16 0 149/01•Landgericht Bielefeld, 2001-07-27, 16 0 149/01
Landgericht Bielefeld, 2001-07-27, 16 0 149/01
16 0 149/01Tribunal Cantonal27 de jul. de 2001
Texto completo
Landgericht Bielefeld — 16 0 149/01 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2001-07-27
Aktenzeichen: 16 0 149/01
ECLI: ECLI:DE:LGBI:2001:0727.16.0.149.01.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Vorsitzenden allein
Tenor
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- Der Antragsgegnerin wird untersagt , im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs, in Zeitungsanzeigen oder sonstigen öffentlichen Mitteilungen mit Hinweisen für den Verkauf zu werben wie
„Alles raus. Alles raus. Alles raus. ……
Jetzt gnadenlos reduziert!
WlR RÄUMEN TOTAL AUF.
Sonderöffnungszeiten
Alles raus. Alles raus. Alles raus. …….“
und/oder
die so beworbene Verkaufsveranstaltung entsprechend der Ankündigung durchzuführen.
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- Ihr wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung Ordnungsgeld und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht, wobei das einzelne Ordnungsgeld den Betrag von 500 .000,00 DM, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf und letztere an dem Geschäftsführer der Antragsgegnerin zu vollziehen ist.
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- Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
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- Der Streitwert wird auf 15.000,00 DM festgesetzt.
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