Landgericht Bielefeld, 2013-04-23, 15 O 37/13

15 O 37/13Tribunal Cantonal23 de abr. de 2013

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Landgericht Bielefeld — 15 O 37/13 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2013-04-23

Aktenzeichen: 15 O 37/13

ECLI: ECLI:DE:LGBI:2013:0423.15O37.13.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Kammer für Handelssachen

Tenor

    1. Der Beklagten wird es untersagt, hinsichtlich der von ihr angebotenen Kondome im geschäftlichen Verkehr zu werben mit: „KONDOME – Made in Germany“wie geschehen auf ihrer Homepage xxx wie nachstehend abgebildet
    1. Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht, wobei das einzelne Ordnungsgeld den Betrag von 250.000,00 €, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf und letztere an den Geschäftsführern der Beklagten zu vollziehen ist.
    1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Kosten in Höhe von 1.580,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.03.2013 zu zahlen.
    1. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
    1. Das Urteil ist zu 3. und 4. vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages; im übrigen ist es gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 75.000,00 € vorläufig vollstreckbar.

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