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95 KLs 4/20•Landgericht Aachen, 2021-03-10, 95 KLs 4/20
95 KLs 4/20Tribunal Cantonal10 de mar. de 2021
Entscheidungsdatum: 2021-03-10
Aktenzeichen: 95 KLs 4/20
ECLI: ECLI:DE:LGAC:2021:0310.95KLS4.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. große Jugendkammer des Landgerichts Aachen
Der Angeklagte wird wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen sowie wegen öffentlichen Verwendens von Kennzeichen eines verbotenen Vereins zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
4 (vier) Jahren
verurteilt.
Der Angeklagte wird verurteilt, an den Nebenkläger XXX ein Schmerzensgeld in Höhe von 8.000,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.03.2021 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass der Angeklagte verpflichtet ist, dem Nebenkläger sämtliche künftig aufgrund des Körperverletzungsdelikts vom 13.09.2020 entstehenden materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.
Im Übrigen wird von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag abgesehen.
Das Urteil ist in Bezug auf den Schmerzensgeldanspruch gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine eigenen Auslagen, die durch den Adhäsionsantrag des Nebenklägers angefallenen besonderen gerichtlichen Kosten sowie die notwendigen Auslagen des Nebenklägers. Von den dem Nebenkläger und dem Angeklagten durch den Adhäsionsantrag entstandenen notwendigen Auslagen tragen der Nebenkläger 2/3 und der Angeklagte 1/3.
Angewendete Vorschriften: §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 2. Alt., 53 StGB, § 20 Abs. 1 Nr. 5 VereinsG.
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