Landesarbeitsgericht Köln, 2025-08-07, 6 SLa 599/24

6 SLa 599/24Tribunal do Trabalho7 de ago. de 2025

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Regest

1. Eine Entscheidung nach Lage der Akten setzt gemäß § 251 a ZPO voraus, dass in einem früheren Termin Anträge gestellt worden sind. Eine gemäß § 54 Abs. 1 ArbGG vor dem Arbeitsgericht stattgefundene Gütesitzung ist daher in der Regel kein „früherer Termin“ im Sinne der Vorschrift. 2. Ist der Prozessbevollmächtigte einer Partei an der Wahrnehmung des Termins aus Gründen der krankheitsbedingten Verhandlungsunfähigkeit verhindert, ist seine Säumnis entschuldigt, auch wenn die Partei selbst nicht verhindert ist. Das gilt grundsätzlich auch ohne Anwaltszwang in der arbeitsgerichtlichen ersten Instanz, denn die Verhinderung des Prozessbevollmächtigten ist regelmäßig für die Partei selbst ein wichtiger Grund im Sinne des § 227 ZPO. Sie darf erwarten, im Termin von demjenigen Anwalt vertreten zu werden, der die Sachbearbeitung des Mandats übernommen hat und ihr Vertrauen genießt. 3. Die Grundsätze zur Erschütterung des Beweiswerts der Arbeitsunfähigkeitsurkunde im Arbeitsverhältnis sind auf die anwaltliche Versicherung eines erheblichen Grundes im Sinne des § 227 nicht übertragbar. 4. Die aus Gründen der Verspätung erfolgte Zurückweisung eines Schriftsatzes mit der Begründung, es drohe anderenfalls die Verzögerung des Rechtsstreits durch eine durchzuführende Beweisaufnahme kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn der fragliche Zeuge vorsorglich geladen im Termin erschienen war. 5. Ist eine Entscheidung nach Aktenlage ergangen, ohne dass in einem früheren Termin Anträge gestellt worden wären, kann der Rechtsstreit in entsprechender Anwendung des § 538 Abs. 2 ZPO an das Arbeitsgericht zurückverwiesen werden, ohne dass § 68 ArbGG dem entgegenstünde.

Texto completo

Landesarbeitsgericht Köln — 6 SLa 599/24 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-08-07

Aktenzeichen: 6 SLa 599/24

ECLI: ECLI:DE:LAGK:2025:0807.6SLA599.24.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Kammer

Normen: § 251 a ZPO; § 54 ArbGG; § 227 ZPO; § 357 ZPO; § 538 ZPO; § 68 ArbGG

Leitsätze

  1. Eine Entscheidung nach Lage der Akten setzt gemäß § 251 a ZPO voraus, dass in einem früheren Termin Anträge gestellt worden sind. Eine gemäß § 54 Abs. 1 ArbGG vor dem Arbeitsgericht stattgefundene Gütesitzung ist daher in der Regel kein „früherer Termin“ im Sinne der Vorschrift.

  2. Ist der Prozessbevollmächtigte einer Partei an der Wahrnehmung des Termins aus Gründen der krankheitsbedingten Verhandlungsunfähigkeit verhindert, ist seine Säumnis entschuldigt, auch wenn die Partei selbst nicht verhindert ist. Das gilt grundsätzlich auch ohne Anwaltszwang in der arbeitsgerichtlichen ersten Instanz, denn die Verhinderung des Prozessbevollmächtigten ist regelmäßig für die Partei selbst ein wichtiger Grund im Sinne des § 227 ZPO. Sie darf erwarten, im Termin von demjenigen Anwalt vertreten zu werden, der die Sachbearbeitung des Mandats übernommen hat und ihr Vertrauen genießt.

  3. Die Grundsätze zur Erschütterung des Beweiswerts der Arbeitsunfähigkeitsurkunde im Arbeitsverhältnis sind auf die anwaltliche Versicherung eines erheblichen Grundes im Sinne des § 227 nicht übertragbar.

  4. Die aus Gründen der Verspätung erfolgte Zurückweisung eines Schriftsatzes mit der Begründung, es drohe anderenfalls die Verzögerung des Rechtsstreits durch eine durchzuführende Beweisaufnahme kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn der fragliche Zeuge vorsorglich geladen im Termin erschienen war.

  5. Ist eine Entscheidung nach Aktenlage ergangen, ohne dass in einem früheren Termin Anträge gestellt worden wären, kann der Rechtsstreit in entsprechender Anwendung des § 538 Abs. 2 ZPO an das Arbeitsgericht zurückverwiesen werden, ohne dass § 68 ArbGG dem entgegenstünde.

Tenor

  1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 24.10.2024 – 8 Ca 3994/24 – aufgehoben.

  2. Die Sache wird an das Arbeitsgericht Köln zur weiteren Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Berufung, zurückverwiesen.

  3. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

  4. Die Revision wird zugelassen.

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