Landgericht Aachen, 2020-09-22, 60 Qs 36/20

60 Qs 36/20Tribunal Cantonal22 de set. de 2020

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Regest

1. Unterlässt das Amtsgericht es, eine § 306 Abs. 2 Hs. 2 StPO gebotene (Nicht-)Abhilfeentscheidung zu treffen, kann das Beschwerdegericht gleichwohl über die Beschwerde sachlich entscheiden. 2. Der Geschädigte hat ein Akteneinsichtsrecht nach § 406e StPO. Die Gewährung von Akteneinsicht nach § 406e Abs. 1 Satz 1 StPO setzt dabei die (schlüssige) Darlegung eines berechtigten Interesses voraus. Dass der Geschädigte bei einer Verurteilung des Angeklagten im Hinblick auf eine etwaige Wiederaufnahme eines vorangegangenen Zivilverfahrens sowie etwaige Schadensersatzansprüche gegen den Angeklagten ein berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht hat, begründet erst nach (rechtskräftigem) Abschluss des Verfahrens einen Anspruch auf Akteneinsicht.

Texto completo

Landgericht Aachen — 60 Qs 36/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-09-22

Aktenzeichen: 60 Qs 36/20

ECLI: ECLI:DE:LGAC:2020:0922.60QS36.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 10. große Strafkammer

Normen: StPO § 306 Abs. 2; StPO § 406e Abs. 1 Satz; StPO § 406e Abs. 1 Satz 2; StPO § 406 e Abs. 2 Satz 2; StPO § 406e Abs. 4 Satz 4

Leitsätze

  1. Unterlässt das Amtsgericht es, eine § 306 Abs. 2 Hs. 2 StPO gebotene (Nicht-)Abhilfeentscheidung zu treffen, kann das Beschwerdegericht gleichwohl über die Beschwerde sachlich entscheiden.

  2. Der Geschädigte hat ein Akteneinsichtsrecht nach § 406e StPO. Die Gewährung von Akteneinsicht nach § 406e Abs. 1 Satz 1 StPO setzt dabei die (schlüssige) Darlegung eines berechtigten Interesses voraus. Dass der Geschädigte bei einer Verurteilung des Angeklagten im Hinblick auf eine etwaige Wiederaufnahme eines vorangegangenen Zivilverfahrens sowie etwaige Schadensersatzansprüche gegen den Angeklagten ein berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht hat, begründet erst nach (rechtskräftigem) Abschluss des Verfahrens einen Anspruch auf Akteneinsicht.

Tenor

1. Die Beschwerde des Geschädigten vom 03.08.2020 gegen den Beschluss des Amtsgerichts XXX vom 02.07.2020 wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Geschädigte zu tragen.

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