Landesarbeitsgericht Köln, 2024-05-29, 6 Sa 275/23

6 Sa 275/23Tribunal do Trabalho29 de mai. de 2024

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Regest

1. Die Tatsache der bloßen Gleichzeitigkeit von einer nachteiligen Behandlung einerseits und die Tatsache andererseits, dass der betroffene Mensch Träger eines nach § 1 AGG verpönten Merkmals ist, reicht nicht aus, um ein Indiz im Sinne des § 22 AGG anzunehmen. 2. Die Tatsache, dass bei einer nachteiligen Behandlung die entscheidungstragenden Menschen das gleiche nach § 1 AGG verpönte Merkmal wie die nachteilig behandelte Person tragen, allerdings mit umgekehrten Vorzeichen, stellt allein ebenfalls kein Indiz im Sinne des § 22 AGG dar. 3. Werden von einer nachteilig behandelten Person mehrere Tatsachen vorgetragen, die jede für sich als Indiz im Sinne des § 22 AGG ungeeignet sind, so kann aus der bloßen Anhäufung von ungeeigneten Tatsachen keine als Indiz geeignete Tatsache werden.

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Landesarbeitsgericht Köln — 6 Sa 275/23 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-05-29

Aktenzeichen: 6 Sa 275/23

ECLI: ECLI:DE:LAGK:2024:0529.6SA275.23.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Kammer

Normen: § 280 BGB; § 823 BGB, § 826 BGB; § 1 AGG; § 7 AGG; § 15 AGG; §22 AGG

Leitsätze

  1. Die Tatsache der bloßen Gleichzeitigkeit von einer nachteiligen Behandlung einerseits und die Tatsache andererseits, dass der betroffene Mensch Träger eines nach § 1 AGG verpönten Merkmals ist, reicht nicht aus, um ein Indiz im Sinne des § 22 AGG anzunehmen.

  2. Die Tatsache, dass bei einer nachteiligen Behandlung die entscheidungstragenden Menschen das gleiche nach § 1 AGG verpönte Merkmal wie die nachteilig behandelte Person tragen, allerdings mit umgekehrten Vorzeichen, stellt allein ebenfalls kein Indiz im Sinne des § 22 AGG dar.

  3. Werden von einer nachteilig behandelten Person mehrere Tatsachen vorgetragen, die jede für sich als Indiz im Sinne des § 22 AGG ungeeignet sind, so kann aus der bloßen Anhäufung von ungeeigneten Tatsachen keine als Indiz geeignete Tatsache werden.

Tenor

  1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 29.03.2023 - 3 Ca 1482/22 - wird zurückgewiesen.

  2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

  3. Die Revision wird nicht zugelassen.

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