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69 KLs 6/20•Landgericht Aachen, 2020-08-31, 69 KLs 6/20
69 KLs 6/20Tribunal Cantonal31 de ago. de 2020
Entscheidungsdatum: 2020-08-31
Aktenzeichen: 69 KLs 6/20
ECLI: ECLI:DE:LGAC:2020:0831.69KLS6.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. große Strafkammer
Der Angeklagte S wird wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, und wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmittel in nicht geringer Menge zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von drei (3) Jahren und sechs (6) Monaten
verurteilt.
Im Übrigen wird der Angeklagte S freigesprochen.
Der Angeklagte O wird wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen, jeweils in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von einem (1) Jahr und sechs (6) Monaten
verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
Im Übrigen wird der Angeklagte O freigesprochen.
Der Angeklagte M wird wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer
Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu je 10,00 Euro
verurteilt.
Ihm wird gestattet, die Strafe in monatlichen Raten von 25,00 Euro zu zahlen, zahlbar zum 15. eines Monats, beginnend mit dem zweiten auf die Rechtskraft folgenden Monat. Wird ein Teilbetrag nicht rechtzeitig gezahlt, entfällt diese Vergünstigung.
Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens im Umfang ihrer Verurteilung. Soweit die Angeklagten freigesprochen wurden, fallen die diesbezüglichen Kosten des Verfahrens und ihre insoweit entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last.
Als Wert von Taterträgen werden bei dem Angeklagten S ein Betrag in Höhe von 18.727,24 Euro und bei dem Angeklagten O ein Betrag in Höhe von 3.280,00 Euro eingezogen.
Angewendete Vorschriften:
Für den Angeklagten S : §§ 29a Abs. 1 Nr. 2, 30 Abs. 1 Nr. 4, 30a Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 BtMG, 25 Abs. 2, 52, 53, 73c StGB
Für den Angeklagten O : §§ 29a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, 30 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 BtMG, 25 Abs. 2, 52, 53, 56, 73c StGB
Für den Angeklagten M : § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BtMG
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