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6 SLa 75/24•Landesarbeitsgericht Köln, 2024-10-17, 6 SLa 75/24
6 SLa 75/24Tribunal do Trabalho17 de out. de 2024
Wenn kurz nach Zugang einer fristlosen, hilfsweise ordentlichen Kündigung der Arbeitnehmer Urlaubsabgeltung geltend macht und sich später herausstellt, dass das Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der fristlosen, wohl aber aufgrund der hilfsweise ausgesprochenen ordentlichen Kündigung sein Ende gefunden hat, dann kann sich die Arbeitgeberin nicht auf den Einwand des tariflichen Verfalls berufen mit der Begründung, die Geltendmachung sei vor Ende des Arbeitsverhältnisses geschehen, also vor Entstehung des Abgeltungsanspruchs, mithin unwirksam zu früh. Denn in einem solchen Fall hatte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis mit der fristlosen Kündigung bis zur gegenteiligen Feststellung des Arbeitsgerichts derart gestaltet, dass es im Zeitpunkt der Geltendmachung beendet war und der Urlaubsabgeltungsanspruch entstehen konnte. Im Übrigen ist für die Arbeitgeberin die Berufung auf die Unwirksamkeit der eigenen Kündigung in einem solchen Fall treuwidrig und daher wirkungslos.
Entscheidungsdatum: 2024-10-17
Aktenzeichen: 6 SLa 75/24
ECLI: ECLI:DE:LAGK:2024:1017.6SLA75.24.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Kammer
Normen: § 611 a BGB; § 615 BGB; § 293 BGB; § 273 BGB
Wenn kurz nach Zugang einer fristlosen, hilfsweise ordentlichen Kündigung der Arbeitnehmer Urlaubsabgeltung geltend macht und sich später herausstellt, dass das Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der fristlosen, wohl aber aufgrund der hilfsweise ausgesprochenen ordentlichen Kündigung sein Ende gefunden hat, dann kann sich die Arbeitgeberin nicht auf den Einwand des tariflichen Verfalls berufen mit der Begründung, die Geltendmachung sei vor Ende des Arbeitsverhältnisses geschehen, also vor Entstehung des Abgeltungsanspruchs, mithin unwirksam zu früh. Denn in einem solchen Fall hatte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis mit der fristlosen Kündigung bis zur gegenteiligen Feststellung des Arbeitsgerichts derart gestaltet, dass es im Zeitpunkt der Geltendmachung beendet war und der Urlaubsabgeltungsanspruch entstehen konnte. Im Übrigen ist für die Arbeitgeberin die Berufung auf die Unwirksamkeit der eigenen Kündigung in einem solchen Fall treuwidrig und daher wirkungslos.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 10.01.2024 - 18 Ca 6500/22 - wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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