Landgericht Arnsberg, 2008-06-24, 5 S 43/07

5 S 43/07Tribunal Cantonal24 de jun. de 2008

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Landgericht Arnsberg — 5 S 43/07 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2008-06-24

Aktenzeichen: 5 S 43/07

ECLI: ECLI:DE:LGAR:2008:0624.5S43.07.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 5. Zivilkammer

Tenor

Das Urteil des Amtsgerichts Werl vom 01.02.2007 wird abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, das Zeitläuten des Glockenwerks zu jeder Viertel-stunde mit der kleinen Glocke und zu jeder Stunde mit der großen Glocke (Uhrzeitschlagen) des Kirchturms der evangelischen Kirche P, K-Straße 15, bis zu dem Zeitpunkt einzustellen, bis durch geeignete Schallschutzmaßnah-men sichergestellt ist, dass der Beurteilungspegel für das Zeitschlagen den Emissionsrichtwert für allgemeine Wohngebiete von 40 dB(A) nachts und für das Zeitläuten des Glockenwerks zu jeder Viertelstunde mit der kleinen Glo-cke und zu jeder Stunde mit der großen Glocke des Kirchturms mit sakralem Geläut von 55 dB(A) tagsüber bei dem Wohnhaus der Kläger K-Straße 11 nicht überschreitet.

An Stelle der geeigneten Maßnahme genügt es auch, wenn die Beklagte das viertelstündliche Zeitschlagen einstellt und das Schlagen mit der großen Glo-cke (Uhrzeitschlagen) einen Wirkpegel von 75 dB(A) zur Tagzeit und von 60 dB(A) zur Nachtzeit nicht überschreitet.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehenden Berufungen wer-den zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits insgesamt tragen die Parteien nach einem Ge-genstandswert von 5.000 EURO je zu ½.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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