Landgericht Aachen, 2008-05-16, 5 S 233/07

5 S 233/07Tribunal Cantonal16 de mai. de 2008

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Regest

Bei Fernabsatzverträgen fällt die Lieferung von Strom/Gas unter den in § 312 d Abs. 4 Nr. 1 BGB geregelten Ausnahmetatbestand. Gelieferter Strom und geliefertes Gas sind auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet. Dem Verbraucher steht daher bei einem auf die Lieferung von Strom/Gas gerichteten Fernabsatzvertrag kein Widerrufsrecht zu.

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Landgericht Aachen — 5 S 233/07 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2008-05-16

Aktenzeichen: 5 S 233/07

ECLI: ECLI:DE:LGAC:2008:0516.5S233.07.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 5. Zivilkammer

Normen: BGB §312 d Abs. 1; BGB §312 d Abs. 4 Nr. 1

Leitsätze

Bei Fernabsatzverträgen fällt die Lieferung von Strom/Gas unter den in § 312 d Abs. 4 Nr. 1 BGB geregelten Ausnahmetatbestand. Gelieferter Strom und geliefertes Gas sind auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet. Dem Verbraucher steht daher bei einem auf die Lieferung von Strom/Gas gerichteten Fernabsatzvertrag kein Widerrufsrecht zu.

Tenor

Die Berufung des Klägers wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die gegen ihn gerichtete Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

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