Landesarbeitsgericht Köln, 2025-01-16, 8 SLa 180/24

8 SLa 180/24Tribunal do Trabalho16 de jan. de 2025

Abrir fonte

Regest

1. Bei einer Gesamtzusage handelt es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung, die den Anforderungen des § 307 Abs. 1 BGB entsprechen muss. 2. Eine Sonderzahlung, die jedenfalls auch Vergütung für bereits erbrachte Arbeitsleistung darstellt, kann in einer Gesamtzusage nicht vom ungekündigten Bestand des Arbeitsverhältnisses zu einem Zeitpunkt außerhalb des Jahres abhängig gemacht werden, in dem die Arbeitsleistung erbracht wurde. Eine derartige Klausel benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen i.S.d. § 307 Abs. 1 BGB, da sie von den wesentlichen Grundgedanken des Gesetzes abweicht. Zur Auslegung einer Gesamtzusage

Texto completo

Landesarbeitsgericht Köln — 8 SLa 180/24 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-01-16

Aktenzeichen: 8 SLa 180/24

ECLI: ECLI:DE:LAGK:2025:0116.8SLA180.24.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. Kammer

Normen: § 307 Abs. 1 BGB

Leitsätze

  1. Bei einer Gesamtzusage handelt es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung, die den Anforderungen des § 307 Abs. 1 BGB entsprechen muss.

  2. Eine Sonderzahlung, die jedenfalls auch Vergütung für bereits erbrachte Arbeitsleistung darstellt, kann in einer Gesamtzusage nicht vom ungekündigten Bestand des Arbeitsverhältnisses zu einem Zeitpunkt außerhalb des Jahres abhängig gemacht werden, in dem die Arbeitsleistung erbracht wurde. Eine derartige Klausel benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen i.S.d. § 307 Abs. 1 BGB, da sie von den wesentlichen Grundgedanken des Gesetzes abweicht.

Zur Auslegung einer Gesamtzusage

Tenor

  1. Auf die Berufung der Beklagten zu 2. wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

  2. Der Beklagte zu 1. wird verurteilt, an den Kläger eine Sonderzahlung Inflationsausgleich in Höhe von 1.948,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.07.2023 zu zahlen.

  3. Die Beklagte zu 2. wird verurteilt, an den Kläger eine Sonderzahlung Inflationsausgleich in Höhe von 355,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.07.2023 zu zahlen.

  4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  5. Die Kosten des Rechtstreits tragen der Beklagte zu 1. zu 50% und die Beklagte zu 2. zu 10 % und der Kläger zu 40%.

  6. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

  7. Die Revision wird nicht zugelassen.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.