Landgericht Bielefeld, 2013-02-19, 12 O 172/12

12 O 172/12Tribunal Cantonal19 de fev. de 2013

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Landgericht Bielefeld — 12 O 172/12 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2013-02-19

Aktenzeichen: 12 O 172/12

ECLI: ECLI:DE:LGBI:2013:0219.12O172.12.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 3. Kammer für Handelssachen

Tenor

  • 1 Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, geschäftlich handelnd eine Kaffeemaschine mit der Angabe „Senseo Edelstahl Kaffeemaschine“ zu bewerben und/oder anzubieten, sofern es sich tatsächlich nicht um eine Senseo Kaffeemaschine handelt wie geschehen mit der Werbe-E-Mail vom 20.07.2012, Anlage 1 zur Klageschrift;
  • 2 für jeden Fall zukünftiger schuldhafter Zuwiderhandlung gegen das Unterlassungsgebot gemäß Ziffer 1. wird der Beklagten ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250.000,-- €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten angedroht, wobei die Ordnungshaft am Geschäftsführer der Beklagten zu vollziehen ist.
  • 3 Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 219,35 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.12.2012 zu zahlen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,-- € vorläufig vollstreckbar.

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