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8 O 50/21•Landgericht Bielefeld, 2021-05-21, 8 O 50/21
Entscheidungsdatum: 2021-05-21
Aktenzeichen: 8 O 50/21
ECLI: ECLI:DE:LGBI:2021:0521.8O50.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Zivilkammer
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 15.971,23 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.09.2020, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeuges Volkswagen Golf VII 1.6 l mit der Fahrgestellnummer XXX, zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte seit dem 08.09.2020 mit der Annahme des Fahrzeuges Volkswagen Golf VII 1.6 l mit der Fahrgestellnummer XXX in Annahmeverzug befindet.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 1.100,51 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.09.2020 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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