2 Kls 262 Js 775/07 (4/08b)•Landgericht Arnsberg, 2008-06-06, 2 Kls 262 Js 775/07 (4/08b)
Landgericht Arnsberg, 2008-06-06, 2 Kls 262 Js 775/07 (4/08b)
2 Kls 262 Js 775/07 (4/08b)Tribunal Cantonal6 de jun. de 2008
Regest
Zur rechtlichen Einordnung des Betriebs einer professionellen sog. Indoor-Cannabisplantage. Beim unerlaubten Anbau von Cannabispflanzen in Form der Aufzucht bis in das Stadium, in dem sie eine nicht geringe Menge THC enthalten, kommt der Tatbestand des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubunsmitteln in Betracht, wenn der Anbau auf die gewinnbringende Veräußerung der herzustellenden Betäubungsmittel zielt. Sofern mehrere Ernten aus jeweils gesonderten Anbauvorgängen gewonnen und anschließend vermarktet worden sind, liegen mehrere selbständige Taten des Handeltreibens vor.
Texto completo
Landgericht Arnsberg — 2 Kls 262 Js 775/07 (4/08b) — Urteil
Entscheidungsdatum: 2008-06-06
Aktenzeichen: 2 Kls 262 Js 775/07 (4/08b)
ECLI: ECLI:DE:LGAR:2008:0606.2KLS262JS775.07.4.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Große Strafkammer
Normen: §§ 29, 29a, 30a BtMG
Leitsätze
Zur rechtlichen Einordnung des Betriebs einer professionellen sog. Indoor-Cannabisplantage.
Beim unerlaubten Anbau von Cannabispflanzen in Form der Aufzucht bis in das Stadium, in dem sie eine nicht geringe Menge THC enthalten, kommt der Tatbestand des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubunsmitteln in Betracht, wenn der Anbau auf die gewinnbringende Veräußerung der herzustellenden Betäubungsmittel zielt.
Sofern mehrere Ernten aus jeweils gesonderten Anbauvorgängen gewonnen und anschließend vermarktet worden sind, liegen mehrere selbständige Taten des Handeltreibens vor.
Tenor
Der Angeklagte wird wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwölf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt.
Das sichergestellte Bargeld in Höhe von 35.720 € unterliegt dem Verfall.
In Höhe eines Betrages von 450.000 € wird der Verfall von Wertersatz in das Vermögen des Angeklagten angeordnet.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Angewendete Strafvorschriften: §§ 1, 3, 29 Abs. 1 Nr. 1, 30 a Abs. 1, 33 BtMG, 53, 73, 73 a StGB.
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