Landgericht Arnsberg, 2008-06-06, 2 Kls 262 Js 775/07 (4/08b)

2 Kls 262 Js 775/07 (4/08b)Tribunal Cantonal6 de jun. de 2008

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Regest

Zur rechtlichen Einordnung des Betriebs einer professionellen sog. Indoor-Cannabisplantage. Beim unerlaubten Anbau von Cannabispflanzen in Form der Aufzucht bis in das Stadium, in dem sie eine nicht geringe Menge THC enthalten, kommt der Tatbestand des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubunsmitteln in Betracht, wenn der Anbau auf die gewinnbringende Veräußerung der herzustellenden Betäubungsmittel zielt. Sofern mehrere Ernten aus jeweils gesonderten Anbauvorgängen gewonnen und anschließend vermarktet worden sind, liegen mehrere selbständige Taten des Handeltreibens vor.

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Landgericht Arnsberg — 2 Kls 262 Js 775/07 (4/08b) — Urteil

Entscheidungsdatum: 2008-06-06

Aktenzeichen: 2 Kls 262 Js 775/07 (4/08b)

ECLI: ECLI:DE:LGAR:2008:0606.2KLS262JS775.07.4.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Große Strafkammer

Normen: §§ 29, 29a, 30a BtMG

Leitsätze

Zur rechtlichen Einordnung des Betriebs einer professionellen sog. Indoor-Cannabisplantage.

Beim unerlaubten Anbau von Cannabispflanzen in Form der Aufzucht bis in das Stadium, in dem sie eine nicht geringe Menge THC enthalten, kommt der Tatbestand des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubunsmitteln in Betracht, wenn der Anbau auf die gewinnbringende Veräußerung der herzustellenden Betäubungsmittel zielt.

Sofern mehrere Ernten aus jeweils gesonderten Anbauvorgängen gewonnen und anschließend vermarktet worden sind, liegen mehrere selbständige Taten des Handeltreibens vor.

Tenor

Der Angeklagte wird wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwölf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt.

Das sichergestellte Bargeld in Höhe von 35.720 € unterliegt dem Verfall.

In Höhe eines Betrages von 450.000 € wird der Verfall von Wertersatz in das Vermögen des Angeklagten angeordnet.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Angewendete Strafvorschriften: §§ 1, 3, 29 Abs. 1 Nr. 1, 30 a Abs. 1, 33 BtMG, 53, 73, 73 a StGB.

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