Landgericht Arnsberg, 2009-07-16, 2 Qs 47/09

2 Qs 47/09Tribunal Cantonal16 de jul. de 2009

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Regest

Ein Nebenkläger muss sich das Verschulden seines bevollmächtigten Vertreters bei Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde zurechnen lassen. Die Unaufklärbarkeit der Ursachen für ein "Büroversehen" und die Verantwortlichkeit des bevollmächtigten Vertreters gehen zu Lasten des Nebenklägers. Die Fristversäumung bei unterbliebener Rechtsmittelbelehrung ist nur dann unverschuldet, wenn dieser Umstand ursächlich dafür ist, dass die sofortige Beschwerde nicht rechtzeitig eingelegt worden ist.

Texto completo

Landgericht Arnsberg — 2 Qs 47/09 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2009-07-16

Aktenzeichen: 2 Qs 47/09

ECLI: ECLI:DE:LGAR:2009:0716.2QS47.09.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Strafkammer

Normen: §§ 44, 311 Abs. 2, 400 Abs. 2 StPO, 85 Abs. 2 ZPO

Leitsätze

Ein Nebenkläger muss sich das Verschulden seines bevollmächtigten Vertreters bei Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde zurechnen lassen.

Die Unaufklärbarkeit der Ursachen für ein "Büroversehen" und die Verantwortlichkeit des bevollmächtigten Vertreters gehen zu Lasten des Nebenklägers.

Die Fristversäumung bei unterbliebener Rechtsmittelbelehrung ist nur dann unverschuldet, wenn dieser Umstand ursächlich dafür ist, dass die sofortige Beschwerde nicht rechtzeitig eingelegt worden ist.

Tenor

Der Antrag der Nebenklägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Be-schluss des Amtsgerichts Soest vom 08.05.2009 wird als unbegründet verworfen.

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