6 S 69/08•Landgericht Aachen, 2008-10-10, 6 S 69/08
Landgericht Aachen, 2008-10-10, 6 S 69/08
6 S 69/08Tribunal Cantonal10 de out. de 2008
Regest
Der Bundesgerichtshof hat im sog. Porsche-Urteil entschieden, dass der Geschädigte, der fiktive Reparaturkosten abrechnet, der Schadensberechnung die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen darf. Der Entscheidung lag eine Konstellation zugrunde, in der die Geschädigte das Fahrzeug unrepariert veräußert hat. Sowohl im Fall der Veräußerung im unreparierten Zustand als auch im Fall der Ausführung einer "Billigreparatur" und fiktiver Abrechnung auf Basis eines Sachverständigengutachtens sind die höheren Stundenverrechnungssätze tatsächlich nicht angefallen. Maßgeblich ist, dass Ziel des Schadensersatzes die Totalreparation ist und der Geschädigte nach schadensrechtlichen Grundsätzen sowohl in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung als auch in der Verwendung des vom Schädiger zu leistenden Schadensersatzes frei ist (vgl. BGH VersR 1989, 1056).
Texto completo
Landgericht Aachen — 6 S 69/08 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2008-10-10
Aktenzeichen: 6 S 69/08
ECLI: ECLI:DE:LGAC:2008:1010.6S69.08.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilkammer
Normen: BGB § 249
Leitsätze
Der Bundesgerichtshof hat im sog. Porsche-Urteil entschieden, dass der Geschädigte, der fiktive Reparaturkosten abrechnet, der Schadensberechnung die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen darf. Der Entscheidung lag eine Konstellation zugrunde, in der die Geschädigte das Fahrzeug unrepariert veräußert hat. Sowohl im Fall der Veräußerung im unreparierten Zustand als auch im Fall der Ausführung einer "Billigreparatur" und fiktiver Abrechnung auf Basis eines Sachverständigengutachtens sind die höheren Stundenverrechnungssätze tatsächlich nicht angefallen. Maßgeblich ist, dass Ziel des Schadensersatzes die Totalreparation ist und der Geschädigte nach schadensrechtlichen Grundsätzen sowohl in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung als auch in der Verwendung des vom Schädiger zu leistenden Schadensersatzes frei ist (vgl. BGH VersR 1989, 1056).
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das angefochtene Urteil des Amtsgerichts vom 15. Februar 2008 - unter Zurückweisung der Berufung im übrigen - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.050,92 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02. August 2007 zu zahlen.
Die Beklagten werden weiter verurteilt, durch Zahlung an die Prozessbevollmächtigten der Klägerin diese von vorgerichtlichen, auf das vorliegende Verfahren nicht anrechenbaren Rechtsanwaltskosten in Höhe von 155,30 € freizustellen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 40 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 60 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 22 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 78 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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