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8 SLa 257/24•Landesarbeitsgericht Köln, 2024-10-10, 8 SLa 257/24
8 SLa 257/24Tribunal do Trabalho10 de out. de 2024
Ein abstrakter „Kontrollverlust“ allein oder die Auflistung generell-abstrakter Gefahren ohne konkrete Darlegung persönlicher oder psychologischer Beeinträchtigungen reichen allein für einen immateriellen Schaden im Sinne des Art. 82 DSGVO nicht aus. Für eine darüberhinausgehende Beeinträchtigung trägt der Anspruchsteller die Beweislast. Einzelfallentscheidung zu den Anforderungen an die Darlegung eines kausalen Schadens bei einem Datenschutzverstoß.
Entscheidungsdatum: 2024-10-10
Aktenzeichen: 8 SLa 257/24
ECLI: ECLI:DE:LAGK:2024:1010.8SLA257.24.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Kammer
Normen: Art. 82 Abs. 1 DSGVO; Art. 6 Abs. 1 DSGVO
Ein abstrakter „Kontrollverlust“ allein oder die Auflistung generell-abstrakter Gefahren ohne konkrete Darlegung persönlicher oder psychologischer Beeinträchtigungen reichen allein für einen immateriellen Schaden im Sinne des Art. 82 DSGVO nicht aus. Für eine darüberhinausgehende Beeinträchtigung trägt der Anspruchsteller die Beweislast.
Einzelfallentscheidung zu den Anforderungen an die Darlegung eines kausalen Schadens bei einem Datenschutzverstoß.
Die Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 24.04.2024 – 12 Ca 6050/23 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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