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12 O 89/21•Landgericht Aachen, 2021-10-21, 12 O 89/21
12 O 89/21Tribunal Cantonal21 de out. de 2021
Die Einstandspflicht des Bürgen besteht dann nicht mehr, wenn die Hauptforderung durch andere Forderung ersetzt wird (Sprau, a.a.O., § 765 Rd. 29 m.w.Nachw.9), 2 etwa wenn der Hauptschuld weitgehend inhaltlich, geändert wird, dass letztlich eine Ersetzung vorliegt.
Entscheidungsdatum: 2021-10-21
Aktenzeichen: 12 O 89/21
ECLI: ECLI:DE:LGAC:2021:1021.12O89.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 12. Zivilkammer
Normen: § 765 BGB
Die Einstandspflicht des Bürgen besteht dann nicht mehr, wenn die Hauptforderung durch andere Forderung ersetzt wird (Sprau, a.a.O., § 765 Rd. 29 m.w.Nachw.9), 2
etwa wenn der Hauptschuld weitgehend inhaltlich, geändert wird, dass letztlich eine Ersetzung vorliegt.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreites trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
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