und ins Clubhaus geführt worden; er habe mitbekommen, dass die Tür abgeschlossen worden sei. Sein Kreislauf sei aufgrund des Tätowierens angegriffen gewesen und er habe sich hinsetzen wollen, was ihm nicht gestattet worden sei. Er habe Baseballschläger hinter der Theke gesehen. Vor ihm hätte der Q. gestanden, der P. und R. links und rechts hinter ihm (dem Zeugen IM.) und MW. hinter Q. an der Theke. Der erste Schlag sei mit einem Baseballschläger ausgeführt worden. Danach sei er ohnmächtig worden. Als er wieder wach geworden sei, habe er gemerkt, dass zwei Personen auf seinen Händen gestanden hätten und es sei von vorne auf seinen Kopf getreten worden, das sei der Q. L. gewesen. Er habe weiter Tritte von links und rechts bekommen, das seien dann der P. und der R. gewesen. Auf Nachfrage erklärte der Zeuge, dass der Q., der R. und der P. ihn getreten hätten, als er wieder zu sich gekommen sei. Er glaubte, MW. habe nur auf seinen Händen gestanden, getreten habe der wohl nicht. Dann habe er auch noch einen Schlag mit einem Baseballschläger an den Kopf bzw. ins Genick bekommen und noch Tritte ins Gesäß, an die Nieren und an den Rücken. Später im Krankenhaus habe ihm der Arzt gesagt, dass dieser Schlag, wenn er zwei Zentimeter tiefer getroffen hätte, den zweiten Halswirbel hätte beschädigen können und er dadurch hätte tot sein können. Seine Nase sei auch gebrochen gewesen, das habe aber passiert sein müssen, als er bewusstlos gewesen sei, vermutlich durch einen Tritt von vorne. Es hätten wieder alle Fotos mit ihren Handys von seinen Verletzungen gemacht. Der L. habe immer wieder wegen der Akte gefragt, woher er die habe und wer sie ihm gegeben habe. Als er wieder habe aufstehen können, habe er kurz aufgeschrien. Sie hätten dann aufgehört, vor ihm gestanden und die Baseballschläger in den Händen gehabt. Er sei wieder mit dem IG., den MW. gefahren sei, zum RZ. Bahnhof gebracht worden. Er habe wieder hinten gesessen und R. neben ihm.
Dem Zeugen wurden zu diesem Zeitpunkt in der Vernehmung Fotos von der Polizei bekannten Mitgliedern des „LE. MC ...“ vorgelegt und er selber zeigte Fotos aus sozialen Netzwerken, welche die handelnden Personen zeigen sollten. (dazu unten unter (c))
Auf Nachfrage erklärte der Zeuge, dass ihn im Anschluss an den Vorfall niemand bedroht hätte oder von Seiten der LE. an ihn herangetreten sei.
(c) Weitere Angaben gegenüber der Polizei
Die folgenden Angaben des Zeugen, die er bei einzelnen Gelegenheiten im Ermittlungsverfahren tätigte, wurden der Kammer durch die ermittelnden Beamten KHK FH. und KHK HM. im Rahmen ihrer Zeugenaussagen berichtet, wobei die Kammer keinen Anlass hatte, an der Glaubhaftigkeit dieser Angaben zu zweifeln.
Anlässlich des Vernehmungstermins bei der Polizei am 00.00.0000 wurden dem Zeugen IM. seitens des Vernehmungsbeamten, des Zeugen KHK FH., 27 Fotos der zu der Zeit bekannten Mitglieder des „LE. MC ...“ vorgelegt, unter denen er diejenigen von den Bildern Nr. 1 (L.), Nr. 8 (T.), Nr. 12 (FD.), Nr. 18 (V.) und Nr. 22 (U.) als die bei dem Vorfall anwesenden und handelnden Personen benannte; wegen der Einzelheiten der Fotos wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf Bl. 2-28 des Sonderhefts Lichtbildmappe verwiesen. Die Zuordnung der Namen zu den Ziffern erfolgte im Rahmen einer Inaugenscheinnahme der Lichtbildmappe der Polizei im Rahmen der Hauptverhandlung. Die Zeugen IM. und KHK FH., denen die Fotos im Rahmen ihrer Aussagen vorgelegt wurden, bestätigten außerdem, dass der Zeuge IM. bei der Vernehmung vom 00.00.0000 spontan die handelnden Personen aus den ihm vorgelegten Bildern erkannt habe. U. habe er als den „…“ erkannt. Zu dem gesondert verfolgten FD. habe der Zeuge IM. geäußert, dass dieser nur am RZ. Bahnhof und bei der Fahrt zum Tätowierer im anderen Auto gewesen sei; bei den Körperverletzungsdelikten sei er nicht dabei gewesen.
Am 00.00.0000 wurde der Zeuge IM. von dem Zeugen KHK FH., den die Kammer auch zu dieser weiteren Vernehmung befragt hat, erneut zu dem Geschehen im Clubhaus in der GL.-Straße in ... befragt und zeigte dabei auf einer bei der Polizei bereits vorliegenden Skizze des Erdgeschosses des Clubhauses, wo die jeweiligen Personen sich seiner Erinnerung nach befanden, als er auf dem Boden lag und aus der Ohnmacht erwachte, nachdem er niedergeschlagen worden war. Auf dem Plan gibt es einen größeren Raum mit einer Küchenzeile und Theke an einer Stirnseite und Sofas an einer Breitseite, denen gegenüber Türen, u.a. ein WC, abgehen. Gegenüber der Theke ist eine Doppeltür nach draußen eingezeichnet. Der Zeuge IM. ist in der Skizze als auf dem Boden liegendes Strichmännchen vor dem linken Ende der Theke eingezeichnet, rechts neben seinem Kopf ist der L., links neben dem schmalen Ende der Theke der U., neben dem rechten Bein des Zeugen IM. der T. und links neben seinem Oberkörper der V. eingezeichnet. Wegen der Einzelheiten der Skizze wird gem. § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf Bl. 142 der Hauptakte verwiesen. Der Zeuge KHK FH. erläuterte, dass er die vom Zeugen IM. genannten Positionen in die Skizze eingezeichnet habe. Der Zeuge IM. habe beschrieben, dass er durch den mit „Doppeltür“ bezeichneten Eingang direkt in einen Raum mit einer Theke auf der gegenüberliegenden Seite geführt worden sei. Der L. habe vor ihm gestanden. Zu der Skizze erläuterte der Zeuge KHK FH., soweit der L. in der Skizze etwas rechts vom Zeugen eingezeichnet sei, so sei dies vielleicht nicht ganz exakt gezeichnet. Der Zeuge habe tatsächlich beschrieben, dass L. vor ihm gestanden habe, aber er habe zunächst den Zeugen liegend auf dem Boden eingezeichnet und die anderen Personen dann so versucht, einzuzeichnen, wie der Zeuge es gezeigt habe. Zu der Einzeichnung des R. V. links hinter ihm und des P. T. rechts hinter ihm, erläuterte der Zeuge KHK FH. ergänzend, dass der Zeuge angegeben habe, er sei von ihnen „umringt“ gewesen. Der Zeuge IM. habe außerdem aufgrund der Standorte der Angeklagten vermutet, dass der erste Schlag von R. V. ausgeführt worden sei. Der Zeuge IM. habe weiter bekundet, als er wieder zu sich gekommen sei, hätten der L., V. und T. weiter auf ihn eingetreten und geschlagen. Der U. habe nicht direkt getreten oder geschlagen, der habe lediglich auf seiner Hand, vermutlich der linken, gestanden.
Am 00.00.0000 erschien der Zeuge erneut bei der Polizei und äußerte sich u.a. ergänzend zu seiner Vernehmung vom 00.00.0000 gegenüber dem polizeilichen Ermittlungsführer, dem Zeugen KHK HM., den die Kammer zu diesem Gespräch vernahm. Befragt zu dem im Rahmen der Vernehmung am 00.00.0000 genannten „SV.“ gab der Zeuge IM. an, dass er „L.“, also „EB.“, gemeint habe; er wisse nicht, warum dort „SV.“ stehe.
(d) Richterliche Vernehmung am 00.00.0000
In seiner richterlichen Vernehmung am 00.00.0000 schilderte der Zeuge IM. die Vorgeschichte und das Geschehen des Tattages wie folgt:
Er erläuterte, dass er nie bei den deutschen LE. in ... gewesen sei, er sei in UD. Mitglied gewesen. Das habe ich L. ihm übelgenommen. Er kenne L. seit x Jahren, sie seien zusammen aufgewachsen.
Bis zum 00.00.0000 sei er (der Zeuge IM.) Mitglied bei den (…) YS. gewesen. Nach einem Streit mit deren damaligen ...er Präsidenten „JS.“ und L., bei dem er (der Zeuge IM.) das „Opfer“ gewesen sei, sei er auf „left“ gesetzt worden. Das heiße, dass man für mindestens ein Jahr kein Mitglied sein könne. Er habe sein „Patch“ abgegeben, alles so gemacht, wie er sollte und sich später bei einem Club in UD. vorgestellt. Seit 0000 sei er dann „VW.“ der LE. in UD. gewesen. Von Monat 0000 bis Monat 0000 sei er in Haft gewesen und seit dem 00.00.0000 dann „Member“ in UD..
L. habe letztlich dafür gesorgt, dass er (der Zeuge IM.) aus dem Club ausgeschlossen wurde. Vor dem Vorfall vom 00.00.0000 habe es Treffen der LE. in RB. und in TK. gegeben. In RB. habe es ein LE. Clubtreffen gegeben, bei dem er selber nicht dabei gewesen sei, der L. aber schon. Dort habe er (L.) den Zeugen IM. beleidigt und denunziert (er sei ein Zinker, sei schwul und haben einen Jungen vergewaltigt). Mit seinem Bundeszentralregisterauszug sei jedoch geklärt worden, dass die Anschuldigungen unzutreffend seien. Dann habe L. „mit der FM.“ gesprochen und die YS. hätten gesagt, sie hätten keine Freigabe erteilt. Bei dem Meeting in TK. sei er zunächst von seinem Club auf „left“ gesetzt worden, bis die Angelegenheit geklärt sei. L. habe Druck gemacht, dass sein Club ihn „rausschmeiße“, woraufhin er aus dem Club in UD. nach einigen Tagen mit einem „out in bad standing“ ausgeschlossen worden sei. Dies sei erst kurz vor dem Vorfall vom 00.00.0000 gewesen und er habe über einen Telefonanruf davon erfahren. Der Präsident seines Clubs in UD. habe dann von ihm verlangt, dass er sich bei L. entschuldige und die Angelegenheit mit ihm kläre.
Auf Vorhalt der WhatsApp-Nachricht an L. vom 00.00.0000 erläuterte der Zeuge IM., dass er diese geschrieben habe, um sich mit ihm zu vertragen. Er habe geschrieben, dass er das Tattoo freiwillig entfernen lassen werde. Soweit er in seiner polizeilichen Vernehmung vom 00.00.0000 von einem „Urteil“ gesprochen habe (auch in der vorgenannten WhatsApp ist davon die Rede), hat der Zeuge IM. angegeben, dass er das Urteil von Frau UH. gemeint habe.
Am Tag des Vorfalls sei er zum Arzt gefahren, um Medikamente zu holen. Er habe einen Anruf von „VH.“ (oder „MJ.“) bekommen, der sich wegen einer MPU mit ihm habe treffen wollen. Man habe sich für den Kiosk am Bahnhof in RZ. verabredet. VH. sei der Cousin von R. (V.) und er habe ihn dorthin gelockt. Er (der Zeuge IM.) sei mehrfach angerufen und gefragt worden, ob er noch dort sei. Auf Nachfrage erklärte er, dass er die WhatsApp-Nachricht an L. geschickt habe und dann von diesem angerufen und gefragt worden sei, wo er sei. Es seien ein IG. OJ. und ein weißer XZ. vorgefahren, aus denen L., R., P., „HN.“ und MW., dem das Studio gehört habe, ausgestiegen seien. Sie hätten draußen vor dem Geschäft gestanden, er sei von ihnen umringt worden und L. habe vor ihm gestanden. Er habe ihn als „snitch“ beleidigt, bedroht und gesagt, er (der Zeuge IM.) solle mitkommen. Sinngemäß habe L. gesagt, er solle jetzt mitkommen, bekomme „auf die Fresse“ und lasse das Tattoo wegmachen. Er habe ferner gesagt, dass es nicht gehe, dass er (der Zeuge IM.) in UD. LE. Mitglied sei. Außerdem habe ihn „die Akte“ interessiert.
Vor dem Kiosk hätten ihn die vorgenannten Personen umringt und ihm gesagt, er solle ins Auto steigen. L. habe den Knopf an der Seite zugemacht und er habe seine Arme nach oben halten sollen. L. habe zu ihm gesagt, wenn er noch länger in UD. geblieben wäre, dann wäre er tot.
Sein Arm sei dann bei einem - ihm von früher entfernt bekannten - Tätowierer an der LS.-Straße übertätowiert worden; den Namen des Tätowierers kenne er nicht. Das Studio befinde sich in einem Geschäft mit einem Friseur. Der Tätowierer habe einfach übertätowiert; dabei habe er an eine Wand schauen müssen und sei „durchbeleidigt“ worden. Es habe zweidreiviertel bis drei Stunden gedauert und er habe ständig auf die Uhr geschaut. Er habe einen Zettel unterschreiben müssen, dass er alles freiwillig mache. Sie hätten Fotos von ihm gemacht und L. habe ständig nach der „verfickten“ Akte gefragt. P. habe nichts gesagt, R. habe ihn „durchbeleidigt“ und L. sei es nur um die Akte gegangen. Das Tattoo sei von L. mit x Euro bezahlt worden. Als sie fertig gewesen seien, habe R. ihn die Treppe hinuntergezogen und er habe sich wieder in den IG. setzen müssen; R. habe die Kindersicherung verriegelt.
Sie seien dann ins Clubhaus nach Ummeln gefahren. Als sie angekommen seien, seien die anderen erst einmal auf die Toilette gegangen. Er sei fertig gewesen und habe sich nur auf eine Bank dort setzen wollen, weil es ihm so schlecht gegangen sei. Ihm sei aber gesagt worden, er solle wieder aufstehen. Er habe dann gesehen, dass sie drei Baseballschläger auf den Tresen gelegt hätten. Sie hätten ihn die ganze Zeit „durchbeleidigt“, u.a. als „Fotze“ bezeichnet. P. habe ihn nicht beleidigt. L. sei sozusagen der Chef gewesen und die anderen hätten getan, was er wollte. Der Zeuge IM. äußerte, dass er denke, dass L. ihnen die Schläge mit einer Handgeste (Zeigefinger, Mittelfinger, Daumen) befohlen habe. R. habe ihm dann mit dem Baseballschläger einen übergezogen. Er habe bäuchlings auf dem Boden gelegen und sei ohnmächtig gewesen. Als er wieder wach geworden sei, habe er den Deutschen und P. gesehen und dann hätten sie ihn getreten. L. habe ihm auf den Kopf getreten. R. habe ihn mit dem Baseballschläger auf seinen Körper und in den Nacken geschlagen. P. und R. hätten vor ihm gestanden, L. dahinter und hätte immer Fotos gemacht. Auf eine spätere Nachfrage im Rahmen der Vernehmung erklärte der Zeuge IM. hingegen, P., R. und L. hätten schräg hinter ihm gestanden und MW. an der Theke. Auf Nachfrage erklärte der Zeuge IM., dass er den letzten Schlag R. zuordnen könne, weil er (der Zeuge IM.) sich in dem Moment umgedreht habe. Auch P. habe zugeschlagen, was der in der Hand gehabt habe, wisse er nicht. … habe an der Theke gestanden und eigentlich gar nichts mehr gemacht.
Auf Nachfrage erklärte der Zeuge IM., dass R. und P. Baseballschläger in der Hand gehabt und auch benutzt hätten. … habe nur den Fuß auf seiner Hand gehabt; ob der zugeschlagen oder getreten habe, wisse er nicht.
Er sei permanent videographiert worden und das sei überall in ... gezeigt worden. Sie seien wohl verblüfft darüber gewesen, dass er sich wieder aufgerappelt habe und er glaube, dass sie nur deshalb aufgehört hätten. … und R. hätten ihn dann in dem IG. mitgenommen, wobei MW. gefahren sei. Sie hätten ihn am Bahnhof rausgeschmissen und er sei ins städtische Krankenhaus gefahren.
Dort habe er Fotos von sich selbst gemacht. Er habe ein Schädelhirntrauma, eine posttraumatische Störung und einen gebrochenen Kiefer gehabt. Seine hinteren Zähne seien kaputt gewesen, ein Gesichtsnerv eingeklemmt und sein linkes Auge sei dick zugeschwollen gewesen, außerdem sei die Nase gebrochen gewesen. Er habe immer noch Kopfschmerzen, Albträume und Flashbacks und außerdem Angst, dass es wieder passieren könne.
Er habe sich von einem Freund, dem NY. KD., abholen und nach Hause bringen lassen. Es sei mit den Schmerzen nicht besser geworden und am Samstag sei er zurück ins Krankenhaus gegangen
Der Zeuge IM. erklärte außerdem, er habe sich bei seinem ehemaligen Rechtsanwalt erkundigt, was es mit „der Akte“ auf sich habe. Dieser habe erklärt, dass es eventuell mit dem Verfahren von Frau UH. tun habe, bei dem der Angeklagte L. eine Bewährungsstrafe bekommen hatte, andere aus dem Club eine Haftstrafe.
Auf Nachfrage nach seiner ersten Aussage bei der Polizei erklärte der Zeuge IM. schließlich noch, dass er dort „etwas gaga“ gewesen sei; er habe Tage zuvor die Schläge bekommen und sei wohl „etwas durch“ gewesen. Später habe er eine ausführlichere Aussage gemacht, die erste Aussage könne man „quasi wegschmeißen“.
(2) Angaben des Zeugen IM. in der Hauptverhandlung
Im Rahmen der Hauptverhandlung wurde der Zeuge IM. an mehreren Tagen von der Kammer, der Staatsanwaltschaft und kurz auch von einem Verteidiger des Angeklagten L. befragt. Er machte Angaben zum Tatgeschehen, zur Vorgeschichte und zu den Tatfolgen, wobei er nicht stets in chronologischer Reihenfolge berichtete, sondern zwischen verschiedenen, für ihn offenbar wichtigen Ereignissen der Vergangenheit hin- und hersprang; außerdem wurden ihm die früheren Aussagen vorgehalten, so dass er sich zu einigen Tatsachen mehrmals erklärte. Seine Angaben entsprechen im Wesentlichen den Feststellungen des Gerichts und gingen darüber hinaus; sie sollen gleichwohl im Hinblick auf die Relevanz der Schilderung für die Glaubwürdigkeit des Zeugen und die Aufklärung von Widersprüchen hier zusammengefasst dargestellt werden.
Der Zeuge IM. berichtete, er kenne „EB.“ - dies sei der Spitznahme von L. - seit vielen Jahren und man habe sich über Bekannte kennengelernt. Er (der Zeuge IM.) sei früher Mitglied bei den „NS. HQ.“, einem Supporter-Club der LE., gewesen. Er sei dort nach ca. eineinhalb Jahren ausgeschlossen worden; bzgl. der Frage zu dem Grund des Ausschlusses berief sich der Zeuge IM. auf sein Aussageverweigerungsrecht. Er und L. seien dann später bei den „… YS.“ gewesen, als „JS.“ deren Präsident in ... gewesen sei. Er sei „VW.“ geworden, habe dann aber Stress mit JS. gehabt und nach ca. einem halben Jahr, am 00.00.0000, sein „Patch“ (auf Nachfrage: die „Kutte“) wieder abgeben müssen. Er hätte aber nach einem Jahr versuchen können, wieder aufgenommen zu werden. JS. habe „schmutzige Sachen“ über ihn erzählt, u.a. dass er pädophil und ein „Kinderschänder“ sei. Zu der Zeit und in den folgenden Jahren hätten er und L. sich noch gut verstanden, auch Kontakt gehabt. Im Jahr 0000 seien L. und er - unabhängig voneinander - zu Haftstrafen verurteilt worden, nachdem sie zuvor in Untersuchungshaft gesessen hätten. L. habe im Monat 0000 in einer Verhandlung vor dem Amtsgericht Bielefeld bei Richterin am Amtsgericht UH. für Handeltreiben mit acht Kilogramm Amphetamin zwei Jahre auf Bewährung bekommen. Das habe er - der Zeuge IM. - selber aber erst später mitbekommen. Er sei im Monat 0000 für Handeltreiben mit zwei Kilogramm Amphetamin ebenfalls zu x Jahren Freiheitsstrafe mit Bewährung verurteilt worden und in seiner Verhandlung bei derselben Richterin sei zur Sprache gekommen, dass er eine Bewährung bekommen müsse, weil L. schließlich auch eine bekommen habe. Mit L. habe er nie über dessen Verhandlung gesprochen, aber ihm sei es komisch vorgekommen, dass dieser noch eine Bewährungsstrafe für ein Handeltreiben mit der großen Menge an Drogen bekommen habe. Es sei bei ihm damals der Verdacht entstanden, dass L. mit der Polizei zusammengearbeitet habe, aber nie mit ihm über diese Vermutung gesprochen. Er habe jedoch anderen gegenüber geäußert, dass ihm die Tatsache einer Bewährung für L. „komisch“ vorkomme. Andere Mitglieder des Clubs in ..., AX. AL. und DZ. RD., seien aus dem Club herausgeflogen, weil sie nach der Akte mit dem Urteil gegen L. gefragt hätten. L. sei Präsident in ... geworden.
Es seien dann einige Jahre vergangen und er habe grundsätzlich immer noch den Wunsch gehabt, den LE. anzugehören. Zwischen 0000 und 0000 habe er QO., einen guten Freund, der für x Jahre zuvor nicht nach Deutschland habe einreisen können, hier getroffen und dieser habe ihm von einem neuen Charter der LE. in GE. in UD. erzählt. Er sei 0000 dann mehrmals nach UD. gereist und am 00.00.0000 VW. des dortigen Clubs geworden. QO. habe einiges zwischen ihm und dem dortigen Präsidenten übersetzt. Der Zeuge IM. betont, dass sein dortiger Präsident ihm gesagt habe, dass es seine Pflicht sei, immer alles zu sagen und offen zu legen. Er habe dem Präsidenten u.a. von seinen Vermutungen bzgl. L. erzählt, dieser habe sich aber ein eigenes Bild machen wollen. Am 00.00.0000 sei er verhaftet worden und habe sodann wegen eines Bewährungswiderrufs einen Teil der Freiheitsstrafe abgesessen. Bei seinem ersten kurzen Hafturlaub habe er L. und U., der da gerade VW. in ... geworden und ihm als Inhaber eines …s bekannt gewesen sei, in einem Café in der HA.-straße getroffen. Am 00.00.0000 sei er aus der Haft entlassen und 00.00.0000 dann „Member“ (Mitglied) der LE. in GE. geworden. Im Vorfeld sei er noch einige Male in UD. gewesen und habe verschiedene Dinge klären müssen. L. habe einige Tage nach dem 00.00.0000 davon erfahren und sei offensichtlich wütend über die neue Mitgliedschaft des Zeugen gewesen, er habe beispielsweise am 00.00.0000 bei ihm angerufen und ihn angeschrien, beschimpft und bedroht. In der Folgezeit habe L. „überall“, unter anderem in Abwesenheit des Zeugen bei einem Treffen („Meeting“) der LE. in RB., über den Zeugen verbreitet, dass dieser pädophil und ein „Kinderschänder“ sei etc. Daraufhin sei er (der Zeuge IM.) nach UD. geflogen, habe einen Bundeszentralregisterauszug beigebracht, der zeige, dass keine Missbrauchsvorwürfe enthalten seien und habe die Angelegenheit mit seinem Club geklärt. Am 00. oder 00.00.0000 habe er unter anderem seinen „Brüdern“ des Clubs in UD. eine WhatsApp -Nachricht geschickt, in der er erläutert habe, dass die Vorwürfe des L. gelogen und widerlegt seien und dieser sich möglicherweise durch das Wissen des Zeugen über einen früheren Prozess, in dem L. für den Besitz von acht Kilogramm Amphetamin nur eine Bewährungsstrafe bekommen habe, bedroht fühle. Er selber wolle aber nur eine Klarstellung der Anschuldigungen und Frieden. Er habe auch einen Zeitungsartikel zu dem damaligen Verfahren mitgeschickt. Am 00.00.0000 habe dann in TK. ein Treffen der LE. stattgefunden, auf dem er die Sache noch einmal habe erklären müssen. Außerdem habe es Probleme gegeben wegen seiner „Freigabe“ für den Club, welche die „… YS.“, als sein früherer Club, hätten erteilen müssen. Am 00.00.0000 habe er einen Anruf von L. bekommen, der ihm angekündigt habe, dass er dafür sorgen könne, dass der Zeuge IM. auf „out“ kommen könne. Der Zeuge IM. habe ihm gegenüber geäußert, dass er lediglich wolle, dass die Angelegenheit bei einem Meeting besprochen würde. Dies betonte der Zeuge IM. wiederholt auch im Rahmen seiner Aussage. Der Zeuge IM. betont außerdem wiederholt seine Einschätzung, dass es schließlich seine Pflicht gewesen sei, das Urteil gegen L. beim Club anzusprechen.
Am 00.00.0000 habe er dann über seinen Freund QO. die Nachricht erhalten, wonach er - der Zeuge IM. - auf „out“ gesetzt worden sei, und zwar ohne Begründung. Mit einem „out in bad standing“ habe man keine Möglichkeit wieder bei den LE. Mitglied zu werden. QO. habe ihm daraufhin geraten, L. eine Entschuldigungs-Nachricht („Mail“) zu schicken. QO. habe ihm etwas formuliert, was er dann am 00.00.0000 an L. weitergeleitet habe. Darin habe er gesagt, dass er nicht sein Feind sein wolle, sich, für den Fall, dass er etwas falsch gemacht habe, entschuldige, und er das LE.-Tattoo in Kürze entfernen werde. Er habe gedacht, dass die Angelegenheit bei einem für sechs Wochen später angesetzten Meeting seines Charters in UD. geklärt werden könne.
Am 00.00.0000 habe er zum Arzt gehen wollen, um ein neues Lungen-Medikament zu bekommen, dieser sei aber im Urlaub gewesen. Er habe dann mit „MJ.“, dem Cousin von R., telefoniert und man habe sich wegen einer MPU am RZ. Bahnhof treffen wollen. Er selber habe sich während seiner Haftzeit an jedem Wochenende „draußen“ auf eine MPU vorbereitet und kenne sich daher aus. Er habe dort gegen x Uhr bei dem Café „EW.“ draußen an einer Theke gesessen und auf MJ. gewartet, als der ihn angerufen und nachgefragt habe, ob er noch vor Ort sei. Er habe sein Lungen-Medikament (Atectura) inhalieren müssen und es sei ihm wegen der Nebenwirkungen schlecht gegangen, sein Brustkorb habe sich eng angefühlt. Die WhatsApp-Nachricht an L. habe er von dort verschickt und man sehe auf dem Ausdruck den Zeitstempel des Weiterleitens an L. von 11.31 Uhr.
Kurz darauf seien der IG. OJ., den P. immer fahre, und ein XZ. vorgefahren, aus denen EB., R., P., U., „FP.“ (der gesondert verfolgte FP. FD.) und evtl. noch ein weiterer ausgestiegen seien. Bereits zu diesem Zeitpunkt habe er geahnt, dass etwas passieren werde. L. habe ihn sofort gefragt, wo er „die Akte“ herhabe und er habe ihn aufgefordert mitzukommen. Der Zeuge IM. habe geäußert, dass er das Tattoo nach sechs Wochen wegmachen lasse. Das Gespräch sei noch etwas hin- und hergegangen. Der Besitzer des Cafés, „BN.“, sei dabei kurz herausgekommen und habe nur geäußert „bitte nicht hier“. Er sei dann von EB. am Arm gepackt worden und mit den Worten „du kommst jetzt mit“ und der Ankündigung, dass er Schläge bekäme, zum IG. geführt worden. Die anderen seien mitgekommen, hätten dann um ihn herumgestanden und er sei in das Auto „verfrachtet“ worden. Er habe sich rechts auf die Rückbank setzen sollen und EB. habe die Kindersicherung „reingemacht“, er habe dazu einen Knopf an der Seite der Tür umgestellt. P. T. sei gefahren, L. habe auf dem Beifahrersitz gesessen, U. neben ihm und hinten links R.. L. habe immer wieder nach der Akte gefragt und außerdem, wie der Zeuge IM. behaupten könne, er - L. - sei ein „snitch“, dazu habe er geäußert, dass der Zeuge IM. tot wäre, wenn er noch in UD. wäre. Der Zeuge IM. habe unter anderem geäußert, dass er den Club schützen wolle und verpflichtet sei, etwas zu sagen. Man habe nicht geschrien, aber die Gesprächsatmosphäre sei laut und aggressiv gewesen. Vor allem R. habe ihn die ganze Zeit „durchbeleidigt“. Im Auto hätten sie ihm gesagt, dass sie zum Tätowierer fahren würden.
Der Zeuge IM. konnte den Tätowierer auf Nachfrage nicht namentlich benennen, deutete aber auf den zu dem Zeitpunkt im Sitzungssaal anwesenden, gesondert verfolgten GK. ZK. und erläuterte, dass er ihn von einem früheren Tattoo bereits kenne. Auf Nachfrage konnte er sich lediglich an den Vornamen GK. erinnern. Beim Tätowierer angekommen, hätten sie ihm die Autotür aufgemacht und über eine kleine Treppe und durch einen Friseurladen in den Tätowierraum geführt. Dabei seien R. und U. neben ihm hergegangen. Er sei mitgegangen, weil es nicht anders gegangen sei. Links in dem Friseursalon habe er eine Theke wahrgenommen und rechts habe er zwei typische Friseurstühle mit Spiegeln gesehen. Sie seien aber geradeaus in das Tattoostudio gegangen. In diesem Raum seien gegenüber der Tür zwei große Fenster gewesen, mit einem Schreibtisch und Stuhl davor. Rechts an der Wand habe sich eine Schrankwand mit einem Spiegel befunden, neben der Tür ein Hocker und der Tätowierstuhl habe in der Mitte des Zimmers mit Blickrichtung nach links gestanden. EB. habe ihm gesagt, dass er sich hinsetzen solle, sie würden das Tattoo wegmachen. R. habe ihm ein Schreiben, dass er das Tattoo freiwillig mache, vorgelegt. Das habe er, ohne es zu lesen, unterschrieben, weil er einfach keine Kraft gehabt habe. Auf Nachfrage erklärte er, dass er sich nicht an die Aufnahme eines Videos erinnern könne, es sei aber möglich; sie hätten auch sehr viele Fotos gemacht. Er habe sich selber in den Tätowierstuhl gesetzt, er habe ja keine Wahl gehabt. EB. habe gewusst, dass er das so nicht gewollt habe, aber er habe keine Kraft gehabt, sich dagegen zu wehren. R. V. habe ihn durchbeleidigt (u.a. „Fresse jetzt.“, „Setz dich hin.“, „Halt die Schnauze.“). Der Tätowierer ZK. sei dann irgendwann auch mit im Raum gewesen. Sie hätten sich normal begrüßt, sie hätten sich von früher gekannt. Er gehe davon aus, dass der Tätowierer gewusst habe, worum es gehe, es aber nicht freiwillig gemacht habe. Auf Nachfrage erläuterte der Zeuge IM., dass man jedenfalls nicht darüber gesprochen habe. Er habe ihm auch nicht gesagt, dass er das Tattoo nicht haben wolle. Er müsse es aber gemerkt haben wegen der Stimmung, den Beleidigungen, den Fotos etc. FP. sei für ca. x Minuten ebenfalls noch dort gewesen und habe an dem Tisch vor dem Fenster gesessen. Dann sei er aber gegangen und für den Rest des Tages weggewesen. P. habe sich ebenfalls meistens vor dem Fenster aufgehalten, als habe er dort eine Flucht vereiteln wollen und R. habe an der Ecke des Tisches gesessen. U. habe an der Tür gestanden oder gesessen. L. sei auch mal aus dem Zimmer herausgegangen. Während des Tätowierens hätte er sich etwas mit ZK. unterhalten. R., P. und L. hätten Fotos von ihm gemacht. Das Tattoo habe vielleicht zweieinhalb Stunden gedauert. Auf Nachfrage und Vorhalt einer möglichen Ankunft beim Tätowierer gegen x Uhr antwortete er, gegen x Uhr sei man fertig gewesen. Auf Vorhalt seiner richterlichen Aussage und der dortigen Angabe einer Dauer von zweidreiviertel bis drei Stunden erklärte der Zeuge IM., dass es ja nicht sein könne, dass es so lange gewesen sei, vielleicht sei die Zeit auch nur gefühlt so lang gewesen. Als das Tattoo fertig gewesen sei, habe L. dem Tätowierer x € gegeben. Er habe beim Aufstehen Kreislaufprobleme gehabt und P. gefragt, ob er sich bei ihm festhalten könne. Er habe seinen Oberkörper freimachen müssen, damit sie hätten gucken können, ob er noch mehr Tattoos habe.
Sie seien danach wieder hinausgegangen und er sei an der Stufe am Eingang fast hingefallen. Er habe gedacht, dass mit dem Tattoo alles erledigt gewesen sei und er habe sich auf dem Bürgersteig nach rechts gewendet, um wegzugehen. R. habe ihn dann aber am Oberarm genommen und zum Auto geführt. Er habe sich erneut rechts auf die Rückbank setzen müssen und L. habe an der Tür wieder den Knopf, also die Kindersicherung, „reingemacht“. Er habe wieder neben U. (hinten Mitte) und V. (hinten links) gesessen, L. auf dem Beifahrersitz und P. sei gefahren. L. habe im Auto gesagt, sie führen ins Clubhaus und „klärten das“.
Vor dem Clubhaus angekommen hätten sie ihm die Tür geöffnet - er habe die Tür nicht öffnen können - und er sei alleine ausgestiegen und hineingegangen. Ein paar von ihnen seien vor ihm gegangen und andere hinter ihm. Es habe das als aggressiv wahrgenommen und es sei klar gewesen, dass er nicht abhauen dürfe. In dem Clubhaus seien die anderen erst einmal auf die Toilette gegangen. L. habe die Tür abgeschlossen. Gegenüber der Tür gebe es eine Theke mit Hockern davor, links neben der Theke sei aber Platz für einen Durchgang. Rechts neben der Tür ginge eine Treppe nach oben. U. habe drei Baseballschläger auf die Theke gelegt. Er sei sehr kaputt gewesen und habe sich auf eine lange Bank an der rechten Seite des Raumes setzen wollen, einer von ihnen habe aber gemeckert und gesagt, er solle aufstehen. Er habe P. nach einer Zigarette gefragt, um die Stimmung „zu testen“. Er habe aber keine bekommen und man habe dann etwas geredet. L. habe erneut nach der Akte gefragt und er (der Zeuge IM.) habe gesagt, dass er sich frage, wie es gehe, dass man für acht Kilo eine Bewährung bekomme. L. habe dabei vor der Theke, mit dem Rücken zu ihr und eher an der linken Seite, gestanden und er L. gegenüber. U. habe links vor dem kurzen Ende der Theke gestanden. R. habe er rechts hinter sich aus dem Augenwinkel sehen können und P. habe er mal links hinter sich gesehen, der habe sich dort möglicherweise auch bewegt; auf die beiden habe er nicht geachtet, weil er sich mit L. unterhalten habe. Auf Vorhalt der polizeilichen Aussage vom 00.00.0000, die in einem anderen Hauptverhandlungstermin eine Woche nach der ersten Aussage vor der Kammer erfolgte, äußerte der Zeuge IM., dass die damalige Angabe bei der Polizei nach seiner jetzigen Erinnerung nicht richtig sei und T. ebenfalls rechts hinter ihm, hinter R., gestanden habe. Auf Vorhalt der richterlichen Aussage erklärte er, dass es nicht richtig sei, dass L. hinter ihm gestanden habe, der habe nie schräg hinter ihm gestanden. Zu der Anordnung der anwesenden Personen in dem Raum fertigte der Zeuge IM. in der Hauptverhandlung eine Skizze - wegen der Einzelheiten der Skizze wird gem. § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf die Anlage 6 zum Protokoll vom 12.06.2024 verwiesen -, die in Augenschein genommen wurde. Auf dieser zeichnete er den Zuschnitt und die Einrichtung des Raums (Eingangstür und Theke, etc.) und die Personen wie vorgenannt beschrieben ein, T. zeichnete er leicht versetzt hinter V. ein, versah dies aber mit einem Fragezeichen. Er habe sich gedacht, dass etwas passiere und habe deshalb seine Brille abgenommen und sie auf der Theke abgelegt. Im Gespräch habe er eine Handbewegung von EB. gesehen, eine kleine Hochbewegung des Zeige- und Mittelfingers, die ihn an eine Handbewegung von JS. von früher erinnerte; er wisse nicht, ob dies ein Signal für die anderen gewesen sei. Er habe jedenfalls einen Schlag auf die linke Gesichtsseite abbekommen und dann seien plötzlich „die Lichter aus“ gewesen. Ob dieser Schlag mit einem Baseballschläger ausgeführt worden sei oder mit der bloßen Hand könne er nicht sagen. Er habe nicht wahrgenommen, dass die anderen die Schläger in die Hand genommen hätten; er habe nicht darauf geachtet. Er habe angenommen, dass es ein Schlag mit einem Baseballschläger gewesen sei, aber das sei wohl eine Schlussfolgerung gewesen, weil er die Schläger zuvor gesehen habe und er so schnell zu Boden gegangen sei. Als er wieder zu Bewusstsein gekommen sei, habe er mit ausgestreckten Armen und nach rechts gedrehtem Kopf auf dem Bauch gelegen. Rechts habe V. auf seiner Hand gestanden. U. habe links von ihm gestanden, aber er wisse nicht mehr, ob der auf seiner Hand gestanden habe. Er habe dann den Kopf etwas hochgenommen und nach links gedreht. Dabei habe L. ihm mit dem Fuß vorne gegen den Kopf getreten. Dass es L. gewesen sei, mache er daran fest, dass er danach gesehen habe, wie er den Schuh wieder auf den Boden gesetzt habe, dieser habe zu EB. gehört; es sei ein Sneaker gewesen. Dann habe er noch einen Schlag gegen den Hinterkopf bekommen. Es habe sich nach einem harten Gegenstand angefühlt, aber ob er mit einem Baseballschläger geschlagen worden sei, habe er nicht gesehen. Er habe direkt danach schräg rechts hinter sich R. gesehen, der einen Schläger in der Hand gehabt habe. P. habe weiter weg gestanden. Er könne sich nicht erinnern, ob dieser - P. - etwas gemacht oder in der Hand gehalten habe. Er habe bei keinem der Schläge oder dem Tritt in dem jeweiligen Moment gesehen, wer es gewesen sei, das habe er immer erst danach gesehen. Einen Tritt ins Gesäß habe er auch noch gespürt. EB. sei mit dem Handy herumgegangen und habe Fotos gemacht. Auf Vorhalt seiner polizeilichen Aussage und die Angabe weiterer Tritte ins Gesäß und den Rücken, erklärte der Zeuge IM., dass er sich daran jetzt nicht mehr erinnern könne; vielleicht habe er das auch angegeben, weil er dort blaue und rote Flecke gehabt habe. Er habe jedenfalls nicht gesehen, wer ihn konkret dort getreten hätte. Auch die dortige Angabe, dass seine Nase vermutlich während der Bewusstlosigkeit durch einen Tritt von vorne gebrochen sei, sei eine Schlussfolgerung gewesen, sie könne schließlich nicht von alleine brechen. Auch hätten im Clubhaus nicht „alle“ Fotos von ihm gemacht, wie er dort ausgesagt habe, sondern nur EB.. Die anderen hätten nur vorher im Tattoostudio Fotos gemacht.
Er habe sich dann mit den Armen nach oben gedrückt und sei aufgestanden. Er habe laut gesagt, dass es jetzt reiche und er raus und ins Krankenhaus wolle. Seine Brille habe er wieder mitgenommen.
U. und R. hätten ihn dann mit dem IG. OJ. wieder zum Bahnhof nach RZ. gebracht. U. sei gefahren und V. habe mit ihm auf der Rückbank gesessen, wobei er wieder rechts gesessen habe. Sie hätten nicht miteinander gesprochen.
Nach dem Aussteigen sei er erstmal kurz auf die Knie zusammengesackt. Eine alte Dame habe ihn gefragt, ob sie ihm helfen könne, was er verneint habe. Er sei dann mit der Straßenbahn zum Klinikum … gefahren. Dort habe er gesessen und habe gegen x Uhr mit seinem Handy Fotos von sich mit den Verletzungen im Gesicht gemacht. Es gebe ein Foto mit der Zeitangabe x Uhr, welches er aufgrund des Hintergrundes dem Wartebereich vor dem Röntgen zuordnen könne. Unter Vorhalt anderer Fotos von sich selber mit sichtbaren Verletzungen am linken Auge (Bluterguss, Schwellung) mit den Zeitangaben x Uhr und x Uhr erklärte er, dass das die Aufnahmezeit sein müsse und jedenfalls das spätere in der Straßenbahn gewesen sein könne. Er könne sich daran zwar nicht erinnern, er müsse es aber so gemacht haben, der Hintergrund passe auch zur Straßenbahn. Er sei in der Notaufnahme dann untersucht worden, sie hätten ein CT oder Röntgenbilder gefertigt und er habe Schmerzmittel bekommen. Er habe mit einem Arzt gesprochen, der ihm gesagt habe, dass er Glück gehabt habe, dass er am Hinterkopf nicht zwei Zentimeter tiefer getroffen worden sei, dann wäre es tödlich gewesen. Seine Nase sei gebrochen gewesen. Eine Dame dort habe er gebeten, auch Fotos zu machen. Im Krankenhaus habe es vielleicht drei bis vier Stunden gedauert. Auf Nachfrage sagte er, er sei bis ca. x oder x Uhr dort gewesen. Eine Ärztin habe ihm einen Bericht gegeben und ihm gesagt, dass die gebrochene Nase operiert werden müsse. Ein CT oder Röntgenbild sei nicht mit ihm besprochen worden. Mit den Papieren habe er dann gehen können und er sei mit dem Taxi nach Hause gefahren. Unter Vorhalt seiner Angabe vor dem Ermittlungsrichter, wonach NY. KD. ihn abgeholt habe, erklärte er, dass er das verwechselt haben müsse. KD. habe ihn nach der später erfolgten Nasen-Operation aus dem Krankenhaus abgeholt.
Eineinhalb Tage später sei es ihm sehr schlecht gegangen, er habe sich mehrmals übergeben, sei desorientiert gewesen und ihm sei schwindelig gewesen. Er sei wieder ins Krankenhaus gegangen und für drei Tage dortgeblieben. Die Nase sei erst später operiert worden.
Er sei an dem ersten Abend nach dem Krankenhaus nach Hause gefahren zu seiner Familie und sein Bruder habe ihn überredet, zur Polizei zu gehen. Als er (am 00.00.0000) bei der Polizei gesessen habe, habe er sich aber gefragt, was er dort mache, da die Grundregeln der LE. eine Aussage über Dritte bei der Polizei nicht erlauben würden. Sechs Wochen später hätte schließlich das Meeting seines Clubs sein sollen, bei dem möglicherweise alles hätte geklärt werden können. Erst später habe er seinen Freund QO. im ZA. getroffen, der ihm gesagt habe, er habe keine andere Chance, als sich einen Anwalt und die Akte von L., in der es um die acht Kilogramm Amphetamin gehe, zu besorgen. Sein Anwalt aus XW. habe ihm dann gesagt, dass er als Nebenkläger eine Chance hätte, die Akte zu bekommen, wenn sie beigezogen werden würde. Die Alternative sei, dass er sich verstecken müsse. Er sei dann zur Polizei gegangen und habe die vernünftigere Aussage (vom 00.00.0000) gemacht. Bei der Aussage habe er in seinem Handy ein Foto mit mehreren Leuten gezeigt. Er habe sich noch vor dem Vorfall aus Interesse mal einen Screenshot aus L.s WhatsApp-Status gemacht. Aus diesem Foto habe er die Personen, die es gewesen seien, herausgezoomt und er habe fünf oder sechs einzelne Screenshots gemacht, welche der Polizist wiederum abfotografiert habe. Es seien ihm von dem Polizisten auch Bilder in einer Mappe gezeigt worden, auf denen er die fünf erkannt habe.
Den Inhalt der Akte mit dem früheren Verfahren gegen L. kenne er immer noch nicht, er kenne nur das Ergebnis.
Außer der gebrochenen Nase, die operiert worden sei, habe er aufgrund des Vorfalls ein Schädel-Hirn-Trauma gehabt sowie eine Posttraumatische Belastungsstörung und eine Depression entwickelt, die immer noch andauerten. Deswegen habe er auch bereits eine Rehabilitation gemacht und gehe noch in regelmäßigen Abständen in die Traumaambulanz ins Krankenhaus. Außerdem habe er jetzt dauerhafte Kopfschmerzen durch eine Trigeminusneuralgie, gegen die er Gabapentin als Schmerzmittel nehme. Er könne sich nicht mehr gut konzentrieren und nehme dagegen das Medikament Medikenet. Er könne links nur verschwommen sehen und habe auf dem linken Ohr einen Tinnitus, wobei die Ergebnisse seines Hörtest noch nicht vorlägen. Außerdem trage er eine Schiene für den Kiefer. Er sei immer noch arbeitsunfähig.
(3) Würdigung der Aussage
Die Kammer gründet ihre Feststellungen auf die Geständnisse der Angeklagten und die Angaben des Zeugen IM. in der Hauptverhandlung, die von weiteren Indizien gestützt werden.
Die Angaben des Zeugen zum Tatgeschehen und der Vor- und Nachgeschichte waren letztlich im Wesentlichen konstant, glaubhaft und überzeugend, die Kammer hat ihm zu vielen Einzelheiten Nachfragen gestellt und frühere Angaben vorgehalten, wodurch Missverständnisse, ungenaue Angaben und auch Widersprüche aufgeklärt werden konnten. Außerdem werden seine Angaben indiziell durch weitere Umstände, insbesondere die dokumentierten Verletzungen, gestützt. Insgesamt hat der Zeuge IM. daher zur Überzeugung der Kammer bis zu seiner (zum Teil unberechtigten) Aussageverweigerung (dazu unten) ein von ihm erlebtes Geschehen geschildert.
(a)
Die wechselseitige Motivlage spricht letztlich für die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen IM..
Die Kammer verkennt bei der Bewertung der Aussage des Zeugen nicht, dass er ein Interesse an der Verfolgung der Tat und Verurteilung der Angeklagten hat, weil er der Geschädigte war, über das Verfahren Einsicht in eine Beiakte haben wollte - was ihm aber bis heute nicht gelungen ist - und möglicherweise Vergeltung für eine - vermeintlich - ungerechte Behandlung seiner Person durch den L. sucht. Seine Aussage war trotz dieser persönlichen Betroffenheit überzeugend und er war glaubwürdig. Er schilderte authentisch, plausibel und im Wesentlichen einheitlich sowohl die Vorgeschichte, als auch das Tatgeschehen, äußerte sich ungefragt zu eigenpsychischen Vorgängen und Motivationen sowie zu seiner Einstellung zu den Angeklagten, merklich ohne sich dabei möglichen Auswirkungen auf seine Glaubwürdigkeit bewusst zu sein. Ihm war die Schilderung der früheren Ereignisse und seines Verhältnisses zu den verschiedenen Chartern der LE. und auch zu L. erkennbar wichtig. Er sprach davon, dass sie früher gut miteinander ausgekommen und „Brüder“ gewesen seien, dann L. aber wegen der - aus Sicht des Zeugen immer noch völlig berechtigten - Nachfragen und Kommentare zu dem Prozess aus dem Jahr 0000 versucht habe, ihn aus dem Club zu drängen. Er schilderte sein Zögern, seine Anzeige weiter zu verfolgen und eine längere Aussage bei der Polizei zu machen gleichermaßen wie die Ungerechtigkeit, die er empfand, weil im Club über den Ausgang des früheren Verfahrens gegen L. nie geredet worden sei. Ihm war bewusst, dass er mit seiner Anzeige und Aussage in diesem Verfahren neben dem (ehemaligen) Präsidenten der ...er Gruppierung weitere Mitglieder (die Mitangeklagten) belastet und sich damit in die Gefahr weiterer Übergriffe gegen seine Person bringt. Er schilderte nachvollziehbar, dass er sich zu der Anzeige unmittelbar nach der Tat von seiner Familie habe überzeugen lassen und er bereits bei der Polizei Zweifel an seinem Tun bekommen habe, weil er damit gegen einer der Grundregeln „seines Clubs“ verstoßen und noch auf eine Klärung des Streits bei einem Meeting sechs Wochen später gehofft habe. Er habe deswegen bei der Polizei keinen „Quatsch“ erzählt, er habe es nur kurzgehalten. Dies spiegelt sich in der sehr zusammengefassten Aussage, bei der er - außer zu L. - keine Namen oder sonstigen Beschreibungen nennt und nichts zur Vorgeschichte erzählt, wider. Im Nachhinein habe er sich aber durch Gespräche mit Freunden und Anwälten dazu entschlossen, seine Anzeige weiter zu verfolgen und eine ausführlichere Aussage zu machen, weil er ohnehin bereits Ärger mit der Gruppierung befürchtet habe und sich versteckt gehalten habe.
Auf der anderen Seite sprechen die vom Zeugen glaubhaft geschilderten Vorgänge aus der Vergangenheit für ein Motiv des L., den Zeugen IM. körperlich zu züchtigen bzw. züchtigen zu lassen, weil er sich über dessen Verbreitung von Gerüchten über ihn, wonach er mit der Polizei zusammengearbeitet habe, gestört gefühlt haben dürfte; dafür spricht, dass L. den Zeugen IM. offenbar weiter einschüchtern wollte, indem er nach dem erfolgten Ausschluss aus dem Motorradclub diesem auch sofort mit der Entfernung des Clubtattoos Nachdruck zu verleihen wollte. Schließlich wird eine Aussage bei oder eine Zusammenarbeit mit der Polizei nach den Regeln der LE. zumindest kritisch gesehen - dies hat der Zeuge IM. mitgeteilt, was vom Zeugen KHK FH. dem Grunde nach bestätigt wurde -, so dass die Anschuldigungen des Zeugen IM. den L. clubintern möglicherweise in Schwierigkeiten hätten bringen können.
Soweit die Verteidigung auf Einträge in dem Instagram-Account „EO.“ Bezug nimmt (Beweisantrag vom 16.09.2024, der wie beantragt zu der Verlesung des Inhalts des Accounts geführt hat, namentlich: „EB. LE. snitch zinkt. Akte kontrollieren!!!!!! Infos Kommen!!!!!“), womit die Verteidigung unter Beweis stellen will, dass es sich um einen persönlichen Rachefeldzug des Zeugen IM. gegen den Angeklagten L. handelt, misst die Kammer dem Inhalt dieses Accounts keinerlei Beweiswert bei, da bereits nicht ersichtlich ist, wer der Inhaber des Accounts ist und wer die entsprechenden Einträge gepostet hat.
(b)
Für die Glaubhaftigkeit der Aussage spricht auch der Detailreichtum der Aussage des Zeugen IM..
Er gab im Wesentlichen konstant eine Reihe von Details wieder, etwa seine Sitzposition im Auto, dass er die Arme im Auto nach oben halten musste, dass er im Clubhaus als erstes einen Schlag gegen den Kopf erhielt, durch den er sofort zu Boden fiel, dass er einen Tritt gegen den Kopf erhielt, dass er von U. mit dem IG. zurückgebracht worden sei und V. dabei gewesen sei. Letztlich schilderte er auch die Position der Angeklagten im Clubhaus vor dem ersten Schlag detailliert und letztlich auch konstant, nämlich dass er und L. sich gegenüber standen, L. dabei mit dem Rücken zur Theke, und U. links neben der Theke stand. V. und T. waren hinter ihm bzw. schräg hinter ihm, die Abweichungen in dieser Darstellung - insbesondere der teils unterschiedlich geschilderte Standort des T. - sind erklärbar dadurch, dass es sich um ein dynamisches Geschehen handelte, mindestens T. sich dort bewegte und sie sich zudem hinter dem Zeugen befanden, dessen Aufmerksamkeit auf L. gelenkt war. Die Tatsache, dass die mit dem Zeugen KHK FH. gefertigte Skizze die Personen anders darstellt, ist erklärbar dadurch, dass es das Geschehen abbilden sollte, nachdem der Zeuge IM. zu Boden gegangen war. In dem Protokoll der ermittlungsrichterlichen Vernehmung sind ebenfalls unterschiedliche Schilderungen enthalten, wobei aufgrund der Sprünge im Zeitraster und Absätze deutlich ist, dass es sich nicht um die Protokollierung einer durchgehenden Schilderung handelte und es teilweise nicht festgehalten ist, auf welche Frage der Zeuge IM. jeweils antwortete. Auf den entsprechenden Vorhalt erklärte er in der Hauptverhandlung, dass sie jedenfalls vor ihm gestanden hätten, als er hinterher aufgestanden sei; dabei habe L. auch Fotos gemacht.
Es gibt keine Anhaltspunkte, dass die zwischenzeitliche Bewusstlosigkeit im Clubhaus der Wahrnehmungsfähigkeit des Zeugen schadete. Er schilderte vielmehr das Geschehen davor und danach gleich konstant und detailreich. Er verharmloste insgesamt sein Befinden im Tatverlauf nicht, weil er aussagte, dass er bereits nach der Tätowierung Kreislaufprobleme gehabt habe, dass er im Clubhaus sich als erstes habe hinsetzen wollen und dass er nach dem Zurückbringen am RZ. Bahnhof zunächst in die Knie gesunken sei.
(c)
Der Zeuge IM. räumte Erinnerungslücken offen ein und versuchte auf Vorhalt früherer Angaben nicht, Lücken in der Darstellung aufzufüllen. Er war stets spontan in seinen Angaben, auf Vorhalt aber bereit, diese zu überdenken und ggf. zu korrigieren. Bei Betrachtung der Aussagegenese und vor allem unter dem Eindruck, den der Zeuge IM. in der Hauptverhandlung machte, sieht die Kammer daher trotz einiger Abweichungen und Widersprüchen in seinen Aussagen die Konstanz und letztlich Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen bezüglich des Tatgeschehens nicht als beeinträchtigt an.
Zum Teil betreffen die Abweichungen das Randgeschehen und kleinere Einzelheiten und fallen letztlich nicht ins Gewicht, so etwa welche Person genau ihn am RZ. Bahnhof anrief, um sicherzustellen, dass er noch vor Ort war, auf welche Art und Weise er dort zum Auto gebracht wurde, wer die Kindersicherung einstellte, die Sitzpositionen von V. und U. auf der Rückbank des OJ., eine Handgeste des L., bevor der erste Schlag ausgeführt wurde, wobei der Zeuge IM. hier die eigene bloße Vermutung offenlegte, dass es sich um ein Startsignal gehandelt haben könnte, die Frage, ob die Baseballschläger hinter oder auf der Theke lagen oder ob sie gerade dorthin gelegt wurden, ob er einen Zettel unterschrieb, mit dem er die Freiwilligkeit des Tattoos erklärte, oder ob (auch) ein Video gedreht wurde und die Tatsache, dass er nach dem ersten Krankenhausbesuch nicht von seinem Freund KD. abgeholt wurde, sondern erst nach der späteren Operation zur Richtung der Nase. Im Übrigen konnte der Zeuge IM. der Kammer auf den jeweiligen Vorhalt nachvollziehbar erläutern, dass er einfach Dinge verwechselt habe (z. B. Abholung durch KD.), nicht verstehen könne, warum ein Detail im Vernehmungsprotokoll niedergelegt worden sei (Sitzposition von V. auf der Rückbank) oder er legte Erinnerungsschwierigkeiten offen (Video oder Fotos beim Tätowierer, wer von den Angeklagten auf seiner Hand stand).
Die Kammer geht davon aus, dass andere Abweichungen in den Darstellungen lediglich auf die ungenaue, teils nicht chronologische, Darstellung in den Vernehmungsprotokollen zurückzuführen sind oder bei weiteren Nachfragen oder ausführlicherer Darstellung hätten vermieden werden können und zudem sprachliche Ungenauigkeiten in den Angaben des Zeugen und die Darstellung eigener Schlussfolgerungen als Tatsachen jeweils weiter hätten aufgeklärt werden können. Genau dies hat nämlich die Kammer bei ihrer ausführlichen Befragung mit den entsprechenden klarstellenden Ergebnissen getan.
Bei der Befragung des Zeugen durch die Kammer wurde deutlich, dass er mitunter Begriffe als Sammelbezeichnung für verschiedene Dinge benutzt und sich nicht immer sprachlich exakt ausdrückt, so etwa „videographieren“ für Videos oder auch Fotos, die mit dem Handy aufgezeichnet wurden, und „Mails“ auch für WhatsApp-Nachrichten. Wenn ein Detail für den Zeugen IM. unwichtig war, drückte er sich nicht sprachlich genau aus; so berichtete er, dass die Ärztin im Krankenhaus Bilder mit einer „Kamera“ gemacht habe, wohingegen die Zeugin Dr. XG., die behandelnde Assistenzärztin, bekundete, sie habe Fotos mit einem Tablet gemacht, was ihrer üblichen Vorgehensweise entspreche. Bezüglich des Zeitpunktes des Urteils gegen L. durch Richterin am Amtsgericht UH. nannte der Zeuge IM. zunächst kein Datum, auf Nachfrage dann spontan das Jahr 0000 und auf weitere Nachfrage und Vorhalt des Bundeszentralregisterauszugs, meinte er, dass es dann Monat 0000 gewesen sein müsse, es sei jedenfalls vor seiner eigenen Verhandlung am 00.00.0000 gewesen. Dass er fast x Jahre zurückliegende Begebenheiten, die er nicht mit einem bestimmten Datum verknüpft - wie er dies beispielsweise mit seinem Ausschluss aus dem Club in ... hingegen tut - zeitlich nicht mehr genau benennen kann, beeinträchtigt die Glaubhaftigkeit nicht. Dies ist wegen des Zeitablaufs und der untergeordneten Bedeutung der genauen Daten vielmehr nachvollziehbar.
Ein Detail im Randgeschehen betrifft auch das Vorhandensein möglicher Zeugen für das Geschehen vor der „EW.“ am Bahnhof in RZ.. Bei der polizeilichen Aussage am 00.00.0000 sagte der Zeuge IM. auf eine entsprechende Nachfrage, dass er nicht wisse, ob es Zeugen gebe. In der Hauptverhandlung sagte er - im Rahmen der ausführlichen Nachfragen -, der Betreiber des Cafés, ein sogenannter „BN.“, sei herausgekommen und habe sie alle vor seinem Laden weggeschickt. Er erklärte aber dazu, dass er nicht glaube, dass der etwas habe hören können von dem Gespräch, weil er sich drinnen aufgehalten habe und die Tür geschlossen gewesen sei. Insofern ist aus Sicht des Zeugen verständlich, dass er ihn nicht als möglichen Zeugen angibt, wenn nur nach solchen gefragt wird.
Die Anwesenheit des gesondert verfolgten FD. im Tätowierstudio wurde in keiner der Aussagen im Ermittlungsverfahren festgehalten und als erstes in der Hauptverhandlung berichtet, was indes dadurch erklärbar ist, dass der Zeuge IM. dieses Detail zuvor nicht von sich aus berichtete und auch nicht danach gefragt wurde. Er stellte es bei der Befragung durch die Kammer als unwichtige Kleinigkeit dar, dass FD. in einem anderen Auto ebenfalls zu dem Tätowierer gefahren sei, dort aber nur gesessen, nichts gesagt und nach ca. 20 Minuten gefahren sei.
Bezüglich der Benennung der handelnden Personen bei der Polizei sprach der Zeuge IM. mal von einem Foto, das er gezeigt habe, und mal von Fotos. Die genaue Bezeichnung ist für ihn sichtlich irrelevant. Erst auf Nachfrage erläuterte er, dass er sich einen Screenshot von einem Foto gemacht habe und aus diesem wiederum mehrere einzelne. Dies wurde im Ansatz bestätigt dem Zeugen KHK FH.. Dieser hat insoweit angegeben, dass der Zeuge IM. im Rahmen der Vernehmung am 00.00.0000, bei der es auch um die Identifizierung der Täter gegangen sei, von seinem Handy Bilder, Profilbilder von Instagram oder Tiktok, gezeigt habe, die er - der Zeuge KHK FH. - abfotografiert habe. Die Fotos hätten aber eine zu schlechte Qualität aufgewiesen und seien daher nicht zur Akte genommen worden.
Schließlich macht der Zeuge IM. auch hinsichtlich der Dauer der Tätowierung und seines Krankenhausaufenthalts unterschiedliche Angaben, was nach den Erfahrungen der Kammer indes ein nicht unübliches Phänomen bei Zeugenaussagen ist, und welches im vorliegenden Umfang der Glaubhaftigkeit seiner Angaben nicht schadet. Während der Zeuge IM. bei der Anzeigenerstattung noch von ca. zwei Stunden für die Tätowierung sprach, waren es bei den späteren Gelegenheiten zweieinhalb bis drei, zweidreiviertel bis drei und zweieinhalb Stunden. Eine gewisse Aggravation nach Zeitablauf kann die Kammer dabei nicht ausschließen, zumal der Zeuge IM. auf Vorhalt der Angaben vor der Kammer bei eigener Reflexion sagte, es könne ja nicht sein, dass das so lange gedauert habe, vielleicht sei das auch nur sein Gefühl gewesen. Bezüglich seines Krankenhausaufenthalts am 00.00.0000 machte er ähnlich unverlässliche Zeitangaben, zum einen nennt er ab x Uhr einen Zeitraum von drei bis vier Stunden, sodann, dass er bis ca. x Uhr oder x Uhr dort gewesen sei und auf Vorhalt des Zeitstempels auf den Fotos des Krankenhauses - x Uhr und x Uhr - reagiert er erstaunt und meint, dann sei er wohl doch länger dortgeblieben. Die Kammer sieht daher insbesondere seine später im Verfahren getätigten Zeitangaben als nicht verlässlich an, und legt einer zeitlichen Plausibilitätsprüfung die erste Zeitangabe der Anzeigenerstattung zugrunde [dazu unter (g)].
Der Zeuge IM. schildert im ersten Bericht einer Gegebenheit mitunter eigene Schlussfolgerungen als Tatsachen, die bei näherer Befragung aber aufgeklärt werden konnten und von ihm unumwunden eingeräumt und als Schlussfolgerungen erkannt werden; sein Aussageverhalten (lautes Überlegen und Nachfragen an sich selber) und Körpersprache (schaut überlegend ins Leere) bei den Antworten auf diese Nachfragen legen nahe, dass ihm die eigene Schlussfolgerung zunächst gar nicht bewusst ist.
Die abweichenden Aussagen betreffend den Ablauf und die Menge der Schläge und Tritte im Clubhaus, ob er vor seiner Bewusstlosigkeit mehr als einen Schlag verspürte, die Frage, ob mit Baseballschlägern zugeschlagen wurde, wer den ersten Schlag ausführte, ob einer der Angeklagten beim Aufwachen auf den Händen des Zeugen stand, ob T. einen Baseballschläger in der Hand hatte oder nicht und auch was der Zeuge IM. jeweils genau mit dem „Urteil“ meinte, beeinträchtigen daher den Beweiswert seiner Aussage nicht und führen nicht dazu, dass seine Aussage als unzutreffend oder erfunden gewertet werden müsste.
In der Hauptverhandlung hat er den Ablauf der Tat im Clubhaus so geschildert, wie er ihn noch im Gedächtnis hatte. Auf Nachfrage erklärte er insbesondere, dass er nie direkt gesehen habe, dass er mit einem Baseballschläger getroffen worden sei, er habe nur hinterher einen in der Hand des Angeklagten V. gesehen. Deshalb habe er später geschlussfolgert und dann auch gesagt, er sei damit geschlagen worden. Seine Unsicherheit diesbezüglich hatte er indes auch bereits bei der ersten Aussage bei der Anzeigenerstattung bekundet, so dass es letztlich keine neue Angabe war.
Der zeitliche Ablauf des ersten Schlags, der Bewusstlosigkeit, des Tritts und eines weiteren Schlags werden ab der ersten längeren polizeilichen Aussage konstant geschildert. Lediglich in der ersten Vernehmung wird nach dem „zu Boden gehen“ von weiteren Schlägen und Tritten berichtet, bevor die Bewusstlosigkeit einsetzte. Dies führt jedoch nicht dazu, dass Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussage entstehen, da es sich um ein sehr dynamisches und kleinteiliges Geschehen mit vielen einzelnen Handlungseinheiten handelt, bei dem es nachvollziehbar ist, dass nicht jedes Detail zeitlich zutreffend eingeordnet werden kann. Zudem kann diese Ungenauigkeit in dem Protokoll kann auch darauf zurückgeführt werden, dass der Zeuge IM. bei ihm aufkommende Zweifel an seiner Vorgehensweise in Gestalt der Angaben bei der Polizei während der Anzeigenerstattung einräumte und die Vernehmung vor diesem Hintergrund schnell und mit möglichst wenig exakten Angaben beenden wollte.
Soweit die Benennung des Angeklagten, der den ersten Schlag ausführte, variierte, räumte der Zeuge IM. auch hier bereits gegenüber der Polizei ein, nur wegen der Stellung der Personen auf V. geschlossen zu haben. Er gab in der Hauptverhandlung an, nicht auf V. und T. hinter sich geachtet zu haben und dass er erste Schlag überraschen gekommen sei. Zu dem späteren Schlag gegen den Hinterkopf belastet er ebenfalls V. nicht unmittelbar, sondern legt seine Schlussfolgerung offen und erläutert sie damit, dass V. direkt danach neben ihm gestanden habe, T. aber weiter weg gewesen sei. Schließlich gibt er selber an, dass die berichtete Vielzahl von Schlägen und Tritten eher seinen blauen und roten Flecken geschuldet sei und er sich außer einem Tritt ins Gesäß nicht an konkrete Schläge oder Tritte erinnern könne, vor allem keine handelnde Person wahrgenommen hätte. Vor diesem Hintergrund erscheint der Kammer die Schilderung des Zeugen IM. ungeachtet der vorgenannten Abweichungen plausibel und glaubhaft.
Ebenso verhält es sich zur Überzeugung der Kammer mit den Aussagen des Zeugen IM. zu der im IG. aktivierten Kindersicherung bei den Fahrten zum Tätowierer und zum Clubhaus. Der Zeuge IM. bekundete vor der Kammer, für die Kindersicherung sei ein „Knopf“ bzw. „Hebel“ an der Seite des Autos „umgestellt“ worden. Auf Nachfrage äußerte er außerdem jeweils, er habe die Tür nicht öffnen können; anders sei es bei der Fahrt zum Bahnhof hinterher gewesen, dort habe er die Tür selber öffnen können, also sei die Kindersicherung nicht aktiviert gewesen. Die Kammer ist sich bewusst, dass es sich auch bei der Beschreibung der Kindersicherung um eine nachträgliche Schlussfolgerung aus der Tatsache, dass er die Tür nicht öffnen konnte, handeln kann, was jedoch im Rahmen eines nachvollziehbaren inneren Vorgangs des Zeugen IM. bleibt. Die Kammer hat außerdem ergänzend dazu den Zeugen KK NE. gehört, der beschrieb, an einem baugleichen IG. OJ. die Kindersicherung untersucht zu haben. Zur Aktivierung gebe es einen kleinen Drehregler an der Seite der Tür, in den üblicherweise der Schlüsselbart - wobei auch andere passende, auch kürzere, Gegenstände möglich seien - eingeführt werde und mit dem der Regler umgelegt werden müsse. Insofern erscheint es der Kammer auch möglich, dass der Zeuge IM. einen Schlüssel oder anderen Gegenstand in diesem Drehregler mit einem Knopf oder Hebel verwechselte, was aber nicht die Glaubhaftigkeit seiner Aussage insgesamt in Zweifel zieht, zumal es sich insoweit um ein eher unbedeutendes Detail aus dem Randgeschehen handelt.
Entsprechendes gilt für den Umstand, dass der Zeuge IM. bei der Fahrt vom RZ. Bahnhof zum Tattoostudio den Sitzplatz der Angeklagten V. und U. vertauscht hat, indem er in der Vernehmung vom 00.00.0000 angegeben hat, hinten mittig habe V. und hinten links habe U. gesessen, während der in der Hauptverhandlung bekundet hat, V. habe hinten links und U. hinten in der Mitte gesessen. Es handelt sich um ein Randdetail, welches für den Zeugen IM. angesichts des restlichen Tatgeschehens keine tiefgreifende Bedeutung hatte, so dass angesichts des Zeitablaufs des Geschehens eine abweichende Erinnerung nachvollziehbar ist, ohne dass die Glaubhaftigkeit der Aussage insgesamt in Frage zu stellen wäre.
Unterschiedlich schilderte der Zeuge IM. auch die Beteiligungen des T. und des U. an der Tat im Clubhaus und wer nach seiner Ohnmacht auf seinen Händen gestanden habe. Insgesamt ist jedoch eine Tendenz zu einer abnehmenden Beteiligung dieser Angeklagter in den Aussagen des Zeugen zu erkennen. Nachdem er bei der zweiten polizeilichen Aussage noch angab, T. habe ihn getreten und U. habe auf seiner Hand gestanden, konnte er in der Hauptverhandlung keinen konkreten Schlag oder Tritt dem T. zuordnen und wusste nicht mehr, ob U. auf seiner Hand gestanden habe. Diese Abweichungen beeinträchtigen ebenfalls den Beweiswert der Aussage nicht, weil sie ohne weiteres durch den Zeitablauf (fast 15 Monate zwischen Tat und Aussage) zu erklären sind. Auch eine mögliche Entlastungstendenz in Bezug auf die Angeklagten V., T. und U., die für den Zeugen IM. nicht so sehr im Fokus standen, hat die Kammer hier gesehen (dazu auch unten), was aber ebenfalls nicht gegen eine Glaubhaftigkeit im Übrigen spricht.
Soweit von der Verteidigung unter Verweis auf eine verlesene WhatsApp-Kommunikation des Angeklagten L. mit dem Zeugen IM. vom Vormittag des 00.00.0000 angeführt wird, es habe mehr Kommunikation zwischen dem Zeugen und dem Angeklagten gegeben, als ersterer angegeben habe, so hat die Kammer dies berücksichtigt, zieht hingegen nicht den Schluss, dass der Zeuge IM. bewusst wahrheitswidrig ausgesagt habe. Der Zeuge IM. hat von einem Telefonat mit dem Angeklagten L. am 00.00.0000 berichtet. Die weitere WhatsApp-Kommunikation erschöpft sich in dem Austausch darüber, wann der Zeuge IM. Zeit für ein Treffen habe, weil „die Jungs“ ihn sehen wollten. Der Zeuge IM. gibt an, möglicherweise nur bis 00.00.0000 in ... zu sein und vor einem Treffen eine weitere Person dazu holen zu wollen. Zum einen hat der Zeuge IM. gegenüber der Kammer gar nicht behauptet, dass er vor dem 00.00.0000 keinen Kontakt mit dem Angeklagten gehabt habe und zum anderen hat der WhatsApp-Austausch über die Verfügbarkeit des Zeugen eine so untergeordnete Bedeutung und keinen relevanten Inhalt, so dass die Kammer aus der fehlenden Erwähnung nicht den Schluss zieht, der Zeuge IM. habe bewusst etwas verschwiegen.
In dem Bericht des Klinikums … vom 00.00.0000 zur Erstbehandlung des Zeugen IM. ist unter der Anamnese zur Sachverhaltsschilderung vermerkt, er sei gegen x Uhr auf der Straße von sechs Männern mit einem Baseballschläger auf den Kopf und die linke Hand geschlagen worden. Die Kammer hat sich durch Vernehmung der behandelnden Assistenzärztin, der Zeugin Dr. XG., die Überzeugung verschafft, dass diese Beschreibung des Geschehens, welche nicht den getroffenen Feststellungen der Kammer entspricht, nicht die exakte Schilderung des Zeugen IM. im Krankenhaus gewesen ist. Die Zeugin Dr. XG. bekundete, dass sie sich nicht an den Patienten und die Anamnese erinnern könne; sie wisse auch lediglich aus der Akte, dass sie Fotos von ihm gemacht habe. Sie habe jedoch den Bericht vom 00.00.0000 verfasst, das erkenne sie an den Formulierungen und der Reihenfolge der Angaben. Sie schreibe dort zum berichteten Geschehen das auf, was der Patient erzähle, gebe es aber mit eigenen Worten wieder; im ersten Satz des Berichtes versuche sie außerdem die typischen „W-Fragen“ zu beantworten, also das „was, wann, wo, wer“ des Vorfalls. Oft sei ein Bericht des Patienten durcheinander und sie versuche dann, es zusammenzufassen. Sie lasse den Patienten üblicherweise zunächst erzählen und stelle dann spezifische Nachfragen zu Visusveränderungen, Doppelbildern, Erbrechen, Stürzen, Amnesie, Schmerzen u.a. Sie könne sich aber nicht erinnern, ob der Zeuge IM. es so, wie es notiert sei, wirklich gesagt habe. Sie gebe einem Patienten den Bericht am Ende mit, frage aber nicht noch einmal nach, ob richtig sei, was sie dort notiert habe. Die Zeugin Dr. XG. vermittelte der Kammer den Eindruck, dass sie der Inhalt der Schilderung eines Patienten nur insoweit interessiert, als er Aufschluss über mögliche Verletzungen geben kann, also wo es Traumata durch Schläge oder Stürze geben kann, ob es Schmerzen oder andere Anzeichen für Verletzungen gibt. Sie legt grundsätzlich keinen größeren Wert auf die Exaktheit des kurz gefassten verletzungsauslösenden Sachverhalts. Zudem konnte sie sich bezüglich des Zeugen IM. nicht an dessen Schilderung erinnern, so dass die Kammer die Angaben der Zeugin im Bericht nicht ihrer Überzeugungsbildung zugrunde gelegt hat, da aus der Tatsache, dass der Sachverhalt in dem Bericht so notiert worden ist, nicht der Schluss gezogen werden kann, dass der Zeuge IM. dies auch genau so gesagt hat.
Gleiches gilt für die Angaben, die hinsichtlich des Sachverhalts in den Unterlagen des Landschaftsverband XK.-Lippe (LWL) festgehalten sind, bei dem der Zeuge IM. Leistungen für Opfer von Gewalttaten beantragt hat. Die Kammer hat die Akte des LWL betreffend die nach §§ 31 ff. SGB XIV gewährten Leistungen der Traumaambulanz des ...en Klinikums beigezogen und Auszüge der ihn dort behandelnden Ärztin Dr. SQ. TY., die die Kammer als Zeugin vernommen hat, vorgehalten.
Die Zeugin sagte dazu, dass sie den Antrag auf die sog. „Schnellen Hilfen“ für den Zeugen IM. handschriftlich ausgefüllt habe. Soweit dort also eingetragen sei, dass der Zeuge IM. ein Aussteiger der LE. sei und am WE. gegen x Uhr vor dem Bahnhof RZ. von den LE. entführt und ins Clubhaus gebracht worden sei, dort festgehalten, tätowiert und mit Fußtritten und Baseballschlägern schwer misshandelt worden sei, so habe sie dies entsprechend seiner Schilderung notiert. Auch in einem weiteren Antrag vom 00.00.0000 habe sie lediglich Unterstützung beim Ausfüllen angeboten, sie habe seine Angaben notiert.
In diesem Antrag wird der Sachverhalt - abweichend von den Angaben des Zeugen IM. in der Hauptverhandlung - dergestalt geschildert, dass der Zeuge IM. am „00.00.0000“ von Mitgliedern der LE. am RZ. Bahnhof entführt, in der LS.-Straße zwangstätowiert und anschließend im Clubhaus der LE. mit Baseballschlägern und Fußtritt körperlich schwerst misshandelt worden sei. Auf Vorhalt insbesondere der Formulierungen, er sei ein „Aussteiger“ der LE. und der Tätowierung im Clubhaus sagte die Zeugin, dass sie die Angaben insgesamt nicht hinterfragt habe, weil sie ihr plausibel erschienen seien. Sie könne indes nicht bestätigen, dass er von einem aktiven „Ausstieg“ aus dem Club erzählt habe; sie habe es so verstanden, dass er nicht mehr Mitglied gewesen sei. Sein Ausstieg und die Mitgliedschaft seien für sie kein Thema gewesen. Sie habe auch nicht gefragt, wo genau er tätowiert worden sei. Sie habe das zwar so aufgeschrieben, wisse es aber nicht genau. Er habe von der Attacke im Clubhaus erzählt und diese Verletzungen seien das, was er als besonders traumatisch geschildert habe, nicht die Tätowierung. Er habe erzählt, dass er zu Beginn übertätowiert worden sei und sie habe es so verstanden, dass es im Clubhaus gewesen sei, sie habe aber nicht nachgefragt; die Tätowierung sei nicht ihr Schwerpunkt gewesen.
Auch hinsichtlich der Zeugin Dr. SQ. TY. hat die Kammer den Eindruck gewonnen, dass sie bei ihrer Arbeit keinen Fokus auf die genaue Erfassung des geschilderten Tathergangs legte und daher die - bereits innerhalb der LWL-Akte widersprüchlichen - Angaben zum Tatgeschehen den Feststellungen der Kammer nicht zugrunde gelegt werden können. Dies zeigt sich bereits an dem in der Akte an mehreren Stellen enthaltenen falschen Tatdatum „WE.“ (statt 00.00.0000). Auch hier geht die Kammer letztlich davon aus, dass aus dem Umstand, dass der Sachverhalt in der vorgenannten Akte so wie genannt notiert worden ist, nicht der Schluss gezogen werden kann, dass der Zeuge IM. dies auch genau so gesagt hat.
Soweit der Zeuge IM. in seiner Vernehmung vom 00.00.0000 angegeben hat, es seien der EB. (L.), P. (T.), R. (V.), „SV.“ und …, der das „JR.“ Studio an der CB.-straße habe (U.), zum RZ. Bahnhof gekommen und er im Rahmen einer weiteren kurzen Vernehmung vom 00.00.0000 auf Nachfrage des KHK HM. zu der Identität des „SV.“ gemeint habe, es handele sich um L., er wisse nicht, warum dort „SV.“ stehe, geht die Kammer zwar davon aus, dass sich der Zeuge in diesem Punkt irrt, da er in der Vernehmung vom 00.00.0000 den L. in seiner Aufzählung bereits genannt hatte, es also keinen Sinn ergäbe, diesen doppelt zu benennen. Ob er insofern den zunächst ebenfalls angeklagten FP. FD. meinte, kann letztlich dahinstehen, da dieser Teilaspekt nichts an der Bewertung der Aussage des Zeugen IM. ändert. Schließlich hat der Zeuge IM. bekundet, alle beteiligten Personen seien ihm zumindest vom Sehen bekannt. Bei der Vorlage der Mappe mit Lichtbildern polizeibekannter LE. hat er sodann alle Angeklagten zweifelsfrei erkannt und zugeordnet.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass soweit die Aussage des Zeugen IM. teilweise in Bezug auf einzelne Details nicht verlässlich erscheint, dies jedoch nicht dazu führt, dass - auch nicht im Rahmen einer Gesamtschau - grundsätzliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Aussage entstehen, da seine Aussage in Bezug auf das Kerngeschehen plausibel und nachvollziehbar ist. Insoweit ist in diesem Zusammenhang auch in den Blick zu nehmen, dass die Aussage des Zeugen IM. an einer Vielzahl von Stellen - auch in Bezug auf originelle Details - Konstanzen aufweist, was für deren Glaubhaftigkeit spricht. Beispielsweise hat er durchgängig die Vorgeschichte mit seinem Versuch bei dem Charter in UD. Fuß zu fassen sowie davon berichtet, dass er im Tattoostudio erklären musste, die Übertätowierung sei freiwillig erfolgt, dass im Clubhaus alle Angeklagten zunächst auf Toilette gegangen sind, dass er sich im Clubhaus kurz hingesetzt habe, er aber wieder aufstehen sollte, dass L. für das Tattoo x € bezahlt habe, dass L. nach dem Erwachen aus der Bewusstlosigkeit vor ihm stand und ihm gegen den Kopf getreten habe, er - der Zeuge IM. - sich hoch bewegte und gesagt habe, dass es genug sei, woraufhin die Schläge aufgehört hätten und dass der Arzt im Krankenhaus ihm gesagt habe, dass ein Schlag zwei Zentimeter tiefer zu seinem Tod hätte führen können.
(d)
Die Kammer hat keinen Anlass an der Benennung der Angeklagten und des FD. als Beteiligte der Tat durch den Zeugen IM. zu zweifeln. Zum einen haben die Angeklagten die Tat eingeräumt. Zum anderen hat der Zeuge IM. bereits bei der ersten Aussage nach der Tat bekundet, dass ihm alle handelnden Personen persönlich bekannt seien, er jedoch lediglich den L. mit Namen benennen könne. Er sagte bereits zu dem Zeitpunkt, dass er sie aber auf Fotos wiedererkennen könne.
Der Zeuge KHK FH. hat diese Kenntnis des Zeugen bestätigt. Er berichtete der Kammer im Rahmen seiner Vernehmung von der zweiten polizeilichen Befragung. Der Zeuge IM. habe L. schon früh in der Aussage benannt, ihn mal „L.“ und mal „EB.“ genannt und ihre Bekanntschaft erläutert. Er habe auch die Namen „P.“ und „R.“ genannt. U. habe er den „…“ genannt und er habe davon gesprochen, dass dieser in ... ein … habe. Seine Ermittlungen hätten ergeben, dass es sich um U. habe handeln müssen, da dieser damals nach den polizeilichen Erkenntnissen dem erweiterten Kreis der LE. zugerechnet worden sei und auch ein … betrieben habe. Er habe dann keine Wahllichtbildvorlage entworfen, weil die Täter dem Zeugen ohnehin persönlich bekannt gewesen seien, es ein begrenzter Personenkreis gewesen und es nicht um eine Identifizierung gegangen sei. Er habe lediglich die Fotos der derzeit bekannten Mitglieder vorgelegt, damit der Zeuge IM. keinen verwechsele. Der Zeuge IM. habe dann auch relativ schnell die handelnden Personen herausgesucht und problemlos zuordnen können, wer was gemacht habe. U. habe er dort als den „…“ erkannt; FD. sei nur am Bahnhof dabei gewesen. Außerdem habe der Zeuge IM. im Rahmen der Vernehmung von seinem Handy Bilder, Profilbilder von Instagram oder Tiktok, gezeigt, die er - der Zeuge KHK FH. -abfotografiert habe. Die Fotos hätten aber eine zu schlechte Qualität aufgewiesen und seien daher nicht zur Akte genommen worden.
(e)
Eine Tendenz des Zeugen IM., die Angeklagten, insbesondere den L., so schwer wie möglich zu belasten, was die Glaubwürdigkeit des Zeugen einschränken würde, war seiner Aussage nicht zu entnehmen. Abgesehen von dem grundsätzlichen Motiv, ihn zu belasten [siehe dazu oben unter (a)] hat der Zeuge IM. den L. lediglich damit belastet, die treibende Kraft hinter der Tat gewesen zu sein, etwa weil dieser ihn angesprochen und zum Auto geführt, das Tattoo bezahlt und möglicherweise - der Zeuge IM. räumte hier die eigene Vermutung ein - mit einem Handsignal den „Startschuss“ für die Schläge im Clubhaus gegeben habe. Da der Angeklagte L. aber zu der Zeit noch der Präsident des ...er Charters der LE. war, was von dem Zeugen KHK FH. bestätigt wurde, liegt es ohnehin nahe, dass eine solche Tat nicht ohne seine Zustimmung bzw. auch auf sein Geheiß hin erfolgt wäre. Im Übrigen hat der Zeuge IM. dem L. in allen Aussagen konstant den Tritt gegen die Stirn zugeordnet und nicht versucht, ihm weitere der immerhin vorhandenen Verletzungen zuzuschreiben.
Auch bezüglich der übrigen Angeklagten ließ der Zeuge IM. keine überschießende Belastungstendenz erkennen. Die Angeklagten T. und U. hat er mit seiner Aussage vor der Kammer entlastet, weil er angab, sich nicht mehr an einen Schlag gegen den Kopf bzw. das Stehen auf seiner Hand erinnern zu können. In Bezug auf den Angeklagten V. hat er seine zwischenzeitlich getätigte Aussage, dieser habe ihn mit einem Baseballschläger geschlagen, dahingehend abgemildert, dass er sich lediglich an einen Schlag erinnere, aber nicht sagen könne, ob dieser mit einem Baseballschläger erfolgt sei. Seine gebrochene Nase versuchte er nicht einem bestimmten Schlag eines der Angeklagten zuzuordnen, sondern sagte ohne größere Emotionalität, dass dies vermutlich während seiner Ohnmacht passiert sei. Eine Entlastungstendenz war auch bezüglich des gesondert verfolgten GK. ZK. zu bemerken. Über dessen Kenntnis von der Unfreiwilligkeit des Tattoos, hatte der Zeuge IM. bereits im Ermittlungsverfahren lediglich Vermutungen geäußert und auch im Rahmen der Hauptverhandlung sagte er, es sei nicht darüber gesprochen worden. Er gab wiederum lediglich seinen eigenen Eindruck und seine Schlussfolgerung an, dass der ZK. aufgrund der Stimmung gemerkt haben müsste, dass der Zeuge IM. nicht freiwillig dort sei.
Soweit der Zeuge IM. nunmehr verschiedene körperliche Beschwerden auf die Tat zurückführt, die objektiv unmittelbar im Anschluss nicht festgestellt werden konnten - Kieferbruch, Beeinträchtigung des Seh- und Hörvermögens (Tinnitus), Trigeminusneuralgie - und deren Kausalität damit mindestens zweifelhaft ist, so spricht dies nicht gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen und die Glaubhaftigkeit seiner Aussage insgesamt. Es handelt sich um subjektive Angaben und Einschätzungen des Zeugen, die von der Kammer nicht objektiv festgestellt werden konnten und bei denen die Kammer davon ausgeht, dass der Zeuge diese von ihm geschilderten Beschwerden subjektiv so wahrnimmt und sie aufgrund der zeitlichen Koinzidenz dem Tatgeschehen zuordnet.
(f)
Die Feststellungen zu den unmittelbaren körperlichen Schäden, die der Zeuge IM. durch die Gewalteinwirkung auf seinen Körper erlitt, hat die Kammer getroffen durch Vernehmung der ihn im Krankenhaus behandelnden Assistenzärztin Dr. XG., des ihn nachbehandelnden Dr. ZV., Facharzt für Neurochirurgie und Psychiatrie, den die Kammer als sachverständigen Zeugen vernommen hat, und durch Verlesung der Arztbriefe des Klinikums Mitte vom 00.00.0000 und 00.00.0000 sowie eines weiteren undatierten Arztbriefs des Klinikums …, der radiologischen Befunde des Dr. LH. vom 00.00.0000 sowie des Befundberichts des Dr. DX. vom 00.00.0000, § 256 Abs. 1 Nr. 2 StPO.
Aus dem ersten Bericht des Klinikums vom 00.00.0000, den die Zeugin Dr. XG. verfasste, ergeben sich die Nasenbeinfraktur und -schwellung, ausgeprägte Schwellungen der Augenlider links und ein Monokelhämatom links, Prellungen im Gesicht und am Kopf sowie mehrere oberflächige Schürfwunden am Kopf.
Der Zeuge Dr. ZV. berichtete, dass der Zeuge IM. sich zur Nachuntersuchung eines Schädel-Hirn-Traumas bei ihm vorgestellt habe. Seine Befunde stützten sich auf ein CT vom 00.00.0000 und eine neurologische Untersuchung vom 00.00.0000. Er habe Schwindel, Gangunsicherheit, Konzentrationsstörungen, eine leicht depressive Grundstimmung - der Patient sei ihm aus einer früheren Behandlung als „Frohnatur“ bekannt - und eine eingeschränkte Sehfähigkeit links festgestellt, außerdem habe die Auswertung des CT eine Contre coup Läsion, eine Gehirnverletzung nach Erleiden eines Schädel-Hirn-Traumas, ergeben. Zu sehen seien auf dem Schädel-CT Flüssigkeitsansammlungen im Gehirn im Bereich der Stirn, was wahrscheinlich Folge einer Gewalteinwirkung auf den Schädel von hinten sei. Es gebe Hämatome am Kopf vorne oben rechts und hinten links. Die bifrontale Flüssigkeitsansammlung in den Gehirnfurchen sei auf den CT-Bildern des Klinikums Mitte vom 00.00.0000, die der Zeuge Dr. ZV. im Vorfeld seiner Vernehmung erhalten hatte, ebenfalls zu sehen. Die Bilder des Krankenhauses seien in der Qualität zwar nicht gut, man könne die Flüssigkeitsansammlung aber erkennen. Diese werde in dem radiologischen Befund des Krankenhauses allerdings - fälschlicherweise - nicht genannt.
Zu der Frage, ob die Angaben des Zeugen IM. letztlich plausibel sind, also die festgestellten Verletzungen auf dem geschilderten Geschehensablauf beruhen können, hat die Kammer ein rechtsmedizinisches Sachverständigengutachten des Dr. med. Bernd PU., Facharzt für Rechtsmedizin und Oberarzt am Institut für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums OR., eingeholt. Der Sachverständige hat zusammengefasst Folgendes ausgeführt:
Die Auswertung der medizinischen Befunde und der Fotos des Zeugen IM. vom 00.00.0000 und 00.00.0000 ergebe mehrere stumpfe Gewalteinwirkungen gegen den Kopf und daraus folgende Schürfungen, Hautblutungen, Hautunterblutungen oder Weichteilschwellungen, teilweise auch Kombinationen aus den vorgenannten. An der Stirn links am Übergang zur Schläfe und auch auf der linken Wange gebe es streifige Binnenmuster, die zumindest vereinbar wären mit einer Schuhsohle, wobei auch ein Sneaker möglich sei, oder einem länglichen Schlagobjekt; dafür sei die Morphologie zumindest typisch, wobei eine andersartige Entstehung nicht ausgeschlossen werden könne. Dazu habe es eine stumpfe Gewalteinwirkung auf die linke Augenregion gegeben, übergehend auf die linke Wange sowie auf das Nasenbein, das außerdem gebrochen sei. Weitere Folgen stumpfer Gewalteinwirkungen (Schürfungen, Hautblutungen, Hautunterblutungen/Weichteilschwellungen) gebe es an der Schädelhöhe nahe der Mittellinie, am Übergang des Schädels zur Hinterhauptregion mittig und auch links der Mittellinie. Diese Verletzungen seien hinsichtlich der Entstehungsmuster unspezifisch, es könne sich um Schläge, Tritte oder Einwirkungen mit Werkzeugen gehandelt haben. Für Folgen eines Sturzes seien es ungewöhnliche Stellen; oberhalb der Hutkrempenlinie sei die Ursache eher kein Sturz sondern eher ein Schlag u.ä. Dazu sei die linke Ohrmuschel eingerissen und die Klinik habe eine Schädelprellung diagnostiziert, die durch jede stumpfe Gewalteinwirkung verursacht werden könne. Die zeitnahe Bildgebung (CT) habe weitere Frakturen und intracranielle Blutungen ausgeschlossen, wobei der Befund des Dr. ZV. zu den Bildern vom 00.00.0000 zeige, dass es im Bereich beider Stirnlappen schmalsaumige Flüssigkeitsansammlungen, auch als subdurales Hygrom bezeichnet, gebe; dabei handele es sich um Flüssigkeit, oft Blutung und Hirnkammerwasser, unter der Gehirnhaut. Hämatom und Hygrome seien eine regelmäßige Traumafolge, wenn eben Venen und kleine Kanälchen mit Hirnkammerwasser einrissen. Das schmalseitige Hygrom beider Stirnlappen sei mit hoher Wahrscheinlichkeit durch eine stumpfe Gewalteinwirkung gegen den Hinterkopf entstanden. Es gebe dabei nicht immer eine Verletzung an der Anstoßstelle, sondern häufig eine „Gegenstoßverletzung“ (Contre coup) genau an der gegenüberliegenden Stelle. Das Gehirn bewege sich im Schädel weiter und werde durch einen Anstoß abgebremst. Am Gegenstoßpol entstehe ein Unterdruck, unter dessen Wirkung das Hirngewebe deutlich verletzlicher sei. Ursache einer solchen Gewalteinwirkung könne ein Schlag mit einem Schlagobjekt, ein Tritt oder ein Sturz nach hinten mit Aufprall auf den Hinterkopf sein. Insgesamt passten auch die verschriftlichten Arztberichte und die aus den Fotos ersichtlichen Verletzungen zusammen. Allerdings gebe es in der Akte auch einige Befunde, die nicht unbedingt mit einem Kopftraume in Zusammenhang stünden. Bezüglich des durch Dr. DX. dokumentierten Hochtonverlustes beidseits sei es unwahrscheinlich, dass er Folge eines Schädel-Hirn-Traumas sei. Auch die in zwei Berichten enthaltene Kopf-Unterkiefer-Fehlfunktion (cranomandibuläre Dysfunktion, CMD) sei nur eine mögliche, aber nicht belegte Traumafolge; man könne dazu keine objektiven Befunde erheben und oft handele es sich um eine spontane Dislokation des Knorpeldiskus im Kiefer, die hier aber auch altersbedingt eingetreten sein könne. Weiter gebe es keine objektiven Befunde für eine Verletzung des Augapfels oder der knöchernen Augenhöhle. Soweit bei dem Zeugen zu einem späteren Zeitpunkt eine Trigeminusneuralgie diagnostiziert worden sei, so sei dies lediglich eine „Reizung“ und der Name stehe nicht unbedingt für eine traumatische Verletzungsfolge. Wenngleich durch knöcherne Verletzungen im Gesicht die Schädigung kleinerer Äste des großen Gesichtsnervs (Trigeminusnerv) möglich sei, weil die Äste in alle möglichen Knochenkanäle einträten, so halte er hier die Schädigung eines kleinen Trigeminusastes durch die Verletzungen eher für unwahrscheinlich; die Unterlagen gäben das nicht her.
Die auf einem Foto vom 00.00.0000 sichtbare Verletzung an der rechten Stirn des Zeugen (wegen der Einzelheiten wird gem. § 267 Abs.1 S. 3 StPO auf Bl. 15 der Hauptakte Bezug verwiesen) schätzte der Sachverständige zunächst als „nicht frisch“, d.h. wenige Tage alt, ein. Auf erneute Nachfrage erläuterte er indes, dass er aufgrund des Fotos doch nicht sagen könne, ob es sich um eine (bereits heilende) Hautblutung handele oder um eine Verletzung der Oberhaut bei intakter Lederhaut durch eine oberflächliche, tangentiale Einwirkung (Schürfwunde). Wenn es letztere sei, dann sei die Verletzung zum Fotozeitpunkt doch frisch gewesen, also einen Tag alt oder auch jünger (nur wenige Stunden). Nur wenn es sich eine Hautblutung handele, sei ein Alter von nur einem Tag unwahrscheinlich und die Verletzung sei älter. Bei genauer Inspektion des Fotos könne es sich eher um eine Oberhautverletzung handeln, er wolle sich aber nicht festlegen. Die Fotoqualität sei in Ordnung, ein Tastbefund wäre aber aufschlussreicher. Es gebe jedenfalls keine Hinweise auf ein „mehrzeitiges Geschehen“. Bei seiner ersten Einschätzung, dass die Verletzung „nicht frisch“ sei, sei er in der Vorbereitung von einer spiegelverkehrten Aufnahme und Verletzung an der linken Seite und deshalb einer älteren Verletzung ausgegangen.
Die Kammer ist dem Gutachten des Sachverständigen Dr. PU. aus eigener Überzeugung gefolgt. Der Sachverständige verfügt über die notwendige Sachkunde und ist der Kammer als langjähriger und erfahrener Gutachter in seinem Fachgebiet bekannt. Seine Ausführungen zur Vereinbarkeit des Verletzungsbildes mit den festgestellten Verletzungshandlungen waren widerspruchsfrei und nachvollziehbar. Der Sachverständige ist von zutreffenden Tatsachen, nämlich den in den von der Klinik und dem Zeugen Dr. ZV. dokumentierten Verletzungen und bildgebenden Untersuchungen sowie den Fotos des Zeugen, die ihn mit Verletzungen zeigen, welche auch die Kammer ihren Feststellungen zugrunde gelegt hat, ausgegangen. Letztlich spricht auch nicht gegen ihn, dass er seine Einschätzung zu der frischen Verletzung revidiert hat, da er dies gut nachvollziehbar begründen konnte.
(g)
Die Kammer hat auch die Angaben des Zeugen IM. zur zeitlichen Einordnung und Dauer des Geschehens sowie den zurückgelegten Strecken überprüft und für realistisch befunden. Die Angaben des Zeugen IM. sind jedenfalls nicht deshalb widerlegt, weil - wie von der Verteidigung eingewandt - das geschilderte Geschehen nicht in dem vorgegeben zeitlichen Rahmen zwischen Versenden der WhatsApp -Nachricht an den Angeklagten L. (11.31 Uhr) und dem Zeitpunkt des ersten Selfie-Fotos mit Verletzungen (x Uhr) möglich gewesen wäre.
Die Kammer hat die von dem Zeugen angegebenen Wegstrecken zwischen dem Café „EW.“ am Bahnhof in RZ., dem Tattoostudio an der LS.-straße und dem Clubhaus an der GL.-Straße in ... anhand einer Weg-/Zeitberechnung über Google Maps an einem Nachmittag (x Uhr) unter der Woche überprüft. Dazu hat sie bei dem Zeugen KHK SC. eine Weg-/ Zeitberechnung anfertigen lassen, die dieser mit Hilfe von Google Maps erstellt hat und diese durch Verlesung und Inaugenscheinnahme in die Hauptverhandlung eingeführt. Die übliche Verkehrslage zu solch einer Zeit ist in ... - wie allgemein bekannt - jedenfalls nicht nennenswert weniger dicht als an einem Freitagmittag / frühen Freitagnachmittag. Da der Zeuge IM. bekundete, die Angeklagten seien „kurz nach“ dem Versenden der WhatsApp an L. um x Uhr angekommen und man hätte nur kurz vor dem Café geredet, geht die Kammer von dem Zurücklegen der ca. x-minütigen Strecke bis zum Tattoostudio bis ca. x Uhr aus. Hinsichtlich der Dauer der Tätowierung machte der Zeuge IM. verschiedene Angaben und gab auf Vorhalt zu, dass eine Dauer von zweieinhalb oder bis drei Stunden zu lang sei. Die Kammer geht daher von einer realistischen Dauer von maximal zwei Stunden aus, wie am Tag nach der Tat bei der Polizei angegeben. Die Fahrt von der LS.-Straße zum Clubhaus (x Minuten) kann daher für ca. x Uhr bis allenfalls x Uhr angenommen werden. Für den kurzen in Bezug auf das Tatgeschehen im Clubhaus geschilderten Sachverhalt (Gang vom Auto ins das Clubhaus, Toilettengang, kurzes Gespräch, Schläge, kurze Bewusstlosigkeit, weitere Schläge, Aufspringen des Zeugen IM., Zurückbringen des Zeugen IM. ins Fahrzeug) legt die Kammer eine Dauer von zehn Minuten zu Grunde, so dass die Fahrt vom Clubhaus zum Bahnhof in RZ., die entsprechend der Angabe bei Google Maps bei hohem Verkehrsaufkommen an einem Nachmittag um x Uhr maximal x Minuten betrug, dort spätestens um x Uhr beendet war. Der Zeuge IM. kann also ohne Weiteres ein erstes Selfie-Foto um x Uhr gemacht haben, als er dort erstmals alleine war; außerdem wäre dies eine nachvollziehbare erste Reaktion, um zumindest vorsorglich Beweise zu sichern. Er gab auf Vorhalt der vor x Uhr von sich selbst gefertigten Fotos an, dass er sich daran nicht erinnern könne, sie seien jedenfalls nicht im Krankenhaus gemacht worden, dort wäre der Hintergrund anders gewesen. Eine Fahrt mit der Straßenbahn vom Bahnhof RZ. zum Klinikum … dauert mit einem einmaligen Umsteigen x Minuten, so dass ein Eintreffen am Krankenhaus um ca. x Uhr ebenfalls realistisch ist.
Soweit seitens der Verteidigung eingewandt wurde, dass der Zeuge IM. sich erst um x Uhr von der „EW.“ entfernt habe und die zeitliche Abfolge des geschilderten Geschehens dann nicht mehr möglich sei, so folgt die Kammer dieser Argumentation nicht. Sie basiert auf den Angaben des Zeugen IK. QF. („BN.“), den die Polizei als ehemaligen Betreiber des Cafés „EW.“ ermittelt hat und der nach den Angaben der Verteidigung in der Hauptverhandlung ausgesagt habe, der Zeuge IM. habe sich um x Uhr vom RZ. Bahnhof entfernt. Dies war indes bereits nicht die konkrete Angabe des Zeugen QF.. Der Zeuge QF. schilderte, dass er den BG. Schule schon von früher aus dem Sicherheitsgewerbe kenne und dieser gelegentlich zu einem Kaffee bei der EW. vorbeigekommen sei. Bei seinem letzten Besuch sei es so gewesen, dass drei bis vier Leute, dem Aussehen nach HU. oder „WY.“, mit einem schwarzen LC.. QQ. mit einer „guten Soundanlage“ gekommen seien, und IM. mit ihnen draußen vor dem Laden laut diskutiert habe. Er wisse nicht mehr, ob er bei der Gelegenheit hinausgegangen sei, um sie wegzuschicken, weil er seinen Eingang gerne immer frei haben möchte; üblicherweise würde er das aber machen. Die anderen seien dann weggefahren und IM. sei hineingekommen, um sich kurz zu verabschieden; dabei habe er normal ausgesehen, nicht als ob er in eine Schlägerei verwickelt gewesen sei. Es sei nicht nachmittags gewesen, sondern vor halb eins, weil er - der Zeuge QF. - dann immer Mittag gemacht habe, vielleicht sei es gegen x Uhr oder x Uhr gewesen. Insgesamt geht die Kammer aufgrund der vielen geschilderten Einzelheiten, die aber von dem Bericht des Zeugen IM. abweichen, nicht davon aus, dass der Zeuge QF. eine Situation vom Tattag berichtet hat, so dass seine Aussage damit letztlich unergiebig ist. Da der Zeuge QF. selber das Datum des von ihm berichteten Ereignisses nicht benennen konnte, aber angegeben hat, dass der Zeuge IM. gelegentlich dort gewesen sei, besteht aus Sicht der Kammer durchaus die die Möglichkeit, dass der Zeuge QF. von einem anderen Tag berichtet hat, an dem südosteuropäisch aussehende Personen mit einem schwarzen LC.. QQ. vorbeikamen, mit dem Zeugen IM. diskutierten und alleine wieder wegfuhren, zumal bei dem Tatgeschehen ein Fahrzeug mit dem Fabrikat LC.. keine Rolle spielte, der Zeuge QF. sich aber diesbezüglich aufgrund der ihn beeindruckenden Soundanlage sehr sicher war. Weitere Zweifel, dass die Angaben des Zeugen QF. tatsächlich den Tattag betreffen, hat die Kammer wegen seiner Angaben gegenüber dem Zeugen KHK SC., der ihn ca. drei Monate vor dessen Vernehmung in der Hauptverhandlung aufgesucht und kurz befragt hatte, um festzustellen, ob er der gesuchte ehemalige Betreiber der „EW.“ ist. Dem Polizisten berichtete er von einem Geschehen an einem Nachmittag, bei dem er mehrere Personen und „BG.“ weggeschickt habe. Weitere Details zu Fahrzeugen und einer Verabschiedung berichtete er dabei nicht.
(h)
Die Kammer hat keine Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen IM..
Der Zeuge IM., dessen Bundeszentralregisterauszug vom 21.05.2024 die Kammer verlesen hat, ist zwar mehrfach vorbestraft (neun Eintragungen im Bundeszentralregister wegen Diebstahls, Verstoßes gegen das Ausländergesetz, gefährlicher Körperverletzung, Bedrohung, Beleidigung, Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, Erschleichen von Leistungen, sowie zweimal Fahrens ohne Fahrerlaubnis), jedoch nicht wegen eines Aussagedelikts oder sonstiger Delikte, bei denen eine bewusste Täuschung eines Dritten immanent ist.
Im Rahmen der Überprüfung der Glaubwürdigkeit des Zeugen IM. hat die Kammer sich auch einen Eindruck von der Aussagetüchtigkeit des Zeugen im Rahmen der Hauptverhandlung verschafft. Der Zeuge IM. wurde lediglich an einzelnen Vormittagen der Hauptverhandlung vernommen. Er erklärte, dass er aufgrund seiner psychischen Erkrankung, die Folge des Tatgeschehens sei, morgens vor den Verhandlungstagen jeweils ein Beruhigungsmittel einnehme und dieses nur einige Stunden wirke. Wenn er es gegen Mittag dann erneut nehmen würde, würde er müde und könne daher nicht weiter aussagen. Die Kammer hat die körperliche Verfassung berücksichtigt und den Zeugen lediglich vernommen, wenn er sich zu einer Aussage körperlich in der Lage fühlte. Dabei präsentierte der Zeuge sich orientiert, wach und konzentriert und konnte der Verhandlung ohne Weiteres folgen, jedenfalls bis zu einem gewissen zeitlichen Punkt; an dem er sodann mitteilte, dass er nunmehr eine Pause brauche. Am vierten Verhandlungstag, zu welchem er als Zeuge geladen war, war ihm wegen akuter Übelkeit und aufregungsbedingter Atemnot keine Aussage möglich und er begab sich umgehend in die Notaufnahme, so dass die Kammer insofern auch einen belastbaren Vergleich zu den Tagen ziehen konnte, bei denen er eine Aussage tätigte.
Die ihn in der Traumaambulanz des … Klinikums ... behandelnde Ärztin Dr. SQ. TY., die die Kammer als Zeugin vernommen hat, bekundete, dass sie wisse, dass er eine Bedarfsmedikation habe, die indes nicht von der Ambulanz verschrieben sei. Der Zeuge IM. leide aus psychologischer Sicht insbesondere an einer Posttraumatischen Belastungsstörung mit Flashbacks, Vigilanz, Vermeidungsverhalten, Nervosität und Unruhezuständen und an einer mittelschweren Depression. Dies seien jedoch keine Erkrankungen, bei denen in Bezug auf die Aussagetüchtigkeit und auch die Glaubwürdigkeit der Person grundsätzliche Bedenken an der Erlebnisbasiertheit einer Aussage bestehen würden.
Dass der Zeuge während des Tatgeschehens eine kurze Zeit bewusstlos war, ändert an der Beurteilung seiner Aussagetüchtigkeit bzw. Wahrnehmungsfähigkeit nichts. Insoweit wird auf obige Ausführungen Bezug genommen.
Dass der Zeuge IM. im Nachgang zu seiner polizeilichen Aussage bei der Polizei keinen Wert auf besondere polizeiliche Schutzmaßnahmen gelegt hat, auch nachdem die Polizei in die Phase der offenen Ermittlungen gegangen ist und die Angeklagten folglich Kenntnis von seiner Aussage hatten, spricht nicht gegen seine Glaubwürdigkeit. Er hat dies plausibel damit begründet, dass er sich ohnehin nicht an Orten aufhalte, die den Angeklagten oder den sonstigen Mitgliedern der LE. bekannt seien und er sehr aufmerksam agiere und daher selbst am besten für seine Sicherheit Sorgen könne.
Insgesamt hatte die Kammer bei seiner Aussage einschließlich der Beantwortung der - zumindest seitens der Kammer - intensiven Nachfragen den Eindruck der Schilderung eines tatsächlich erlebten Geschehens, er berichtete authentisch und lebhaft, hielt sich aber auch nicht damit zurück, seinen Konflikt mit dem Angeklagten L., der aus Sicht des Zeugen letztlich verantwortlich ist für sein Ausscheiden aus dem Motorradclub, zu beschreiben und verschwieg nicht, dass er bei anderen Mitgliedern des Clubs die Frage aufgeworfen hatte, ob L. mit der Justiz zusammengearbeitet habe, um eine Bewährungsstrafe zu bekommen. Er machte nicht den Eindruck, dass es sich bei seiner Schilderung um eine zurechtgelegte Geschichte handelt, die er abspult; dies wird auch durch die bereits erörterten Abweichungen in seinen Aussagen illustriert. Dass er sich teilweise an Details nicht mehr erinnern konnte, ist aufgrund des Zeitablaufs nachvollziehbar und lebensnah.
(i)
Die Kammer hat keine Hinweise auf ein alternatives Geschehen am oder vor dem 00.00.0000, durch welches der Zeuge IM. sich die dokumentierten Verletzungen hätte zuziehen können. Der Sachverständige Dr. PU. bekundete, dass er keine Hinweise auf ein mehrzeitiges Geschehen habe, insbesondere könne er nicht mit ausreichender Sicherheit feststellen, dass die aus dem Foto vom 00.00.0000 ersichtlichen Verletzungen des Zeugen älter gewesen seien als einen Tag. Bezüglich der Hautverletzungen an der rechten Stirn/Schläfe konnte er sich auf einen Entstehungszeitpunkt nicht festlegen, weil er die Wundart allein aus einem Foto nicht bestimmen konnte.
Soweit in dem Entlassungsbericht des Klinikums vom 00.00.0000 sowie in dem Antrag auf Leistungen für Opfer von Gewalttaten an den LWL vom 00.00.0000 jeweils leicht abweichende Geschehensabläufe niedergelegt sind, so basiert dies auf wie bereits dargelegt auf der Verschriftlichung Dritter und ist kein Anzeichen für ein Alternativgeschehen.
(j)
Soweit die Verteidigung vorgebracht hat, die Angaben des Zeugen IM. zu dem Zeitpunkt des Tatgeschehens am 00.00.0000 seien widerlegt, da der Zeuge QF. bekundet habe, der Vorfall mit dem Zeugen IM. sei vor einem anderen Vorfall gewesen, bei dem es aufgrund eines Diebstahls in seinem Kiosk „EW.“ zu einem Polizeieinsatz gekommen sei, und dieser letztgenannte Vorfall habe vor dem 00.00.0000 stattgefunden, folgt die Kammer dem nicht. Die Beweisaufnahme in Gestalt der Vernehmung der Zeugen PK ZH. und KHKin TV. hat ergeben, dass der andere Vorfall am 00.00.0000, also nach dem 00.00.0000, stattgefunden hat. Dies hat der Zeuge PK ZH., der an dem besagten Polizeieinsatz beteiligt war, bekundet. Die Zeugin KHKin TV. hat bekundet, dass es an der Örtlichkeit „EW.“ vor dem 00.00.0000 auch keinen anderen Polizeieinsatz gegeben hat. Der von der Verteidigung behauptete Ansatzpunkt geht daher fehl.
(j)
Keine Minderung des Beweiswerts der Aussage des Zeugen IM. resultiert aus der Tatsache, dass dem Nebenklagevertreter Akteneinsicht gewährt worden ist.
Ungeachtet der Frage der Rechtmäßigkeit der Akteneinsicht nach Maßgabe des § 406e Abs. 1 S. 1 StPO - die gegeben war, da es sich bei dem Zeugen IM. um einen Verletzten handelte und auch keine Ausschlussgründe nach § 406e Abs. 2 S. 2 StPO vorlagen, insbesondere mangels Aussage-gegen-Aussage-Konstellation nicht der Untersuchungszweck gefährdet war - hat der Nebenklagevertreter anwaltlich versichert, dass er die Akten seinem Mandanten nicht übergeben hat, woran die Kammer keinen Anlass zu Zweifeln hatte. Dem Zeugen IM. war es mangels Aktenkenntnis folglich gar nicht möglich, seine Aussage dem Akteninhalt anzupassen. im Übrigen zeigt der bereits dargestellte Verlauf der Vernehmung mit den Gesichtspunkten, die der Klarstellung bedurften und den Widersprüchen in Teilbereichen, dass es sich ganz offensichtlich nicht um eine präparierte Aussage gehandelt hat.
(k)
Die Angaben des Zeugen IM. wurden in großen Teilen von den ermittelnden Polizeibeamten KHK FH., KHK SC. und KOK LJ. bestätigt, welche die Kammer ebenfalls vernommen hat.
Der Zeuge KHK FH. hat den Zeugen IM. am 00.00.0000 vernommen und ergänzende Ermittlungen durchgeführt. Er hat bekundet, er habe bei der Vernehmung von dem IM. einen glaubwürdigen Eindruck gewonnen. Die handelnden Personen habe er bei Vorlage der Fotos sofort erkannt. Soweit der Zeuge IM. in der Vernehmung einen „SV.“ genannt habe, so habe er sich gedacht, dass dies ein Spitzname sein könne; bei den Lichtbildern habe IM. dann jedenfalls FD. sofort identifiziert. Der Zeuge KHK FH. berichtete ferner, dass der Angeklagte T. ständiger Nutzer eines IG. OJ. mit dem Kennzeichen N02 sei, der auf die Schwester des Angeklagten T. zugelassen sei; er selber habe ihn damit gesehen und T. sei damit auch einmal kontrolliert worden. Das passt zu den Angaben des Zeugen IM., dass er mit einem IG. OJ. befördert worden sei, den „der P. (T.) immer fahre“.
Der Zeuge KHK SC. berichtete, dass er erst später, ab Ende Monat 0000, zu den Ermittlungen dazugekommen sei. Er habe den MJ. WW. ausfindig gemacht, der „um mehrere Ecken“ mit dem Angeklagten V. verwandt sei. Auf IM. angesprochen habe WW. bestätigt, dass man sich wegen einer MPU geschrieben habe. Der Zeuge KHK SC. hatte außerdem den IK. QF. als damaligen Betreiber der „EW.“ ermittelt und kurz befragt. Schließlich hatte der Zeuge KHK SC. auch das Tattoostudio des GK. ZK. an der LS.-straße besichtigt, dort Fotos gemacht und der Kammer davon berichtet. Im vorderen Bereich des Geschäfts sei ein Frisiersalon, der von der Ehefrau betrieben werde. Vom Bürgersteig zum Eingang in den Frisiersalon gebe es zwei Stufen. Man betrete zunächst einen kleineren Raum mit einem Tresen und gehe in einem vor dort abgehenden Flur in einen Durchgang nach links, der direkt in das Tattoostudio führe, welches eine Holztür habe. Dort seien zwei große Fenster gegenüber der Eingangstür mit einem Schreibtisch davor, der Tattoostuhl stehe in der Mitte des Zimmers. Der GK. ZK., der zunächst Angeklagter im Verfahren vor der Kammer war, bemerkte ergänzend dazu, dass er die Inneneinrichtung im Übrigen seit Monat 0000 geändert habe. Der von dem Zeugen KHK SC. geschilderte räumliche Aufbau des Friseursalons und des Tattoostudios bestätigte die diesbezüglichen Angaben des Zeugen IM.
(4) Spurenbild
Soweit die Verteidigung die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen IM. in Zweifel gezogen hat, weil bei der Art seiner (zum Teil blutenden) Verletzungen zwingend Rückstände im Clubhaus oder im Fahrzeug hätten gefunden werden müssen, so teilt die Kammer diese Ansicht nicht. Der Umstand, dass keinerlei Spuren gefunden wurden und auch bei den gefertigten Abrieben keine DNA extrahiert werden konnte, lässt nicht den Rückschluss zu, dass der Zeuge IM. sich nicht im Auto oder in dem Clubhaus befand.
Hinsichtlich der aufgefundenen Spurenlage hat die Kammer KHK LJ. befragt. Dieser war mit den Ermittlungen zur Spurensuche im Clubhaus und dem IG. OJ. des Angeklagten T. betraut und hat der Kammer hiervon als Zeuge berichtet. Bei einer Durchsuchung des Vereinsheims in der GL.-Straße in ... habe er aufgrund eines Ersuchens der Kollegen nach möglichen blutsuspekten Anhaftungen suchen sollen, vor allem im Bereich vor der Theke. Er habe alle seine technischen Möglichkeiten vor Ort ausgeschöpft. Nach einer Inaugenscheinnahme hätten sie zunächst mit UV-Licht und Spezialbrillen nach blutsuspekten Anhaftungen auf dem Boden gesucht, weil Blut unter UV-Licht fluoresziere. Danach habe man Luminol eingesetzt, eine Substanz, die sie im engeren möglichen Tatortbereich aufsprühten, mit dem man ebenfalls Blut-, Speichel- und Spermaspuren unter UV-Licht sehen könne. Luminol sei allerdings nur mit Schutzkleidung, Atemschutz, anschließendem Lüften etc. anzuwenden. Man habe keine blutsuspekten Spuren sehen können, aber dennoch an verschiedenen Stellen des Bodens und auf einigen Gegenständen Bakteriettenabriebe genommen und auch daktyloskopische Spuren gesichert. Die Ergebnisse der Untersuchungen kenne er nicht. Den IG. OJ. habe er auch auf Spuren untersucht, wobei er dort lediglich mit UV-Licht mit einer Spezialbrille geguckt habe und an einigen Stellen, unter anderem am Türöffner, der Armlehne, den Haltegriffen an der Tür und unter dem Dach hinten rechts, an der Sitzlehne und hinter dem Beifahrersitz Bakteriettenabriebe genommen habe. Luminol habe er wegen des zu befürchtenden Wertverlustes des Fahrzeugs nicht eingesetzt. Das Auto sei allgemein gut gepflegt und sehr sauber gewesen, es habe den Eindruck gemacht, als sei es frisch gereinigt gewesen. Es habe noch nach Putzmitteln gerochen und er habe noch einen Putzlappen gefunden. Unter dem Schräglicht sehe man üblicherweise normale Rückstände von Schweiß oder Abriebe der Hände, in dem Auto habe er aber gar nichts gesehen.
Zu den Ergebnissen der gesicherten Spuren, zu denen der Zeuge KHK LJ. keine Angaben machen konnte, wurde der Zeuge KHK SC. befragt, der mitteilte, dass sämtliche Untersuchungen ergebnislos verlaufen seien.
An diese Feststellungen und Ergebnisse anknüpfend hat die Kammer den rechtsmedizinischen Sachverständigen Dr. PU. befragt. Er führte hierzu aus:
Im Prinzip führe jeder Kontakt zu einem Transfer biologischer Spuren, wobei Hautschuppen und minimale Speichelspuren schwer detektierbar seien. Bei der bloßen Benutzung des Fahrzeugs und des Raumes sei nicht unbedingt ein nachweisbarer Spurentransfer zu erwarten. Der Zeuge IM. sei hier verletzt gewesen, seine Ohrmuschel sei eingerissen und habe geblutet und seine Nase sei gebrochen gewesen und habe geblutet. Ein indirekter Transfer von Blut auf das Innere des PKW sei möglich, je nach Körperhaltung könne das Blut aber auch nur passiv in seine Textilien laufen; ein Transfer auf das Innere des PKW könne dann ausbleiben. Eine Trocknung des Blutes bzw. Gerinnung könne auch den Transfer verhindern. Ausweislich der Fotos seien die Blutungen bei dem Zeugen IM. gering bis mäßig gewesen, es habe jedenfalls keine schwallartige Blutung gegeben. Man sehe auf den Fotos vielmehr Ablaufspuren über Kopf und Hals in die Textilien. Die Blutung an der Nase müsse auch nicht so stark gewesen sein, dass zwingend etwas auf den Boden hätte laufen müssen. Nasenfrakturen könnten in Bezug auf Ausmaß und Zeitpunkt unterschiedlich bluten. Wenn man bei einem Abrieb eine Stelle mit einer Spur erwische, könne die Menge der detektierten DNA dennoch so gering sein, dass man keinen Nachweis führen könne. Ein Spurennachweis könne also Verschiedenes belegen, ein negativer Nachweis habe aber - so auch hier - keine Aussagekraft, d.h. aus dem Umstand, dass keine DNA oder kein Blut einer Person an einer bestimmten Stelle gefunden werden, könne nicht der Rückschluss gezogen werden, dass die Person nicht vor Ort gewesen sei. Auch bezüglich einer Wahrscheinlichkeit, dass auf dem Fußboden bei einer Nasenblutung Spuren hätten gefunden werden müssen, könne er sich nicht festlegen. Es sei gut möglich, dass dabei Blut transferiere, es sei aber auch ein fehlender Transfer möglich. Es sei denkbar, dass der Zeuge IM. sich mit den Händen an eine blutige Stelle fasst und dies später auf einen Autositz überträgt, es müsse aber nicht so sein. Der Zeuge IM. habe keine Verletzung, bei der bei aufrechter Körperhaltung eine Blutung auf den Sitz zu erwarten wäre. Ob man ursprüngliche Blutanhaftungen an den Sitzen so reinigen könne, dass man nichts finde, hänge stark von der Beschaffenheit der Unterlage ab, so leicht seien kleine Spritzer aber nicht zu entfernen. Zumindest mit Luminol müsse man Spuren noch sehen können, aber bei einer Reinigung nehme die Menge der DNA schnell ab und bei Blutspritzern die so klein seien, reiche dann oft die gefundene Menge DNA nicht für eine Untersuchung aus.
Diesen Ausführungen des Sachverständigen ist die Kammer gefolgt, insbesondere der Aussage, dass das Fehlen von Spurenmaterial keinen Rückschluss darauf zulässt, dass der Zeuge IM. nicht vor Ort - im Fahrzeug und im Clubhaus - gewesen sei. Dass der Zeuge IM. Verletzungen erlitten hat, die zwingend zu einer Blutung im Fahrzeug oder im Clubhaus hätten führen müssen, steht gerade nicht fest. Im Gegenteil hat der Zeuge IM. - als er noch zur Vernehmung bereit war - von derart massiven Blutungen nichts berichtet.
(5) Psychologische Tatfolgen
Zu den psychologischen Tatfolgen bei dem Zeugen IM. ist die Kammer wiederum den Angaben der ihn in der Traumaambulanz des ...en Klinikums behandelnde Psychologin, die Zeugin Dr. SQ. TY., gefolgt. Sie teilte der Kammer mit, dass sie bei dem Zeugen bereits früh eine Posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert habe und mit ihm auch bereits in einer Sitzung am 00.00.0000 über dieses Störungsbild gesprochen habe. Sie habe den Vorfall nur in groben Zügen erfasst und verschiedene Symptome anhand diagnostischer Verfahren erhoben, wobei sie den Wortlaut des Berichts des Zeugen nicht wiedergeben könne. Er habe von Flashbacks und Geruchs- und visuellen Intrusionen, z.B. Biergeruch und einem Gewicht von Füßen auf seinen Händen, berichtet. Außerdem komme er nicht aus einem Vermeidungsverhalten (Zurückgezogenheit) heraus, fühle sich nicht sicher und habe die Angst, wieder aufgegriffen zu werden. Er berichte von Schlafschwierigkeiten, verminderten Interessen und vermindertem Antrieb, Nervosität, hoher Anspannung, Vigilanz und erhöhter Wachsamkeit und habe große Sorgen wegen seiner Konzentrations- und Gedächtnisschwierigkeiten. Letztere könnten aus ihrer Sicht auch neurologisch bedingt seien, wobei der Zeuge IM. dies noch nicht habe abklären können. Hinzu kämen Unruhezustände, Reizbarkeit, Ärger wegen des Erlebten, Ohnmachts- und Hilflosigkeitsempfinden sowie eine depressive Haltung wegen der Länge des Strafverfahrens. Zusätzlich zu der Posttraumatischen Belastungsstörung sehe sie eine mittelschwere Depression, wobei es eher eine agitierte Form der Depression sei mit hoher Anspannung. Auf Nachfrage erklärte sie, dass sie bei dem Zeugen keine Hinweise auf wahnhaftes Erleben sehe.
(6) Kein Verwertungsverbot
Schließlich sind die Angaben des Zeugen IM. auch verwertbar, denn es besteht kein Beweisverwertungsverbot wegen seiner unberechtigten Aussageverweigerung und einer etwaig daraus folgenden Nicht-Gewährung des Konfrontationsrechts der Angeklagten (Art. 6 Abs. 3 EMRK). Insbesondere ist eine Verurteilung ohne die Möglichkeit konfrontativer Befragung eines - einzigen oder maßgeblichen - Belastungszeugen in der Hauptverhandlung konventionsrechtlich unbedenklich, wenn sie durch kompensierende Maßnahmen (z.B. Anwesenheit eines Verteidigers bei der Zeugenbefragung) ausgeglichen wurde und die unterbliebene konfrontative Befragung der Justiz nicht zurechenbar ist. Im Einzelfall kann eine Verurteilung sogar unter Missachtung der vorgenannten Grundsätze auf die Angaben eines Zeugen gestützt werden, wenn diese durch andere gewichtige Gesichtspunkte außerhalb der Aussage bestätigt werden. Ungeachtet dessen bedarf es jedoch in jedem Fall einer besonders sorgfältigen und kritischen Würdigung der Angaben des Zeugen (vgl. BGH, Beschluss vom 16.08.2023, Az. 5 StR 126/23, NStZ-RR 2023, 322, Urteil vom 13.01.2022, Az. 3 StR 341/21, NStZ 2022, 496, beck-online). Die vorgenannten Voraussetzungen eines - ohnehin nur möglichen - Verwertungsverbots liegen hier bereits nicht vor.
Zunächst stützt die Kammer die Verurteilung der Angeklagten nicht nur auf die Angaben des Zeugen IM., sondern auch zum einem nicht unmaßgeblichen Teil auf die Geständnisse der Angeklagten. Seine Aussage wird zudem untermauert durch die seine Aussage ergänzende andere Beweismittel, wie z.B. seine Verletzungen dokumentierende Fotos und Arztberichte.
Die damaligen Verteidiger der Angeklagten waren ferner bei der ermittlungsrichterlichen Vernehmung des Zeugen IM. am 00.00.0000 anwesend. Dabei bestand die Gelegenheit Fragen zu stellen, wovon die anwesenden Verteidiger auch Gebrauch gemacht haben.
Dazu ist das Unterbleiben der Möglichkeit einer konfrontativen Befragung der Justiz nicht anzulasten. Nachdem der Zeuge IM. die Fragen der Kammer, der Staatsanwaltschaft und einige wenige Fragen des Verteidigers des Angeklagten L. zu seiner Vergangenheit und zu einer Mitgliedschaft bei den „NS. HQ.“, einem sogenannten Supporter Club der LE., in der Hauptverhandlung am 13.08.2024, dem 10. Verhandlungstag, beantwortet hatte, berief er sich auf ein Auskunftsverweigerungsrecht und wollte zu seinem Ausschluss von den „NS. HQ.“ nichts mehr sagen, weil er Gefahr laufe, sich selbst zu belasten. Zudem verwies er darauf, dass die Verteidigerin des Angeklagten T. unmittelbar im Nachgang seiner Vernehmung durch die Kammer Strafanzeige gegen ihn wegen Falschaussage gestellt hatte, wodurch er sich eingeschüchtert fühle. Er erklärte nach Beratung mit seinem Anwalt in einer Sitzungspause kurze Zeit später, an dem Tag gesundheitlich nicht mehr zu einer weiteren Aussage in der Lage zu sein. Am nächsten Hauptverhandlungstag, dem 16.08.2024, erklärte der Zeuge IM., überhaupt keine Aussage mehr machen zu wollen und gab dazu eine vorbereitete Erklärung ab. Er erläuterte seine Weigerung damit, dass er im Falle weiterer Beantwortung von Fragen, insbesondere zu den LE. und den … YS., gegen den Ehrenkodex des Clubs verstoßen würde und er befürchte, dass man ihn dann töten werde. Er werde daher keine weitere Aussage mehr tätigen; Beugehaft werde er in Kauf nehmen. Auf Vorhalt der Kammer, dass eine solch vollständige Weigerung nicht von einem Aussageverweigerungsrecht gedeckt sei und sie Folgen wie Beugehaft haben könne, blieb der Zeuge IM. bei seiner Haltung. Die Kammer ordnete nach einer vorläufigen Entlassung des Zeugen IM. (zwecks Beratung) noch am selben Tag die Beugehaft an; er wurde sodann am selben Abend bis zum nächsten Hauptverhandlungstag, dem 22.08.2024, in Haft genommen. Am folgenden Verhandlungstag erklärte der Zeuge IM., dass er bei seiner Weigerung bleibe, weil er ansonsten um sein Leben fürchte. Die Beugehaft ändere daran nichts, er sei auch nicht zu einer Aussage zu Teilbereichen die den „Ehrenkodex“ des Clubs nicht beträfen, z.B. das unmittelbare Tatgeschehen, bereit. Die Beugehaftanordnung wurde hinsichtlich des verbleibenden Restes des Tages daraufhin aufgehoben und der Zeuge IM. entlassen. Die Kammer hat damit die ihr zustehenden Mittel ausgeschöpft, den Zeugen zu einer weiteren Aussage zu bewegen. Eine weitere Beugehaft mit dem Ziel, den Zeugen zu einem Umdenken zu bewegen, wäre unverhältnismäßig gewesen angesichts der deutlichen Aussage des - bereits hafterfahrenen - Zeugen, auch mit weiterer Beugehaft keine Aussage mehr zu machen; die Anordnung der Beugehaft stellte sich nicht mehr als geeignetes Mittel dar, den Zeugen zu einer Aussage zu bewegen. Vor diesem Hintergrund ist es nicht der Kammer bzw. der Justiz anzulasten, dass die Verteidiger das ihnen zustehende Konfrontationsrecht nahezu gar nicht ausüben konnten.
Die Kammer hat dennoch vor diesem Hintergrund die Aussage des Zeugen IM. - trotz der Geständnisse aller Angeklagten - einer besonders kritischen Würdigung unterzogen und ist aufgrund der insgesamt durchgeführten Beweisaufnahme, vor allem auch durch die dokumentierten Verletzungen, von denen die Zeugen berichteten und das Gutachten des Sachverständigen Dr. PU., zu dem Ergebnis gekommen, dass die Aussage des Zeugen durch weitere Beweismittel und Indizien bestätigt wird und glaubhaft ist. Dazu hat die Kammer bei ihrer Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Zeugen IM. auch berücksichtigt, dass die letztlich in der Hauptverhandlung anwesenden Verteidiger nahezu keine Gelegenheit hatten, den Zeugen selbst zu befragen.
Insgesamt ist die Glaubwürdigkeit des Zeugen trotz seiner unberechtigten Aussageverweigerung letztlich nicht entscheidend beeinträchtigt, zumal diese Weigerung aus seiner Sicht der Dinge - drohende Todesgefahr wegen etwaiger Verletzung des Ehrenkodexes des LE. - nachvollziehbar war.
IV.
Nach diesen Feststellungen haben sich die Angeklagten wie folgt strafbar gemacht:
Die Angeklagten L. und V. haben sich wegen mittäterschaftlich begangener gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung gemäß §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 4, 239, 25 Abs. 2, 52 StGB strafbar gemacht, indem sie den Zeugen im Clubhaus an der GL.-Straße mit Schlägen (Angeklagter V.) und einem Tritt (Angeklagter L.) verletzten, wobei zuvor tatplangemäß die Eingangstür zum Clubraum abgeschlossen und dem Zeugen durch körperliche Präsenz - insbesondere im Thekendurchgang - den Fluchtweg abgeschnitten hatten, so dass ihm die Möglichkeit genommen wurde, sich von seinem derzeitigen Aufenthaltsort wegzubewegen. Sie verwirklichten den Qualifikationstatbestand des § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB, weil sie gemeinschaftlich und unter Unterstützung der Absicherung durch die Gehilfen T. und U. handelten. Insoweit ist erforderlich, aber auch ausreichend, wenn neben dem handelnden Täter ein weiterer Beteiligter am Tatort aktiv mitwirkt, auch wenn er nur Gehilfe ist (BeckOK StGB/Eschelbach, 61. Ed. 1.5.2024, StGB § 224 Rn. 38).
Nach den Maßstäben der Tatherrschaft waren Angeklagten L. und V. Mittäter. Dies ergibt sich aus der Art und dem Umfang ihrer Beteiligung an der Tat. Sie hatten einen gemeinsamen Tatplan gefasst und beide führten Verletzungshandlungen aus.
Die Angeklagten T. und U. haben sich wegen Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung gemäß §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 4, 239, 27 StGB strafbar gemacht. Ihr Hilfeleisten lag in dem Begleiten des Zeugen in das Clubhaus, wobei sie ihn bewachten und seine Fluchtmöglichkeiten einschränkten, und der weiteren Anwesenheit im Clubhaus während der Verletzungshandlungen, wobei sie dort ebenfalls die Tat absichern und eine Flucht des Zeugen verhindern sollten.
Die Angeklagten waren lediglich Gehilfen und keine Mittäter, weil ihre Tatbeiträge untergeordnete Bedeutung hatten und sie an den unmittelbaren Verletzungshandlungen nicht teilnahmen, sondern ihre Gehilfenbeiträge sich auf die vorgenannten Unterstützungshandlungen beschränkten.
V.
a)
Die Kammer ist bei den gegen die Angeklagten L. und V. verhängten Strafen von dem Strafrahmen des § 224 Abs. 1 StGB, der Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorsieht, ausgegangen.
Die Kammer hat sodann geprüft, ob ein minder schwerer Fall gemäß § 224 Abs. 1 StGB, mit der Folge eines Strafrahmens von drei Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe, anzunehmen ist, was sie jedoch im Ergebnis verneint hat. Aufgrund einer Gesamtbetrachtung aller Umstände, die für die Wertung von Tat und Täter von Bedeutung sein können, ergibt sich jeweils kein so beträchtliches Überwiegen der strafmildernden Gesichtspunkte, dass die Tat nicht mehr den erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fällen gleicht und die Anwendung des Regelstrafrahmens deshalb als unangemessen hart erscheint. Im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung hat sich die Kammer insbesondere von folgenden Gesichtspunkten leiten lassen:
Zugunsten der Angeklagten L. und V. spricht, dass sie sich zum letztlich festgestellten Tatgeschehen geständig eingelassen haben und damit die Dauer der Hauptverhandlung abgekürzt haben.
Demgegenüber ist zu Lasten der Angeklagten L. und V. zu werten, dass beide bei Begehung der Tat bereits vorbestraft waren. Der Angeklagte L. war erheblich vorbestraft (neun Voreintragungen), wobei dies lediglich in einem Fall einschlägig wegen einer fahrlässigen Körperverletzung war. Auch hat die Kammer dabei nicht übersehen, dass seine letzte Verurteilung bereits über neun Jahre zurückliegt und die dort verhängte Bewährungsstrafe erlassen wurde. Die einzige Vorstrafe des Angeklagten V. war bei Begehung der Tat noch nicht rechtskräftig, allerdings datiert die erstinstanzliche Verurteilung zu der vollstreckbaren Freiheitsstrafe vom 00.00.0000 und lag damit bei Tatbegehung (00.00.0000) noch nicht lange zurück. Strafschärfend sind für beide Angeklagten auch die erheblichen Verletzungsfolgen bei dem Zeugen zu werten, der infolge der Verletzungen kurzzeitig stationär behandelt und operiert werden musste. Die psychischen Folgen des Geschehens (PTBS) dauern bei dem Zeugen darüber hinaus noch an. Zu Lasten des Angeklagten L. war außerdem zu berücksichtigen, dass er der Initiator der Tat war und eine führende Rolle unter den Beteiligten hatte (er gab durch eine Handbewegung das Startsignal). Zu berücksichtigen war schließlich für beide Angeklagte, dass tateinheitlich eine Freiheitsberaubung verwirklicht wurde.
Die Abwägung dieser allgemeinen Strafzumessungsgesichtspunkte führt nicht dazu, dass ein minder schwerer Fall hätte angenommen werden können. Insoweit wiegen die negativen Strafzumessungsgesichtspunkte, insbesondere die Verletzungsfolgen bei dem Zeugen, zu schwer.
Bei der Zumessung der konkreten Freiheitsstrafe hat sich die Kammer unter Beachtung der in § 46 StGB genannten Gesichtspunkte von den bereits aufgeführten Erwägungen leiten lassen.
Nach Abwägen dieser und aller sonstigen Umstände ist sowohl für den Angeklagten L. als auch für den Angeklagten M. eine Freiheitsstrafe von
einem Jahr und zehn Monaten
tat- und schuldangemessen.
Die Verurteilung des Angeklagten V. durch das Amtsgerichts Bielefeld vom 00.00.0000 war nicht gesamtstrafenfähig i. S. d. § 55 StGB. Zwar wurde die Entscheidung erst am 13.12.2023 - und damit nach der hiesigen Tat - rechtskräftig. Zäsurwirkung trat jedoch bereits am 00.00.0000 - und damit vor der hiesigen Tat - ein, da an diesem Tag die letzte tatrichterliche Sachentscheidung in dem Verfahren getroffen wurde. Ein die Berufung als unzulässig verwerfendes Urteil, wie es hier durch das Berufungsgericht am 06.09.2023 getroffen wurde, enthält keine Sachentscheidung zur Schuld- oder Straffrage und ist damit für die Ermittlung der Zäsurwirkung ohne Belang.
b)
Die Vollstreckung der gegen den Angeklagten L. verhängten Freiheitsstrafe hat die Kammer gemäß § 56 StGB zur Bewährung ausgesetzt.
Es ist anzunehmen, dass sich der Angeklagte die nunmehr erfolgte Verurteilung zur Warnung dienen lässt und er keine weiteren Straftaten begehen wird (§ 56 Abs. 1 StGB). Dem Angeklagten ist eine weitgehend günstige Sozialprognose zu stellen. Er verfügt über einen festen Wohnsitz und ist seit mehreren Jahren verlobt, plant eine Hochzeit im nächsten Jahr und ist auch ansonsten sozial an seine Familie (Mutter, Geschwister) angebunden. Hinzu kommt, dass der Angeklagte in der Vergangenheit bereits eine Bewährungszeit erfolgreich absolviert hat. Ferner hat sich das ...er Charter der LE., dessen Rolle im Leben des Angeklagten zu der Tat beigetragen hat, im Jahr 0000 aufgelöst.
Nach einer Gesamtwürdigung von Tat und Täter liegen auch besondere Umstände vor, die die Strafaussetzung rechtfertigen (§ 56 Abs. 2 StGB). Die Kammer hat dabei berücksichtigt, dass der Angeklagte sich im Hinblick auf die Tat vollumfänglich geständig eingelassen und vor der Tat mehrere Jahre straffrei gehalten hat.
Die Verteidigung der Rechtsordnung steht der Strafaussetzung ebenfalls nicht entgegen, denn diese gebietet die Vollstreckung der Strafe nicht (§ 56 Abs. 3 StGB).
c)
Auch die Vollstreckung der gegen den Angeklagten V. verhängten Freiheitsstrafe konnte gem. § 56 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden.
Es ist anzunehmen, dass sich der Angeklagte die erfolgte Verurteilung zur Warnung dienen lässt und er keine weiteren Straftaten begehen wird (§ 56 Abs. 1 StGB). Dem Angeklagten ist eine günstige Sozialprognose zu stellen. Er verfügt über einen festen Wohnsitz in ..., der ihm auch nach der Haft zur Verfügung stehen wird, über soziale Bindungen (Familie) und eine berufliche Perspektive, weil sein früherer Arbeitgeber zugesagt hat, ihn nach einer Haftentlassung wiedereinzustellen. Hinzu kommt, dass er mit der Untersuchungshaft und der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe nunmehr erstmals die mit der Haft verbundenen Einschränkungen zu spären bekommen hat, was die Kammer - neben der teilgeständigen Einlassung - auch als Umstand von besonderem Gewicht im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB berücksichtigte. Anhaltspunkte, warum die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung der Freiheitsstrafe hätte gebieten sollen (§ 56 Abs. 3 StGB), waren für die Kammer nicht ersichtlich.
a)
Ausgangspunkt der gegen die Angeklagten T. und U. verhängten Strafen war ebenfalls zunächst der Strafrahmen des § 224 Abs. 1 StGB, der Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorsieht.
Die Kammer ist bezüglich der Angeklagten T. und U. letztlich zu dem Ergebnis gelangt, dass ein minder schwerer Fall gemäß § 224 Abs. 1 StGB, mit der Folge eines Strafrahmens von drei Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe, anzunehmen ist.
Ein minder schwerer Fall ist dann anzunehmen, wenn das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Elemente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Für die Prüfung dieser Frage ist deshalb eine Gesamtwürdigung erforderlich, bei der alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen sind, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen.
Hierbei fanden folgende Überlegungen zur konkreten Strafzumessung Berücksichtigung:
Zugunsten der Angeklagten T. und U. hat die Kammer berücksichtigt, dass sie nicht vorbestraft sind und sich geständig eingelassen haben. Die Kammer hat weiter strafmildernd berücksichtigt, dass ihre jeweiligen Tatbeiträge selbst für Gehilfenrollen vergleichsweise untergeordnet waren.
Demgegenüber waren auch hier zu Lasten der Angeklagten die oben bereits ausgeführten erheblichen Verletzungsfolgen bei dem Zeugen zu berücksichtigen, wobei die Kammer nicht verkennt, dass die Angeklagten T. und U. die Tat letztlich so hingenommen haben, wie die Angeklagten L. und V. sie ausführten. Allerdings waren die Angeklagten T. und U. in die grundsätzliche Absprache einer Körperverletzung zum Nachteil des Zeugen eingebunden gewesen. Strafschärfend war außerdem zu berücksichtigen, dass tateinheitlich eine Freiheitsberaubung begangen wurde.
Bei Abwägung dieser für und gegen die Angeklagten sprechenden Umstände war die Annahme eines minder schweren Falles auch trotz des bisher straffreien Vorlebens beider Angeklagter für sich allein genommen nicht gerechtfertigt. Erst die zusätzliche Berücksichtigung des vertypten Strafmilderungsgrundes des § 27 StGB, unter Beachtung der jeweils eher geringen Gehilfenbeiträge, führte hierzu. Auch eine alternativ in Betracht zu ziehende Milderung der Strafe nach § 49 Abs. 1 StGB hätte im konkreten Fall nicht zu einem günstigeren Ergebnis geführt (ein Monat bis sieben Jahre und sechs Monate bei einer Milderung statt drei Monate bis fünf Jahre bei Annahme eines minder schweren Falls), da eine jeweilige konkrete Strafe am untersten Rand der Strafrahmen angesichts der erheblichen Verletzungen des Zeugen nicht in Betracht kommt.
Bei der Zumessung der konkreten Freiheitsstrafe hat sich die Kammer unter Beachtung der in § 46 StGB genannten Gesichtspunkte von den bereits aufgeführten Erwägungen leiten lassen.
Nach Abwägen dieser und aller sonstigen Umstände sind für die Angeklagten T. und U. eine Freiheitsstrafe von
einem Jahr und zwei Monaten
tat- und schuldangemessen.
b)
Die Vollstreckung der gegen den Angeklagten T. verhängten Freiheitsstrafe hat die Kammer gemäß § 56 StGB zur Bewährung ausgesetzt.
Es ist anzunehmen, dass sich der Angeklagte die nunmehr erfolgte Verurteilung zur Warnung dienen lässt und er keine weiteren Straftaten begehen wird (§ 56 Abs. 1 StGB). Dem Angeklagten ist eine günstige Sozialprognose zu stellen. Er verfügt über einen festen Wohnsitz, ist sozial an seine Familie angebunden und er geht (wieder) einer beruflichen Tätigkeit nach.
Nach einer Gesamtwürdigung von Tat und Täter liegen zudem besondere Umstände vor, die die Strafaussetzung rechtfertigen (§ 56 Abs. 2 StGB). Die Kammer hat dabei berücksichtigt, dass der Angeklagte nicht vorbestraft ist und sich im Hinblick auf die Tat geständig eingelassen hat.
Die Verteidigung der Rechtsordnung steht der Strafaussetzung nicht entgegen, denn diese gebietet die Vollstreckung der Strafe nicht (§ 56 Abs. 3 StGB).
c)
Auch die Vollstreckung der gegen den Angeklagten U. verhängten Freiheitsstrafe hat die Kammer gemäß § 56 StGB zur Bewährung ausgesetzt.
Es ist auch bei dem Angeklagten U. anzunehmen, dass er sich die nunmehr erfolgte Verurteilung zur Warnung dienen lässt und er keine weiteren Straftaten begehen wird (§ 56 Abs. 1 StGB). Ihm ist eine günstige Sozialprognose zu stellen. Er verfügt über einen festen Wohnsitz und ist familiär angebunden. Er geht zwar derzeit keiner beruflichen Tätigkeit nach, hat aber eine abgeschlossene Berufsausbildung im Bereich des … und mehrere Jahre Berufserfahrung, so dass er gute Chancen auf eine Arbeitsstelle haben dürfte.
Nach einer Gesamtwürdigung von Tat und Täter liegen zudem besondere Umstände vor, die die Strafaussetzung rechtfertigen (§ 56 Abs. 2 StGB). Die Kammer hat dabei berücksichtigt, dass der Angeklagte nicht vorbestraft ist und sich im Hinblick auf die Tat geständig eingelassen hat.
Die Verteidigung der Rechtsordnung steht der Strafaussetzung ebenfalls nicht entgegen, denn diese gebietet die Vollstreckung der Strafe nicht (§ 56 Abs. 3 StGB).
VI.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 465 Abs. 1, 472 Abs. 1 StPO.
Dem Urteil sind Verständigungen nach § 257c StPO vorausgegangen.
N. I.
Beglaubigt Urkundsbeamter/in der Geschäftsstelle Landgericht Bielefeld
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