Landgericht Bielefeld, 2021-03-18, 1 KLs 28/20

1 KLs 28/20Tribunal Cantonal18 de mar. de 2021

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Landgericht Bielefeld — 1 KLs 28/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-03-18

Aktenzeichen: 1 KLs 28/20

ECLI: ECLI:DE:LGBI:2021:0318.1KLS28.20.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1. große Strafkammer

Tenor

Die Angeklagte B. D. wird wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs und wegen Beihilfe zum gewerbsmäßigen Bandenbetrug in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

vier Jahren und neun Monaten

verurteilt.

Die Angeklagte A. D. wird wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs und wegen Beihilfe zum gewerbsmäßigen Bandenbetrug in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

drei Jahren und neun Monaten

verurteilt.

Der Angeklagte E. wird wegen Beihilfe zum gewerbsmäßigen Bandenbetrug in zwei Fällen und wegen versuchten gewerbsmäßigen Bandenbetrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

zwei Jahren und neun Monaten

verurteilt.

Gegen die Angeklagte B. D. wird die Einziehung des am 31.07.2020 in ihrer Wohnung sichergestellten Mobiltelefons IPhone XR, weiß, mit Hülle, samt SIM-Karte zur Rufnummer 0000/00000000 angeordnet.

Gegen die Angeklagten wird die Einziehung von Wertersatz in folgender Höhe angeordnet:

a) gegen B. D. als Gesamtschuldnerin in Höhe von 49.000 €,

b) gegen B. D. und A. D. als Gesamtschuldnerinnen in Höhe von 176.881,25 €,

c) gegen A. D. und C. E. als Gesamtschuldner in Höhe von 309.800 €.

Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens.

Angewandte Strafvorschriften:

für B. D.: §§ 263 Abs. 1 und 5, 27, 49 Abs. 1, 53, 73 Abs. 1, 73c, 74 Abs. 1 StGB

für A. D.: §§ 263 Abs. 1 und 5, 27, 46b, 49 Abs. 1, 73 Abs. 1, 73c StGB

für C. E.: §§ 263 Abs. 1 und 5, 22, 23 Abs. 1, 27, 46b, 49 Abs. 1, 53, 73 Abs. 1, 73c StGB

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