Landgericht Arnsberg, 2019-09-06, II-2 Kls 21/19

II-2 Kls 21/19Tribunal Cantonal6 de set. de 2019

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Landgericht Arnsberg — II-2 Kls 21/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2019-09-06

Aktenzeichen: II-2 Kls 21/19

ECLI: ECLI:DE:LGAR:2019:0906.II2KLS21.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Große Strafkammer

Tenor

  1. Der Angeklagte P1 wird wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Anstiftung zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt.

  2. Der Angeklagte P2 wird wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 2 Fällen jeweils in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.

  3. Die Einziehung des Wertes des Erlangten wird bezüglich des Angeklagten P1 in Höhe von 8.375,00 € und bezüglich des Angeklagten P2 in Höhe von 600,00 € angeordnet.

  4. Die Angeklagten haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Angewendete Vorschriften für den Angeklagten P1: §§ 1, 3, 29a Abs. 1 Nr. 2, 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG, 25 Abs. 2, 26, 52, 53, 54, 73 Abs. 1, 73c, 73d StGB

Angewendete Vorschriften für den Angeklagten P2: §§ 1, 3, 29a Abs. 1 Nr. 2, 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG, 25 Abs. 2, 27, 52, 53, 54, 56, 73 Abs. 1, 73c, 73d StGB

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