Landgericht Aachen, 2007-05-08, 6 T 67/07

6 T 67/07Tribunal Cantonal8 de mai. de 2007

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Regest

Nach § 5 Abs. 1 InsVV kann ein Insolvenzverwalter, der als Rechtsanwalt zugelassen ist, für solche Tätigkeiten, die ein nicht als Rechtsanwalt zugelassener Verwalter angemessenerweise einem Rechtsanwalt übertragen hätte, nach Maßgabe der Vergütungsvorschriften Gebühren und Auslagen gesondert aus der Insolvenzmasse entnehmen. Nach § 5 Abs. 2 InsVV gilt Entsprechendes, wenn der Insolvenzverwalter eine andere besondere Qualifikation - etwa als Steuerberater - aufweist. Vor diesem Hintergrund ist es auch nicht zu beanstanden, wenn entsprechende Aufgaben aus dem Fachbereich der Rechtsanwälte oder Steuerberater tatsächlich auf Dritte übertragen werden und die anfallenden Kosten der Masse zur Last fallen. Eine Herabsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters ist hierdurch nicht gerechtfertigt.

Texto completo

Landgericht Aachen — 6 T 67/07 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2007-05-08

Aktenzeichen: 6 T 67/07

ECLI: ECLI:DE:LGAC:2007:0508.6T67.07.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Zivilkammer

Normen: InsO § 64 Abs. 3 S. 1, InsVV § 5 Abs. 1, 2

Leitsätze

Nach § 5 Abs. 1 InsVV kann ein Insolvenzverwalter, der als Rechtsanwalt zugelassen ist, für solche Tätigkeiten, die ein nicht als Rechtsanwalt zugelassener Verwalter angemessenerweise einem Rechtsanwalt übertragen hätte, nach Maßgabe der Vergütungsvorschriften Gebühren und Auslagen gesondert aus der Insolvenzmasse entnehmen. Nach § 5 Abs. 2 InsVV gilt Entsprechendes, wenn der Insolvenzverwalter eine andere besondere Qualifikation - etwa als Steuerberater - aufweist. Vor diesem Hintergrund ist es auch nicht zu beanstanden, wenn entsprechende Aufgaben aus dem Fachbereich der Rechtsanwälte oder Steuerberater tatsächlich auf Dritte übertragen werden und die anfallenden Kosten der Masse zur Last fallen. Eine Herabsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters ist hierdurch nicht gerechtfertigt.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Insolvenzverwalters vom 04. April 2007 wird der Beschluss des Amtsgerichts Aachen vom 22. März 2007 in Verbindung mit dem Nichtabhilfebeschluss vom 10. April 2007 aufgehoben.

Die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters werden wie folgt festgesetzt:

Vergütung: 19.205,56 €

Auslagen: 7.682,23 €

Zwischensumme: 26.887,79 €

Mehrwertsteuer (19%): 5.108,68 €

gesamt: 31.996,47 €.

Nach Rechtskraft des Beschluss kann der Endbetrag der Insolvenzmasse entnommen werden.

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