02 KLs-46 Js 599/10-18/10•Landgericht Bielefeld, 2011-04-15, 02 KLs-46 Js 599/10-18/10
Landgericht Bielefeld, 2011-04-15, 02 KLs-46 Js 599/10-18/10
02 KLs-46 Js 599/10-18/10Tribunal Cantonal15 de abr. de 2011
Texto completo
Landgericht Bielefeld — 02 KLs-46 Js 599/10-18/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-04-15
Aktenzeichen: 02 KLs-46 Js 599/10-18/10
ECLI: ECLI:DE:LGBI:2011:0415.02KLS46JS599.10.1.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. große Strafkammer
Tenor
Der Angeklagte wird wegen absichtlicher schwerer Körperverletzung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt.
Der Angeklagte wird weiter verurteilt, an den Adhäsionskläger H. ein Schmerzensgeld in Höhe von 80.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.01.2011 abzüglich am 15.04.2011 gezahlter 15.000 € zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass der Angeklagte verpflichtet ist, dem Adhäsionskläger sämtliche materiellen Schäden, die dem Adhäsionskläger aus der Tat vom 02.11.2010 entstanden sind oder zukünftig entstehen, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.
Im Übrigen wird von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag abgesehen.
Das Urteil ist, soweit es auf Zahlung an den Adhäsionskläger lautet, gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der durch den Adhäsionsantrag angefallenen besonderen gerichtlichen Kosten sowie die notwendigen Auslagen des Nebenklägers. Die durch den Adhäsionsantrag verursachten notwendigen Auslagen des Angeklagten und des Adhäsionsklägers werden gegeneinander aufgehoben.
Angewendete Vorschriften:
§§ 226 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 5, 52 StGB.
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