Landgericht Aachen, 2006-06-22, 6 S 211/05

6 S 211/05Tribunal Cantonal22 de jun. de 2006

Abrir fonte

Regest

1. Für eine formell ordnungsgemäße Nebenkostenabrechnung ist grundsätzlich ein Vorwegabzug der auf Gewerbeeinheiten entfallenden Kosten erforderlich. 2. Ein Vorwegabzug ist nur ausnahmsweise dann nicht geboten, wenn die durch die Gewerbeeinheit verursachten Kosten nicht zu einer ins Gewicht fallenden Mehrbelastung der Wohnraummieter führen. 3. Eine ins Gewicht fallende Mehrbelastung liegt bereits dann vor, wenn die auf die Gewerbeeinheiten entfallenden Kosten die gesamten Betriebskosten um mehr als 3 % erhöhen.

Texto completo

Landgericht Aachen — 6 S 211/05 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2006-06-22

Aktenzeichen: 6 S 211/05

ECLI: ECLI:DE:LGAC:2006:0622.6S211.05.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Zivilkammer

Normen: BGB § 535 Abs. 2; § 556

Leitsätze

  1. Für eine formell ordnungsgemäße Nebenkostenabrechnung ist grundsätzlich ein Vorwegabzug der auf Gewerbeeinheiten entfallenden Kosten erforderlich.

  2. Ein Vorwegabzug ist nur ausnahmsweise dann nicht geboten, wenn die durch die Gewerbeeinheit verursachten Kosten nicht zu einer ins Gewicht fallenden Mehrbelastung der Wohnraummieter führen.

  3. Eine ins Gewicht fallende Mehrbelastung liegt bereits dann vor, wenn die auf die Gewerbeeinheiten entfallenden Kosten die gesamten Betriebskosten um mehr als 3 % erhöhen.

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 23. September 2005, Az.: 81 C 206/05, abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 979,78 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02. September 2003 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.