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60 Qs 24/20•Landgericht Aachen, 2020-06-08, 60 Qs 24/20
60 Qs 24/20Tribunal Cantonal8 de jun. de 2020
1. Bei dem Vorwurf, der Angeschuldigte habe einen Hund „unbeaufsichtigt und frei“ durch die Wohnung hat laufen lassen, woraufhin der Hund zu einem Kinderbett gelaufen und einem Säugling in den Kopf gebissen haben soll, handelt es sich um den Vorwurf eines strafbaren Unterlassens gem. §§ 229, 13 Abs. 1 StGB. 2. Allein der Umstand, dass der Angeschuldigte seinen Hund (hier: neun Jahre alter Husky) in seiner Wohnung unbeaufsichtigt und in Reichweite eines Säuglings laufengelassen haben soll, stellt keine den Fahrlässigkeitsvorwurf begründende (objektive) Sorgfaltspflichtverletzung dar. Das Halten von Tieren birgt, sofern es sich nicht lediglich um sog. Kleintiere handelt, stets Gefahren nicht nur für den Halter und Dritte, sondern auch für im Haushalt lebende Kinder. Insbesondere bei Säuglingen, die weder in der Lage sind, sich gegen unberechenbare Verhaltensweisen von Tieren zu erwehren, noch diese rechtzeitig zu erkennen, kann es für Eltern und damit vorliegend auch für den Angeschuldigten geboten sein, Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen, um ein solches Verhalten gegenüber einem Säugling zu verhindern. Andererseits kann nicht per se verlangt werden, dass Säuglinge oder Kleinstkinder von Tieren vollständig zu isolieren bzw. Tiere in der Wohnung wegzusperren sind, da es gerade auch Teil der elterlichen Sorge (Art. 6 Abs. 2 GG, § 1626 BGB) ist, einerseits Kinder frühzeitig an den Umgang mit Tieren und deren Verhaltensweisen und andererseits das Tier an das Kind als Familienmitglied zu gewöhnen. Unter Berücksichtigung dessen richten sich die im Einzelfall bei der Haltung eines Hundes in der Wohnung notwendigen Vorkehrungen zum Schutz von Säuglingen und Kleinstkindern danach, welche Anforderungen in der konkreten Situation im Rahmen des Zumutbaren zu stellen sind. Bedeutsam sind dabei Alter und Rasse des Hundes sowie sein bisheriges Verhalten dahingehend, ob er sich als gutartig oder vielmehr als unberechenbar erwiesen hat und bereits durch erhöhte Aggressionsbereitschaft oder Bösartigkeit aufgefallen ist.
Entscheidungsdatum: 2020-06-08
Aktenzeichen: 60 Qs 24/20
ECLI: ECLI:DE:LGAC:2020:0608.60QS24.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 10. große Strafkammer
Normen: StGB § 13; StGB § 220; StPO § 203, GG Art. 6 Abs. 2; BGB § 1626; LHundeG NRW § 3 Abs. 2
Bei dem Vorwurf, der Angeschuldigte habe einen Hund „unbeaufsichtigt und frei“ durch die Wohnung hat laufen lassen, woraufhin der Hund zu einem Kinderbett gelaufen und einem Säugling in den Kopf gebissen haben soll, handelt es sich um den Vorwurf eines strafbaren Unterlassens gem. §§ 229, 13 Abs. 1 StGB.
Allein der Umstand, dass der Angeschuldigte seinen Hund (hier: neun Jahre alter Husky) in seiner Wohnung unbeaufsichtigt und in Reichweite eines Säuglings laufengelassen haben soll, stellt keine den Fahrlässigkeitsvorwurf begründende (objektive) Sorgfaltspflichtverletzung dar. Das Halten von Tieren birgt, sofern es sich nicht lediglich um sog. Kleintiere handelt, stets Gefahren nicht nur für den Halter und Dritte, sondern auch für im Haushalt lebende Kinder. Insbesondere bei Säuglingen, die weder in der Lage sind, sich gegen unberechenbare Verhaltensweisen von Tieren zu erwehren, noch diese rechtzeitig zu erkennen, kann es für Eltern und damit vorliegend auch für den Angeschuldigten geboten sein, Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen, um ein solches Verhalten gegenüber einem Säugling zu verhindern. Andererseits kann nicht per se verlangt werden, dass Säuglinge oder Kleinstkinder von Tieren vollständig zu isolieren bzw. Tiere in der Wohnung wegzusperren sind, da es gerade auch Teil der elterlichen Sorge (Art. 6 Abs. 2 GG, § 1626 BGB) ist, einerseits Kinder frühzeitig an den Umgang mit Tieren und deren Verhaltensweisen und andererseits das Tier an das Kind als Familienmitglied zu gewöhnen. Unter Berücksichtigung dessen richten sich die im Einzelfall bei der Haltung eines Hundes in der Wohnung notwendigen Vorkehrungen zum Schutz von Säuglingen und Kleinstkindern danach, welche Anforderungen in der konkreten Situation im Rahmen des Zumutbaren zu stellen sind. Bedeutsam sind dabei Alter und Rasse des Hundes sowie sein bisheriges Verhalten dahingehend, ob er sich als gutartig oder vielmehr als unberechenbar erwiesen hat und bereits durch erhöhte Aggressionsbereitschaft oder Bösartigkeit aufgefallen ist.
1. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft XXX vom 11.05.2020 gegen den Beschluss des Amtsgerichts XXX vom 27.04.2020 wird mit der Maßgabe verworfen, dass die Ablehnung des Antrages auf Eröffnung des Hauptverfahrens aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen erfolgt.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Angeschuldigten insoweit erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
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