Landgericht Aachen, 2020-03-11, 60 KLs 9/19

60 KLs 9/19Tribunal Cantonal11 de mar. de 2020

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Regest

1. Der objektive und subjektive Qualifikationstatbestand des § 177 Abs. 5 Nr. 1 StGB ist verwirklicht, wenn der Täters als Nötigungsmittel Gewalt (hier: insbesondere Fixieren/Festhalten an den Handgelenken, Ausziehen, Niederdrücken des Opfers durch Einsatz des Körpergewichtes ausübt und die angewendete Gewalt seiner Vorstellung entsprechend der Duldung und Vornahme der sexuellen Handlungen an der Geschädigten in Form des Leckens der Vagina sowie des Eindringens mit dem Penis in die Vagina diente. 2. Hat die Nötigungshandlung durch den Täter nicht über die Vollendung des § 177 StGB hinaus angedauert, tritt der ebenfalls verwirklichte § 240 StGB hinter § 177 StGB zurück. 3. Der Straftatbestand des § 223 Abs. 1 StGB wird von § 177 Abs, 5 Nr. 1 StGB verdrängt, soweit eine Misshandlung im Durchführen des Sexualverkehrs selbst liegt. Hat die Geschädigte durch die Tat eine Gesundheitsschädigung in Form einer akuten Belastungsreaktion verbunden mit häufigen Flashbacks, klaustrophobischen Zuständen und Einschränkungen des Sexualverkehrs erlitten, ist ein hierauf gerichteter Vorsatz erforderlich. Diese für den Täter vorhersehbaren und zurechenbaren Tatfolgen können im Rahmen der Strafzumessung Berücksichtigung finden. 4. Jedenfalls dann, wenn die Freiheitsberaubung nur das tatbestandsmäßige Mittel zur Begehung eines anderen Delikts – der Vergewaltigung – bildet, kommt § 239 StGB als das allgemeine Delikt nicht zur Anwendung. 5. Der objektive Tatbestand des § 185 StGB ist nur dann erfüllt, wenn der Täter durch sein Verhalten (die sexuellen Handlungen) zum Ausdruck bringt, der Betroffene weise einen seine Ehre mindernden Mangel auf. Eine solche Kundgabe ist in der sexuellen Handlung allein regelmäßig nicht zu sehen und erfüllt deshalb auch nicht den Tatbestand der Beleidigung.

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Landgericht Aachen — 60 KLs 9/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-03-11

Aktenzeichen: 60 KLs 9/19

ECLI: ECLI:DE:LGAC:2020:0311.60KLS9.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 10. große Strafkammer

Normen: StGB § 177 Abs. 1; StGB § 177 Abs. 5 Nr. 1; StGB § 177 Abs. 6 Satz 1, Satz 2 Nr. 1, StGB § 239; StGB § 223; StGB 185

Leitsätze

Der objektive und subjektive Qualifikationstatbestand des § 177 Abs. 5 Nr. 1 StGB ist verwirklicht, wenn der Täters als Nötigungsmittel Gewalt (hier: insbesondere Fixieren/Festhalten an den Handgelenken, Ausziehen, Niederdrücken des Opfers durch Einsatz des Körpergewichtes ausübt und die angewendete Gewalt seiner Vorstellung entsprechend der Duldung und Vornahme der sexuellen Handlungen an der Geschädigten in Form des Leckens der Vagina sowie des Eindringens mit dem Penis in die Vagina diente.

  • 2.

Hat die Nötigungshandlung durch den Täter nicht über die Vollendung des § 177 StGB hinaus angedauert, tritt der ebenfalls verwirklichte § 240 StGB hinter § 177 StGB zurück.

  • 3.

Der Straftatbestand des § 223 Abs. 1 StGB wird von § 177 Abs, 5 Nr. 1 StGB verdrängt, soweit eine Misshandlung im Durchführen des Sexualverkehrs selbst liegt. Hat die Geschädigte durch die Tat eine Gesundheitsschädigung in Form einer akuten Belastungsreaktion verbunden mit häufigen Flashbacks, klaustrophobischen Zuständen und Einschränkungen des Sexualverkehrs erlitten, ist ein hierauf gerichteter Vorsatz erforderlich. Diese für den Täter vorhersehbaren und zurechenbaren Tatfolgen können im Rahmen der Strafzumessung Berücksichtigung finden.

  • 4.

Jedenfalls dann, wenn die Freiheitsberaubung nur das tatbestandsmäßige Mittel zur Begehung eines anderen Delikts – der Vergewaltigung – bildet, kommt § 239 StGB als das allgemeine Delikt nicht zur Anwendung.

  • 5.

Der objektive Tatbestand des § 185 StGB ist nur dann erfüllt, wenn der Täter durch sein Verhalten (die sexuellen Handlungen) zum Ausdruck bringt, der Betroffene weise einen seine Ehre mindernden Mangel auf. Eine solche Kundgabe ist in der sexuellen Handlung allein regelmäßig nicht zu sehen und erfüllt deshalb auch nicht den Tatbestand der Beleidigung.

Tenor

Der Angeklagte N. J. C. ist der Vergewaltigung schuldig.

Er wird deshalb unter Einbeziehung der Geldstrafe aus dem Strafbefehl des AG A. vom 04.11.2019 (Az.: XXX) zu einer Freiheitsstrafe in Höhe von

drei Jahren und neun Monaten

verurteilt.

Von der verhängten Freiheitsstrafe gelten zur Kompensation der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung vier Monate als vollstreckt.

Im Übrigen wird der Angeklagte freigesprochen.

Der Angeklagte hat im Umfang seiner Verurteilung die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen zu tragen. Soweit der Angeklagte freigesprochen worden ist, hat die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen. Der Umfang des Freispruchs wird mit 1/5 bemessen. Der Angeklagte hat darüber hinaus die der Nebenklägerin erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

  • § 177 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 1, Abs. 6 Satz 1, Satz 2 Nr. 1, 53, 54, 55 StGB -

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