Landgericht Arnsberg, 2008-08-26, 2 Qs 72/08

2 Qs 72/08Tribunal Cantonal26 de ago. de 2008

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Regest

Ein Beschluss über die Einstellung des Verfahrens nach § 154 Abs. 2 StPO ist grundsätzlich der Anfechtung entzogen. Eine Ausnahme gilt lediglich dann, wenn der Beschluss nicht ordnungsgemäß ergangen ist oder die Entscheidung grobes prozessuales Unrecht darstellt. Aus der Unanfechtbarkeit des Einstellungsbeschlusses folgt die Unanfechtbarkeit der Nebenentscheidungen über Kosten und Auslagen.

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Landgericht Arnsberg — 2 Qs 72/08 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2008-08-26

Aktenzeichen: 2 Qs 72/08

ECLI: ECLI:DE:LGAR:2008:0826.2QS72.08.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Große Strafkammer

Normen: § 154 StPO

Leitsätze

Ein Beschluss über die Einstellung des Verfahrens nach § 154 Abs. 2 StPO ist grundsätzlich der Anfechtung entzogen. Eine Ausnahme gilt lediglich dann, wenn der Beschluss nicht ordnungsgemäß ergangen ist oder die Entscheidung grobes prozessuales Unrecht darstellt.

Aus der Unanfechtbarkeit des Einstellungsbeschlusses folgt die Unanfechtbarkeit der Nebenentscheidungen über Kosten und Auslagen.

Tenor

Auf die Beschwerde des Angeklagten vom 7. August 2008 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Soest vom 6. August 2008 hat die 2. Große Strafkammer des Landgerichts Arnsberg am 26. August 2008 durch

die Richter am Landgericht l und und den Richter

nach Anhörung und auf Antrag der Staatsanwaltschaft beschlossen:

Die Beschwerde wird auf Kosten des Angeklagten als unzulässig verworfen.

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