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8 SLa 109/24•Landesarbeitsgericht Köln, 2024-12-19, 8 SLa 109/24
8 SLa 109/24Tribunal do Trabalho19 de dez. de 2024
1. Bei der Grenze in § 15 Abs. 2 Satz 2 AGG handelt es sich um eine Kappungs-bzw. Höchstgrenze, die nur dann eine Rolle spielt, wenn die Höhe der angemessenen Entschädigung drei Bruttomonatsentgelte übersteigen sollte. 2. Im Falle einer geringeren Schwere der Diskriminierung und einem fehlenden Schaden kann ein Gehalt im Einzelfall angemessen sein. Einzelfall zur Angemessenheit einer Entschädigung
Entscheidungsdatum: 2024-12-19
Aktenzeichen: 8 SLa 109/24
ECLI: ECLI:DE:LAGK:2024:1219.8SLA109.24.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Kammer
Normen: § 15 Abs. 2 AGG
Bei der Grenze in § 15 Abs. 2 Satz 2 AGG handelt es sich um eine Kappungs-bzw. Höchstgrenze, die nur dann eine Rolle spielt, wenn die Höhe der angemessenen Entschädigung drei Bruttomonatsentgelte übersteigen sollte.
Im Falle einer geringeren Schwere der Diskriminierung und einem fehlenden Schaden kann ein Gehalt im Einzelfall angemessen sein.
Einzelfall zur Angemessenheit einer Entschädigung
Dem Kläger wird hinsichtlich der versäumten Frist zur Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 11.01.2024, Az. 10 Ca 950/23 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 11.01.2024, Az. 10 Ca 950/23, wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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