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33a StVK 480/21•Landgericht Aachen, 2021-08-16, 33a StVK 480/21
33a StVK 480/21Tribunal Cantonal16 de ago. de 2021
1. Die Unschuldsvermutung gilt in disziplinarischen Verfahren im Strafvollzug nicht nur, soweit bei dem Vorfall ein Strafbezug erkennbar ist (Anschluss an OLG Hamm, Beschluss vom 17.07.2012 - III-1 Vollz (WS) 323/12, NstZ 2013, 174), sondern auch wenn kein strafrechtlicher Bezug erkennbar ist. Dies führt dazu, dass der Gefangene von der Vollzugsbehörde oder sonstigen Dritten nicht als schuldig bezichtigt oder behandelt werden darf, bevor seine Schuld gerichtlich festgestellt ist. 2. Die Unschuldsvermutung gilt uneingeschränkt bei disziplinarischen Verfahren im Strafvollzug, da sie den Gefangenen vor den Nachteilen, die Schuldspruch oder Strafe gleichkommen, schützen soll, denen aber kein rechtsstaatliches und prozessordnungsgemäßes Verfahren zur Schuldfeststellung und gerichtlichen Überprüfung der Berurteilungs- und Ermessensentscheidungen der Behörde vor der Strafvollstreckungskammer vorausgegangen ist. 3. Die Vollzugsbehörde darf disziplinarische Vorfälle des Gefangenen nicht bei anderen von ihr zu treffenden Behördenentscheidungen (z. B. offener Vollzug, vollzugsöffnende Maßnahmen, weitere Disziplarmaßnahmen) berücksichtigen, soweit die Unschuldsvermutung nicht durch eine anders lautende gerichtliche Entscheidung widerlegt ist oder die Maßnahme formelle und materielle Bestandskraft erlangt hat. 4. Die Missbrauchsgefahr einer Umgehung der Unschuldsvermutung durch vermehrte Verhängung von präventiven Sicherungsmaßnahmen wird von der Kammer als gering bewertet, sofern die Verhängung einer Verwarnung bei wiederholten oder schwerwiegenden Verstößen ohnehin nicht mehr vertretbar wäre.
Entscheidungsdatum: 2021-08-16
Aktenzeichen: 33a StVK 480/21
ECLI: ECLI:DE:LGAC:2021:0816.33A.STVK480.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Strafvollstreckungskammer
Normen: StVollzG NRW § 12 Abs. 1 S. 2; § 53 Abs. 1 S.1; § 79 ff., § 81 Abs. 1 S. 1; GG Art. 20 Abs. 3; EMRK Art. 6 Abs. 2
Der Bescheid der Antragsgegnerin vom 00.00.0000 aufgrund der Vollzugsplankonferenz vom 00.00.0000 wird betreffend die Ablehnung der Verlegung in den offenen Vollzug und vollzugsöffnender Maßnahmen aufgehoben und die Antragsgegnerin verpflichtet, den Antragsteller unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Dem Antragsteller wird unter Beiordnung von Rechtsanwalt M, M-straße 1, 00000 V, Prozesskostenhilfe gewährt.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Antragstellers trägt die Staatskasse.
Der Streitwert wird auf bis zu 500 € festgesetzt.
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