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I-3 S 85/19•Landgericht Arnsberg, 2020-02-26, I-3 S 85/19
I-3 S 85/19Tribunal Cantonal26 de fev. de 2020
Entscheidungsdatum: 2020-02-26
Aktenzeichen: I-3 S 85/19
ECLI: ECLI:DE:LGAR:2020:0226.I3S85.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Zivilkammer
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Arnsberg vom 25.04.2019 - Az.: 3 W. 66/18- wird zurückgewiesen.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Arnsberg vom 25.04.2019 - Az.: 3 W. 66/18- wie folgt abgeändert:
Die Beklagten werden verurteilt,
die Klägerin als Gesamtschuldner von Reparaturkosten in Höhe von 486,71 Euro gegenüber der Autocenter W.Q. GmbH und von Sachverständigengebühren in Höhe von 111,03 Euro gegenüber dem Sachverständigen V. I. freizustellen,
an die Klägerin als Gesamtschuldner 6,75 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.08.2017 zu zahlen,
die Klägerin als Gesamtschuldner von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 73,78 Euro gegenüber den Rechtsanwälten T. + Partner in C. freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits der ersten Instanz tragen die Klägerin zu 76 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 24 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 69 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 31 %.
Das Urteil ist für die Beklagten vorläufig vollstreckbar.
Die Parteien streiten im Wege der wechselseitigen Berufung über Ansprüche aus einem Verkehrsunfall.
Am 16.05.2017 ereignete sich ein Verkehrsunfall auf dem B. Parkplatz in C.-D. an dem der PKW Ford Ka, amtliches Kennzeichen N01, und der PKW Skoda Fabia, amtliches Kennzeichen N02, beteiligt waren. Die Klägerin führte den Ford Ka, die Beklagte zu 1) ist Halterin und Fahrerin des Skoda Fabia gewesen, welcher bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert ist.
Der Unfall ereignete sich wie folgt:
Die Klägerin stieß beim Einparken in eine Parkbucht mit der Frontseite ihres Fahrzeuges gegen die offene Fahrertür des Beklagtenfahrzeuges, welches in der Parkbucht rechts daneben abgestellt war.
Am Fahrzeug der Klägerin entstand ein Schaden im Bereich der Front, den sie beim Autocenter W.. Q. GmbH zu einem Werklohn von 1.946,82 Euro brutto reparieren ließ. Die Klägerin beauftragte weiterhin den Sachverständigen I., der ihr für das von ihm erstellte Gutachten 529,79 Euro brutto in Rechnung stellte.
Zwischen den Parteien war streitig, ob die Fahrertür des Beklagtenfahrzeuges vor oder bei der Kollision geöffnet worden ist und ob der Unfall für die Klägerin unvermeidbar gewesen ist. Ferner war zwischen den Parteien die Höhe der Auslagen für den von der Klägerin beauftragten Sachverständigen streitig.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands und der Anträge in erster Instanz wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO.
Das Amtsgericht hat Beweis erhoben durch die Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Dipl.- Ing. R.. Ferner hat es die Klägerin und Beklagte zu 1) persönlich gehört. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 02.08.2018, sowie auf das schriftliche Gutachten nebst Ergänzungsgutachten verwiesen (vgl. Bl. 120 ff., 140 ff. 228 ff. d. A.).
Das Amtsgericht hat der Hauptforderung in Höhe von insgesamt 1.195,46 Euro, sowie dem Klageantrag zu 2) in Höhe von 12,50 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.08.2017 und dem Klageantrag zu 3) in Höhe von 179,27 Euro stattgegeben. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass eine Haftungsquote von jeweils 50 % angemessen erscheine. Die Klägerin habe demnach einen Freistellungsanspruch hinsichtlich der Reparaturkosten in Höhe von 973,41 Euro und hinsichtlich der Kosten für das Sachverständigengutachten in Höhe von 222,05 Euro. Ferner könne diese die Schadenspauschale in Höhe von 12,50 Euro erstattet verlangen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme könne nicht festgestellt werden, wann die Beklagte zu 1) die Fahrertür geöffnet habe. Der Unfall stelle für die Beklagte zu 1) keine höhere Gewalt im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG dar. Zudem sei den Parteien der Beweis dahingehend nicht gelungen, dass der Unfall für sie ein unabwendbares Ereignis darstelle. Die Klägerin könne die Sachverständigenkosten nur in der ausgeurteilten Höhe erstattet verlangen, da diese jedenfalls nicht unverhältnismäßig bzw. überhöht seien. Als Orientierungspunkt habe das Amtsgericht die vom Berufsverband der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V. regelmäßig durchgeführte Honorarbefragung herangezogen. Demnach sei das geltend gemachte Grundhonorar voll erstattungsfähig, die Nebenkosten jedoch nur teilweise. Die Kosten für die Lichtbilder seien in Höhe von 27,50 Euro ansetzbar. Für die Schreibkosten erscheine ein Betrag in Höhe von 20,70 Euro angemessen. Die Pauschale für Post und Telekommunikation sei in Höhe von 15,00 Euro erforderlich. Die Rechtsanwaltskosten bestünden in Höhe von 112,75 Euro.
Gegen das v.g. Urteil wehren sich die Parteien mit ihren wechselseitigen Berufungen.
Die Klägerin wiederholt ihr gesamtes erstinstanzliches Vorbringen nebst Beweisantritten und rügt die vom Amtsgericht angenommene Haftungsquote sowie die vorgenommenen Abzüge bei den Nebenkosten des Sachverständigengutachtens.
Das Amtsgericht habe den Anscheinsbeweis, welcher zu Lasten der Beklagten vorliege, übersehen. Die Beklagte zu 1) habe gegen § 14 StVO verstoßen. Die Beklagte zu 1) behaupte selbst nicht, dass die Fahrertür zum Zeitpunkt der Kollision geschlossen gewesen sei, sondern bis zur mittleren Raste geöffnet gewesen sei. Der Anscheinsbeweis sei von den Beklagten nicht erschüttert worden. Der Klägerin sei kein Verschulden nachweisbar, sodass ihr kein Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO zur Last gelegt werden könne. Ferner müsse die Klägerin nicht beweisen, dass ein unabwendbares Ereignis vorgelegen habe. Die Höhe der Sachverständigenkosten sei nicht zu beanstanden. Den Bedenken des Amtsgerichts hinsichtlich der Höhe der Nebenkosten könne nicht gefolgt werden. Das Amtsgericht hätte zunächst feststellen müssen, ob die Nebenkosten überhöht seien, um dann festzustellen, dass dies für die Klägerin erkennbar gewesen sei. Es nehme hinsichtlich letzterem in seiner Entscheidung bei der anschließenden Begründung der Abzüge keinen Bezug mehr. Die Abweichung der Nebenkosten von den Nebenkosten der BVSK 2015 in Höhe von 20 % führe nicht dazu, die Rechnung zu kürzen. Es gebe keine gesetzliche Grundlage, nach der der Sachverständige gehalten sei, die Aufwendungen besonders gering zu halten. Die pauschale Abrechnung von EDV und Schreibkosten und Porto in Höhe von 40,00 Euro sei angemessen. Das Amtsgericht nehme in seiner Entscheidung bei der anschließenden Begründung der Abzüge keinen Bezug mehr auf die subjektive Erkennbarkeit der Überhöhung der Geschädigten.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des am 25.04.2019 verkündeten Urteils des Amtsgerichts C., Az.: 3 W. 66/18, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, die Klägerin von weiteren Reparaturkosten gegenüber der Autocenter W. Q. GmbH in Höhe von 973,41 Euro und den Sachverständigenkosten in Höhe von 307,74 Euro freizustellen,
an die Klägerin weitere 12,50 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.08.2017 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Sie beantragen ferner,
das angefochtene Urteil des Amtsgerichts C. abzuändern und die Klage abzuweisen, soweit die Beklagten verurteilt worden sind, die Klägerin als Gesamtschuldner von Reparaturkosten in Höhe von mehr als 486,71 Euro gegenüber der Autocenter W. Q. GmbH und von Sachverständigenkosten in Höhe von mehr als 111,03 Euro gegenüber dem Sachverständigen V. I. freizustellen, sowie an die Klägerin mehr als 6,75 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen und die Klägerin von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von mehr als 73,78 Euro gegenüber den Rechtsanwalt T. + Partner in C. freizustellen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Die Beklagten wiederholen ihr erstinstanzliches Vorbringen nebst Beweisantritten. Mit ihrer Berufung greifen sie die vom Amtsgericht angenommene Haftungsquote an. Die Klägerin hafte zumindest in Höhe einer Quote von 75 %. Das Amtsgericht habe zwei wesentliche Aspekte bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt. Es lasse außen vor, dass die Klägerin selbst eingeräumt habe, die Kollision nicht bemerkt zu haben. Ferner habe diese zugegeben, dass sie die leicht geöffnete Tür des Beklagtenfahrzeuges gesehen habe. Aufgrund dessen habe die Klägerin bei der Einfahrt in die Parklücke jegliche Sorgfalt und Umsicht vermissen lassen. Das Amtsgericht setzte sich nicht damit auseinander, wie die Klägerin etwas zum Öffnen der Tür sagen könne, wenn diese die Kollision nicht wahrgenommen habe, obwohl sich die Kollision im direkten Sichtfeld ereignet habe. Das Amtsgericht habe bei seiner Begründung die Erkenntnisse aus dem Ergänzungsgutachten nicht angeführt. Dadurch, dass die Kollision für die Klägerin taktil, akustisch und visuell wahrnehmbar gewesen sei und diese einräume, die Kollision nicht wahrgenommen zu haben, ergebe sich, dass die Klägerin blindlings ohne Beachtung jeglicher Sorgfalt in die Parklücke gefahren sei. Daraus ergebe sich ein Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO.
Soweit die Klägerin § 14 StVO anführe, sei anzumerken, dass dieser bei Parkplatzunfällen nicht anwendbar sei. Dieser komme nur mittelbar über § 1 Abs. 2 StVO zur Anwendung. Die Übertragung des Anscheinsbeweises sei auf die vorliegende Situation weder sachgerecht noch anderweitig gerechtfertigt, da auf Parkplätzen gerade mit dem Öffnen von Fahrzeugtüren gerechnet werden müsse. Dies gelte erst Recht, wenn die Klägerin eingeräumt habe, die ca. 20 cm weit geöffnete Tür des Beklagtenfahrzeuges selbst erkannt zu haben. Die Klägerin bleibe für die von ihr behauptete Unabwendbarkeit des Unfallereignisses beweisbelastet. Die Kürzung der Sachverständigenkosten sei nicht zu beanstanden. Die Rechnung des Sachverständigen entfalte keine Indizwirkung, da die Klägerin diese noch nicht beglichen habe.
Die Verzugszinsen seit dem 03.08.2017 und die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten werden weiter bestritten. Zudem sei das Amtsgericht von einem falschen Gegenstandswert ausgegangen.
Die Kammer hat die Klägerin und die Beklagte zu 1) persönlich gehört. Hinsichtlich des Ergebnisses der Parteianhörung wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 26.02.2020, Bl. 344 ff. d. A. verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet.
1.
Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Freistellungsanspruch gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 823 Abs.1 BGB iVm §§ 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 4 VVG, 421 Abs. 1 BGB, 257 BGB in Höhe von 597,74 Euro. Zudem hat sie einen Zahlungsanspruch in Höhe von 6,75 Euro.
a.
Mangels eines unabwendbaren Ereignisses bemisst sich der Umfang der Haftung nach § 18 Abs. 3 StVG i.V.m § 17 Abs. 1 StVG i.V.m § 17 Abs. 2 StVG. Demnach müssen die gegenseitigen Verursachungsbeiträge gegeneinander abgewogen werden. Im Rahmen der nach § 17 StVG vorzunehmenden Abwägung hat jeweils der eine Halter die Umstände zu beweisen, die die konkrete Betriebsgefahr des anderen Fahrzeugs erhöhen, insbesondere also dem anderen zum Verschulden gereichen. Dies führt im Falle der Unaufklärbarkeit des Unfallgeschehens hinsichtlich derselben Tatsache zu wechselnden Beweislastentscheidungen. Falsch wäre es, aus dem Umstand, dass sich eine Partei nicht entlasten kann, das Gegenteil als bewiesen anzusehen (vgl. Scholten in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl. 2016, § 17 StVG, Rn. 58).
Die Kammer ist der Ansicht, dass ein überwiegender Verursachungsbeitrag von der Klägerin ausgeht, so dass eine Haftungsquote von 75 % zulasten der Klägerin angemessen ist.
Die Kammer ist der Auffassung, dass sich der Verstoß der Klägerin gegen die ihr obliegenden Rücksichtnahmepflichten aus § 1 Abs. 2 StVO gegenüber denjenigen der Beklagten zu 1) als gewichtiger darstellt. Denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und den persönlichen Anhörungen der Klägerin und der Beklagten zu 1) ist davon auszugehen, dass die Fahrertür des Beklagtenfahrzeuges bereits erkennbar offenstand, als die Klägerin während ihres ersten Einparkvorgangs in die Parktasche hineinfuhr.
Dies ergibt sich insbesondere aus den Anhörungen der Klägerin und Beklagten zu 1) sowie aus den Feststellungen des Sachverständigen Dipl.-Ing.R..
Die mündlichen Äußerungen der Klägerin und der Beklagten zu 1) lassen sich dahingehend in Einklang bringen, dass die Beklagte zu 1) die Fahrertür geöffnet hatte, bevor die Klägerin gegen diese fuhr. Dies ergibt sich vor dem Hintergrund, dass die Klägerin selbst vortrug, sie habe in die Parktasche hineinfahren wollen, als sie sah, dass die Beklagte zu 1) aus ihrem Fahrzeug aussteigen wollte. Aufgrund dessen habe sie von dem Einparkvorgang Abstand genommen und sei dann in die Parktasche gefahren (vgl. Bl. d. A.). Die Angaben der Parteien widersprechen auch nicht den Feststellungen des Sachverständigen Dipl- Ing. R.. Dieser hat festgestellt, dass die Klägerin mit ihrem PKW gegen die ca. 45° geöffnete Fahrertür des Beklagtenfahrzeuges gefahren ist (vgl. Bl. 4 d. EGA).
Die Klägerin hätte die Parktasche daher nur unter erheblich gesteigerter Sorgfalt und Achtsamkeit befahren dürfen, als sie sah, dass die Beklagte zu 1) aus ihrem Fahrzeug aussteigen wollte. Hinzu kommt, dass sich durch das Anfahren der Klägerin die durch das Öffnen der Tür gesetzte Gefahr einer Kollision erst realisiert hat. Anders als in den Fällen einer Kollision beim Einfahren in eine Parktasche mit einer in diesem Moment geöffneten Tür befand sich vorliegend die Fahrertür des Fahrzeuges der Beklagten zu 1) während des ersten Einparkvorgangs - für die Klägerin gut wahrnehmbar - bereits in einem geöffneten Zustand (vgl. LG Saarbrücken, Urteil vom 09. März 2018 - 13 S 158/17 -, Rn. 15, juris). Dies ergibt sich aus den Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen. Dieser hierzu ausgeführt, dass die Klägerin die geöffnete Tür des Beklagtenfahrzeuges hätte sehen müssen, da sich der Öffnungsvorgang in ihrem direkten Sichtbereich befand. Selbst bei dem zweiten Einparkvorgang sei der Öffnungsvorgang der Tür im direkten Sichtbereich über der Frontscheibe gelegen, sodass auch dieser Öffnungsvorgang für die Klägerin optisch erkennbar gewesen sei (vgl. Bl. 6 d. EGA).
Die Kammer folgt den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. X. R.. Als Sachverständiger für das Gebiet der Unfallrekonstruktion ist der Sachverständige für die vorliegende Begutachtung besonders qualifiziert. Das Gutachten ist in sich schlüssig und nachvollziehbar.
Die Klägerin vermag zutreffend anführen, dass der Beklagten zu 1) ein Verstoß gegen § 14 StVO anzulasten ist, welcher bei Parkplatzunfällen mittelbar über § 1 Abs. 2 StVO zur Anwendung gelangt (vgl. (LG Saarbrücken, Urteil vom 29. Mai 2009 - 13 S 181/08 -, Rn. 8, juris). Allerdings vermag dieser Verstoß der Beklagten zu 1) keinen Verursachungsbeitrag von mehr als 25 % begründen. Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass für die Klägerin der Öffnungsvorgang optisch erkennbar war und sich die Beklagte zu 1) vor ihrem Aussteigevorgang durch einen Blick in den Seitenspiegel vergewisserte, dass kein Fahrzeug neben ihr einparkte (vgl. Bl. 345 d. A.). Die Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeuges tritt jedoch nicht zurück, da die Beklagte zu 1) jederzeit damit rechnen musste, dass während des Aussteigevorgangs ein herannahendes Fahrzeug in die freie Parktasche neben ihr einparken könnte.
Die Abänderung der Verursachungsbeiträge verstößt auch nicht gegen das in § 528 ZPO normierte Verbot der reformatio in peius, da dieses nicht gilt, wenn der Rechtsmittelgegner selbst Rechtsmittel gegen das angefochtene Urteil eingelegt hat (vgl. Heßler in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 528 ZPO, Rn. 24).
b.
Aufgrund ihrer Haftungsquote von 75 % kann die Klägerin von den Beklagten gemäß § 257 BGB die Freistellung hinsichtlich der Reparaturkosten in Höhe von 486,71 Euro verlangen.
c.
Hinsichtlich der des Sachverständigenhonorar ist ein Bruttobetrag in Höhe von 444,11 Euro ansetzbar. Unter Zugrundelegung einer Haftungsquote von 75 % zulasten der Klägerin ergibt sich hieraus ein Freistellungsanspruch der Klägerin in Höhe von 111,03 Euro.
d.
Die Klägerin hat weiter einen Anspruch auf Zahlung der Schadenspauschale in Höhe von 6,75 Euro. Die Kammer übersieht nicht, dass der Klägerin anteilig ihrer Haftungsquote nur ein Anspruch in Höhe von 6,25 Euro zustünde. Da die Beklagten die Schadenspauschale hinsichtlich eines Betrages von mehr als 6,75 Euro mit ihrer Berufung angreifen (vgl. Bl. 302 d. A.), ist die Kammer an den Antrag gebunden (vgl. § 308 Abs. 1 ZPO).
e.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 S. 2 BGB, da die Beklagte zu 2) mit Schreiben vom 03.08.2017 jegliche Schadensersatzzahlung abgelehnt hat (vgl. Bl. 23 d. A.).
f.
Die Klägerin hat gemäß §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286, 257 BGB einen Anspruch auf Freistellung von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 73,78 Euro.
Der Gesamtbetrag ergibt sich daraus, dass aufgrund des fiktiven Gebührenstreitwerts von 604,49 Euro, eine 0,65 Gebühr in Höhe von 52,00 Euro, eine Pauschale in Höhe von 10,00 Euro sowie eine Umsatzsteuer in Höhe von 11,78 Euro anfallen .
2.
Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet.
a.
Entgegen der Ansicht der Klägerin stellte der streitgegenständliche Verkehrsunfall für sie kein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG dar.
Die Klägerin ist dahingehend beweisfällig geblieben, dass die Tür erst kurz vor der Kollision bzw. zum Zeitpunkt der Kollision geöffnet wurde.
Soweit die Klägerin einwendet, sie müsse nicht darlegen und beweisen, dass der Unfall für sie unabwendbar gewesen sei, vermag dies nicht zu überzeugen.
Die Klägerin übersieht, dass sie als diejenige, die sich auf die Unabwendbarkeit des Unfalles beruft, hierfür darlegungs- und beweisbelastet ist. Zweifel und Aufklärungslücken gehen zu ihren Lasten (vgl. Scholten in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl., § 17 StVG (Stand: 28.03.2018), Rn. 57).
Ausweislich des gerichtlich eingeholten Sachverständigengutachtens ist das Aufstoßen der Tür unmittelbar vor dem Kollisionszeitpunkt weder beleg- noch ausschließbar (vgl. Bl. 158 d. A.). Zudem ist die Kammer der Auffassung, dass die Klägerin die nach den Umständen gebotene Sorgfalt nicht beachtet hat. Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass ein Idealfahrer seinen Einparkvorgang zurückgestellt hätte, solange die Beklagte zu 1) noch nicht vollständig aus ihrem Fahrzeug ausgestiegen war.
b.
Die Klägerin kann auch keinen Ersatz von weiteren Nebenkosten in Höhe von 85,68 verlangen.
Dies ergibt sich aus den folgenden Erwägungen:
Die Sachverständigenkosten sind nach § 249 BGB erstattungsfähig, wenn das Gutachten für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung erforderlich ist. Die Darlegungs- und Beweislast für die Erforderlichkeit liegt bei der Klägerin (vgl. Oetker in: MüKo zum BGB, 8. Auflage 2019, § 249, Rn. 398).
Die Ersatzpflicht des Geschädigten ist beschränkt auf die durchschnittlich notwendigen Begutachtungskosten unter Einschluss der für die Erstellung des Gutachtens anfallenden Nebenkosten. Den Geschädigten trifft nicht die Obliegenheit einen möglichst preisgünstigen Sachverständigen zu ermitteln und diesen zu beauftragen. Es verbleibt ihm jedoch das Risiko, dass die Kosten des Sachverständigen das Maß der Erforderlichkeit übersteigen. Dieses ist nicht zwingend nach dem JVEG zu bemessen, sondern in der Regel bestimmt sich das Honorar des Sachverständigen in Abhängigkeit von der Schadenshöhe. Lediglich für die zu ersetzenden Nebenkosten des Sachverständigen liefert das JVEG im Rahmen des § 287 ZPO einer notwendigen Schätzung eine geeignete Grundlage. Die Honorartabelle der Gesprächergebnisse der BVSK gilt nicht als Grundlage für die Schätzung der Nebenkosten. Der Vorwurf der subjektiven Erkennbarkeit für den Geschädigten kann erst erhoben werden, wenn das Honorar bzw. die Nebenkosten die übliche Höhe erkennbar überschreitet (vgl. Oetker in: MüKo zum BGB, 8. Auflage 2019, § 249 BGB Rn. 396 ff.).
Entgegen der Ansicht der Klägerin, kann der streitgegenständlichen Rechnung des Sachverständigen V. I. bei der Schadensschätzung keine Indizwirkung für die Erforderlichkeit der geltend gemachten Kosten beigemessen werden, da die Rechnung von der Klägerin nicht gezahlt wurde (vgl. BGH, Urteil vom 26.04.2016 - VI ZR 50/15-, zit. in: NJW 2016, 3092).
aa.
Die Kammer ist zudem der Ansicht, dass der Geschädigte eine gewisse Plausibilitätskontrolle der vom Sachverständigen bei Vertragsschluss geforderten Preise vornehmen muss. Das Risiko, dass sich die Kosten des Sachverständigen im Prozess als überhöht erweisen, liegt beim Geschädigten. Sollte dies der Fall sein, kann der Geschädigte nur die nach § 287 ZPO als angemessen erachteten Kosten erstattet verlangen (vgl. BGH, Urteil vom 26.04.2016 - VI ZR 50/15, Rn. 12, zit. nach beckonline).
bb.
Die Kammer folgt der Ansicht des Amtsgerichts, dass die in der Rechnung des Sachverständigen V. I. vom 05.07.2017 aufgeführten Nebenkosten nur teilweise zu erstatten sind, da sie die übliche Höhe erkennbar überschreiten.
(1).
Der vom Amtsgericht für angemessen betrachtete Betrag in Höhe von 27,50 Euro ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Ob eine Nebenkostenabrechnung deutlich überhöht ist, bestimmt sich allerdings nicht durch einen Vergleich mit von Sachverständigenverbänden ermittelten Tabellen wie etwa derjenigen der BVSK-Honorarbefragung (vgl. LG Saarbrücken, Urteil vom 19. Dezember 2014 - 13 S 41/13 -, Rn. 31, juris). Vielmehr ist das JVEG zur Schätzung der Nebenkosten als Orientierungshilfe heranzuziehen. Dies ergibt sich daraus, dass die Abrechnungsstruktur von privaten und gerichtlichen Sachverständigengutachten vergleichbar sind (vgl. BGH aaO, Rn. 19).
Laut der Rechnung des Sachverständigen I. lag der Preis für die Originalbilder bei 2,60 Euro pro Bild. Der Preis für eine Bildkopie lag bei 1,50 Euro (vgl. Anlage K4, Bl. 22 d. A.).
Nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 JVEG sind für die zur Erstattung des Gutachtens erforderlichen Fotos Kosten in Höhe von 2,00 Euro je Originalbild und 0,50 Euro für jede Bildkopie anzusetzen.
Die Kammer teilt die Ansicht des Amtsgerichts, dass im Hinblick auf den dokumentierten Schaden 11 der 17 angefertigten Lichtbilder erforderlich erschienen. Um Wiederholungen zu vermeiden schließt sich die Kammer den zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts auf S. 6 f. des angefochtenen Urteils an und macht sich diese zu Eigen.
(2).
Die Auffassung des Amtsgerichts, dass die Klägerin nur Schreibkosten in Höhe von 20,70 Euro erstattet verlangen könne, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Das JVEG als Schätzungsgrundlage für die Schreibkosten ergibt sich ein Betrag in Höhe von 20,70 Euro. § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 JVEG setzt ab dem 1001.Abschlag eine Höhe von 1,80 Euro an. Für Kopien werden gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 1 JVEG 0,50 Euro pro Seite als angemessen erachtet (vgl. NJW 2016, 3092).
(3.).
Die vom Amtsgericht geschätzte Gebühr für die Post- und Telekommunikationspauschale in Höhe von 15,00 Euro ist nicht zu beanstanden (vgl. NJW 2016, 3092).
(4.).
Die Kammer ist der Auffassung, dass die überhöhten Nebenkosten für die Klägerin erkennbar waren.
Da die Regelungen des JVEG für jedermann mühelos zugänglich sind, bilden sie zugleich einen Rahmen dafür, welche Nebenkosten für einen Geschädigten im Einzelfall erkennbar überhöht sind. Die Kammer geht deshalb im Rahmen ihres Schätzungsermessens nach § 287 ZPO davon aus, dass ein Geschädigter im Rahmen einer Plausibilitätskontrolle Nebenkosten eines Kfz-Sachverständigen jedenfalls dann nicht mehr für erforderlich halten darf, wenn die hierfür vorgesehene Vergütung nach den Regelungen des JVEG um mehr als 20% überschritten wird. Liegt eine entsprechende Überschreitung vor, ist der Geschädigte grundsätzlich auf die Geltendmachung der (angemessenen) Nebenkosten im Rahmen der Wertansätze des JVEG beschränkt (so LG Saarbrücken, Urteil vom 19. Dezember 2014 - 13 S 41/13 -, Rn. 39, juris).
Entgegen der Ansicht der Klägerin überschritt die vorgesehene Vergütung der Nebenkosten des Sachverständigen I. die hierfür vorgesehenen Kosten im JVEG um mehr als 20 %. Die Vergütung der Nebenkosten nach dem JVEG beträgt 63,20 Euro nebst 12,00 Euro Umsatzsteuer. Da der Sachverständige I. für die Nebenkosten eine Vergütung in Höhe von 135,20 Euro nebst Umsatzsteuer in Höhe von 25,67 Euro ansetzte, wird die vorgesehene Vergütung nach dem JVEG um mehr als 20 % überschritten.
3.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 1 ZPO***.*** Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Der Streitwert bemisst sich nach § 45 Abs. 2, Abs. 1 S. 1 GKG.
Für die Streitwertfestsetzung bei wechselseitig eingelegten Rechtsmitteln ist nicht der zivilprozessuale Streitgegenstandsbegriff maßgeblich, sondern allein eine wirtschaftliche Betrachtung. Zweck der Vorschrift des § 45 Abs. 2 und 1 GKG ist, den Gebührenstreitwert niedrig zu halten, wenn die gemeinschaftliche Behandlung der Rechtsmittel die Arbeit des Gerichts vereinfacht. Eine Zusammenrechnung der jeweiligen Rechtsmittelwerte hat nur dann zu erfolgen, wenn durch das Nebeneinander der gegenläufigen Anträge eine wirtschaftliche Werthäufung entsteht. Diese liegt aber nur dann vor, wenn die gegenseitigen Ansprüche nicht in der Weise nebeneinanderstehen können, dass das Gericht unter Umständen beiden stattgeben kann, hingegen nicht, wenn die Verurteilung nach dem einen Antrag notwendigerweise die Abweisung des andern Antrags nach sich zieht.
Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die Ansicht des OLG Celle - 14 U 64/07-die Begehren der Parteien schlössen sich in diesen Fällen aus, weil der Erfolg des einen Rechtsmittels notwendig den Misserfolg des anderen zur Folge hat, greift zu kurz. Natürlich ist es richtig, dass die Kammer nicht sowohl der Klage auf 100 % des Schadens als auch dem Antrag der Beklagten auf 25 % des Schadens stattgeben kann. Dies schließt sich zwingend aus.
Aber es ist, wie hier auch geschehen, durchaus möglich, dass die Kammer die Berufung der Klägerin für unbegründet hält und deshalb immer noch das Rechtsmittel der Beklagten prüfen muss. Eine Arbeitsvereinfachung für das Gericht durch eine gemeinschaftliche Behandlung der Rechtsmittel, die Sinn der Gebührenprivilegierung aus §§ 45 Abs. 1 S. 3, Abs. 2 GKG ist, liegt gerade nicht vor (vgl. OLG Oldenburg (Oldenburg), Beschluss vom 29. August 2019 - 1 U 19/19 -, Rn. 6 - 8, juris, m. w. Nachw.).
Der Streitwert wird auf 1.898,14 EUR festgesetzt.
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