Landgericht Bielefeld, 2020-06-26, 01 KLs 7/20

01 KLs 7/20Tribunal Cantonal26 de jun. de 2020

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Landgericht Bielefeld — 01 KLs 7/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-06-26

Aktenzeichen: 01 KLs 7/20

ECLI: ECLI:DE:LGBI:2020:0626.01KLS7.20.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1. große Strafkammer

Tenor

Der Angeklagte wird

  • wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge,
  • wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit bandenmäßigem Anbau von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, und
  • wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge,

zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

sechs Jahren und drei Monaten

verurteilt.

Seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wird angeordnet.

Von der verhängten Gesamtstrafe ist ein Teil von einem Jahr, einem Monat und zwei Wochen vor der Maßregel zu vollziehen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Angewandte Strafvorschriften:

§§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1 Nr. 1, 29a Abs. 1 Nr. 2, 1. Var. und 4. Var., 30a Abs. 1, 1.Var. und 3.Var., Anlage I bis III zu § 1 Abs. 1 BtMG, 25 Abs. 2, 27 Abs. 1 u. 2, 49, 52, 53, 64 StGB

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