Landgericht Arnsberg, 2008-06-27, 2 Qs 51/08

2 Qs 51/08Tribunal Cantonal27 de jun. de 2008

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Regest

Der Verzicht auf den Einspruch gegen einen Strafbefehl setzt eine eindeutige, vorbehaltlose und ausdrückliche Erklärung gegenüber dem Gericht voraus. Es kommt dabei nicht auf die gebrauchten Worte an. Auch wenn der Erklärende nicht ausdrücklich von "Verzicht" spricht, kann die Erklärung diesen Inhalt haben, wenn der hierauf gerichtete Wille deutlich zum Ausdruck kommt. Ein wirksamer Verzicht auf die Einlegung eines Einspruchs gegen einen Strafbefehl liegt vor, wennn der Angeklagte um Übesendung eines Überweisungsscheins bittet und schnellstmögliche Zahlung der Geldstrafe ankündigt.

Texto completo

Landgericht Arnsberg — 2 Qs 51/08 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2008-06-27

Aktenzeichen: 2 Qs 51/08

ECLI: ECLI:DE:LGAR:2008:0627.2QS51.08.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Große Strafkammer

Normen: §§ 302, 411 StPO

Leitsätze

Der Verzicht auf den Einspruch gegen einen Strafbefehl setzt eine eindeutige, vorbehaltlose und ausdrückliche Erklärung gegenüber dem Gericht voraus. Es kommt dabei nicht auf die gebrauchten Worte an. Auch wenn der Erklärende nicht ausdrücklich von "Verzicht" spricht, kann die Erklärung diesen Inhalt haben, wenn der hierauf gerichtete Wille deutlich zum Ausdruck kommt.

Ein wirksamer Verzicht auf die Einlegung eines Einspruchs gegen einen Strafbefehl liegt vor, wennn der Angeklagte um Übesendung eines Überweisungsscheins bittet und schnellstmögliche Zahlung der Geldstrafe ankündigt.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Angeklagten vom 17. Juni 2008 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Arnsberg vom 12. Juni 2008 hat die 2. Große Strafkammer des Landgerichts Arnsberg am 27. Juni 2008 durch

den Vorsitzenden Richter am Landgericht,

die Richterin am Landgericht und

den Richter am Landgericht

nach Anhörung der Staatsanwaltschaft beschlossen:

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten der Angeklagten als unbegründet verworfen.

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