Landgericht Bielefeld, 2023-06-15, 20 KLs 29/22

20 KLs 29/22Tribunal Cantonal15 de jun. de 2023

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Landgericht Bielefeld — 20 KLs 29/22 — Schlussurteil

Entscheidungsdatum: 2023-06-15

Aktenzeichen: 20 KLs 29/22

ECLI: ECLI:DE:LGBI:2023:0615.20KLS29.22.00

Dokumenttyp: Schlussurteil

Spruchkörper: 20. große Strafkammer

Tenor

Der Angeklagte A wird wegen bandenmäßigen Handeltreibens mitetäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 7 Fällen sowie Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

7 (sieben) Jahren

verurteilt.

Der Angeklagte B wird wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 5 Fällen sowie Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 04.04.2022 (Az. 20 KLs – 336 Js 2303/21 – 8/21) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

7 (sieben) Jahren und 8 (acht) Monaten

verurteilt.

Seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wird angeordnet.

Vor dem Vollzug der Maßregel sind 1 Jahr und 10 Monate der Gesamtfreiheitsstrafe zu vollziehen.

Der Angeklagte C wird wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 7 Fällen sowie Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 2 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

6 (sechs) Jahren und 9 (neun) Monaten

verurteilt.

Der Angeklagte D wird wegen wird wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 5 Fällen, hiervon in 2 Fällen in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

3 (drei) Jahren und 9 (neun) Monaten

verurteilt.

Im Übrigen wird er freigesprochen.

Der Angeklagte E1 wird wegen wird wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 3 Fällen, jeweils in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

3 (drei) Jahren und 6 (sechs) Monaten

verurteilt.

Es wird angeordnet:

  • gegen die Angeklagten A, B und C die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 287.760 Euro als Gesamtschuldner,
  • gegen die Angeklagten A und C die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von weiteren 74.940 Euro als Gesamtschuldner,
  • gegen den Angeklagten B die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von weiteren 3.000 Euro,
  • gegen den Angeklagten D die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 14.500 Euro
  • und gegen den Angeklagten E1 die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 4.000 Euro.

Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens.

Die in Bezug auf den Angeklagten D angefallen Kosten des Verfahrens einschließlich dessen notwendiger Auslagen fallen, soweit er freigesprochen wurde, der Staatskasse zur Last.

Angewendete Vorschriften bezüglich des Angeklagten A :

  • § 1, 3 Abs. 1 Nr. 1, 29a Abs. 1 Nr. 2, 30a Abs. 1, Anlage I bis III zu § 1 Abs. 1 BtMG, §§ 53, 54, 73 StGB

Angewendete Vorschriften bezüglich des Angeklagten B :

  • § 1, 3 Abs. 1 Nr. 1, 29a Abs. 1 Nr. 2, 30a Abs. 1, Anlage I bis III zu § 1 Abs. 1 BtMG, §§ 53, 54, 55, 64, 73 StGB

Angewendete Vorschriften bezüglich des Angeklagten C :

  • § 1, 3 Abs. 1 Nr. 1, 29a Abs. 1 Nr. 2, 30a Abs. 1, Anlage I bis III zu § 1 Abs. 1 BtMG, §§ 53, 54, 73 StGB

Angewendete Vorschriften bezüglich des Angeklagten D :

  • § 1, 3 Abs. 1 Nr. 1, 29a Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 und 4, Anlage I bis III zu § 1 Abs. 1 BtMG, §§ 27 Abs. 1, 52, 53, 54, 73 StGB

Angewendete Vorschriften bezüglich des Angeklagten E1 :

  • § 1, 3 Abs. 1 Nr. 1, 29a Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 und 4., Anlage I bis III zu § 1 Abs. 1 BtMG, §§ 27 Abs. 1, 52, 53, 54, 73 StGB

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