Landgericht Bielefeld, 2013-08-21, 16 O 57/13

16 O 57/13Tribunal Cantonal21 de ago. de 2013

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Landgericht Bielefeld — 16 O 57/13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-08-21

Aktenzeichen: 16 O 57/13

ECLI: ECLI:DE:LGBI:2013:0821.16O57.13.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Vorsitzenden

Tenor

  • 1 Der Antragsgegnerin wird es untersagt, geschäftlich handelnd blickfangmäßig zu werben mit der Ankündigung

wenn dies geschieht wie mit der Werbung Anlage 1 zur Antragsschrift und die Antragsgegnerin eine Sonnenbrille zum Preis von 1,-- € tatsächlich nicht anbietet.

  • 2 Ihr wird für jeden Fall schuldhafter Zuwiderhandlung gegen das Unterlassungsgebot gemäß Ziffer 1. Ordnungsgeld und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht, wobei das einzelne Ordnungsgeld den Betrag von 250.000,-- €, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf und letztere an den Geschäftsführern der Komplementärin der Antragsgegnerin zu vollziehen ist.
  • 3 Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
  • 4 Der Streitwert wird auf 15.000,-- € festgesetzt.

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