09 KLs-6 Js 93/16-15/18•Landgericht Bielefeld, 2018-11-07, 09 KLs-6 Js 93/16-15/18
Landgericht Bielefeld, 2018-11-07, 09 KLs-6 Js 93/16-15/18
09 KLs-6 Js 93/16-15/18Tribunal Cantonal7 de nov. de 2018
Texto completo
Landgericht Bielefeld — 09 KLs-6 Js 93/16-15/18 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2018-11-07
Aktenzeichen: 09 KLs-6 Js 93/16-15/18
ECLI: ECLI:DE:LGBI:2018:1107.09KLS6JS93.16.15.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. große Strafkammer
Tenor
Der Angeklagte B. wird wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei in 2 Fällen und wegen Steuerhinterziehung in 15 Fällen unter Einbeziehung der Einzelstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts E. vom 6.9.2017 (Az. 2 Ds – 36 Js 782/17 – 470/17) zu einer Gesamtsfreiheitsstrafe von
4 Jahren und 2 Monaten
verurteilt.
Außerdem wird der Angeklagte B. wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei in 8 Fällen und wegen Steuerhinterziehung in 11 Fällen zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von
2 Jahren und 6 Monaten
verurteilt.
Die im Urteil des Amtsgerichts E. vom 6.9.2017 ausgesprochene Sperre zur Wiedererteilung der Fahrerlaubnis durch die Verwaltungsbehörde bleibt aufrechterhalten.
Der Angeklagte A. wird wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei in 10 Fällen und wegen Steuerhinterziehung in 26 Fällen zu einer Gesamtsfreiheitsstrafe von
5 Jahren und 2 Monaten
verurteilt.
Der Angeklagte C. wird wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei in 14 Fällen und wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
2 Jahren und 4 Monaten
verurteilt.
Es wird gesamtschuldnerisch die Einziehung eines Geldbetrages von 3.383.656,08 EUR bezüglich des Angeklagten B. und von 3.383.656,08 EUR bezüglich des Angeklagten A. und von 35.155,59 EUR bezüglich des Angeklagten C. angeordnet.
Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens.
Angewandte Vorschriften hinsichtlich der Angeklagten B. S.
§§ 369 Abs. 1 und Abs. 2, 370 Abs. 1 Ziff. 2 und Abs. 3 AO, 374 Abs. 1 und Abs. 2 AO, 25 Abs. 2, 53, 54, 55, 73 Abs. 1, 73a, 73c, 73d Abs. 1 StGB, §§ 130, 131, 142 ff. BranntwMonG, §§ 2 ff., 13 ff., 17 ff. AlkStG; §§ 1 Abs. 2, 2 Abs. 1 Nr. 4, 15 EnergieStG; §§ 1, 2, 3, 4, 12, 17, 19, 21, 23 Tabaksteuergesetz.
Angewandte Vorschriften hinsichtlich der Angeklagten A.:
§§ 369 Abs. 1 und Abs. 2, 370 Abs. 1 Ziff. 2 und Abs. 3 AO, 374 Abs. 1 und Abs. 2 AO, 25 Abs. 2, 53, 54, 73 Abs. 1, 73a, 73c, 73d Abs. 1 StGB, §§ 130, 131, 142 ff. BranntwMonG, §§ 2 ff., 13 ff., 17 ff. AlkStG; §§ 1 Abs. 2, 2 Abs. 1 Nr. 4, 15 EnergieStG; §§ 1, 2, 3, 4, 12, 17, 19, 21, 23 Tabaksteuergesetz.
Angewandte Vorschriften hinsichtlich des Angeklagten C.:
§§ 369 Abs. 1 und Abs. 2, 370 Abs. 1 Ziff. 2, 27 Abs. 1, 374 Abs. 1 und Abs. 2 AO, 53, 54, 73 Abs. 1, 73a, 73c, 73d Abs. 1 StGB, §§ 130, 131, 142 ff. BranntwMonG, §§ 2 ff., 13 ff., 17 ff. AlkStG; §§ 1, 2, 3, 4, 12, 17, 19, 21, 23 Tabaksteuergesetz.
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